Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 09.08.1963 – 4 StR 271/63

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Invaliden Günter Emil 5 ED zus CE dort geboren om EEEEED 9:3,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ww als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 13. Dezember 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Der Beschwerdeführer rügt zu Unrecht, daß die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei.

Aus den dienstlichen Äußerungen des Landgerichtspräsidenten in Essen und der beteiligten Richter geht hervor: Landgerichtsrot WB war nach der Geschäftsverteilung als jüngstes Mitglied der 5. Strafkammer zur Vertretung des ordentlichen Beisitzers der erkennenden Strafkammer, Landgerichtsrat A: bei dessen Behinderung berufen. Landgerichtsrat An hatte vor der Hauptverhandlung dienstlich angezeigt, er halte wegen Heranziehung seiner Ehefrau als Sachverständige: seine Mitwirkung in diesem Verfahren nicht für angängig, weil ihn der Angeklagte für befangen halten könne. Die anderen ordentlichen Mitglieder der Strafkammer und Landgerichtsrat Wedemeyer hielten dieses Bedenken für begründet (§ 27 StPO).

Zwar ist dies alles den Prozeßbeteiligten nicht mitgeteilt worden. Aber daraus ergibt sich keine unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts im Sinne des § 5338 Nr. 1 StPO. Diese Vorschrift sichert nur, daß lediglich die gesetzlich berufenen Richter in der Hauptverhandlung mitwirken (BGH NIW 52, 987 Nr. 22). Infolgedessen kommt es nur darauf an, ob die Selbstablehnung des Landgerichtsrats Augustin rechtsbedenkenfrei ge-

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billigt worden ist (BGHSt 1, 34, 36). Das trifft zu. Im Angeklagten konnten bei verständiger Würdigung des Umstandes, daß die Ehefrau des Landgerichtsrats Aue im Verfahren

als Sachverständige mitwirke, Zweifel aufkommen, ob Landgericht,

rat AB in seiner Stellungnahme zum Gutachten seiner Ehefrau nicht eine innere Haltung einnehmen werde, die seine Unparteilichkeit störend beeinflussen könne (BGHSt 1, 34). Die Revision hat wegen desselben Sachverhalts sogar die Unparteilichkeit der übrigen Richter der 7. Strafkammer angezweifelt.

2. Erfolglos bleibt auch die Rüge, die mitwirkenden Richter seien bei der Beweiswürdigung. ‚befangen gewesen; weil die Sachverständige Frau Dr. un die Ehefrau des der Strafkammer als ordentliches Mitglied angehörenden Landgerichtsrats AED sei: Eine rechtzeitige Ablehnung (§ 25 StPO) ist im Verfahren unterblieben. Infolgedessen fehlt es an einem Revisionsgrund (BGHSt 1, 298, 301).

3. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß das Protokoll nicht vollständig geführt worden sei. Eine bloße Protokollrüge ist nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich.

4. Rechtsirrig ist die Ansicht der Revision, es stelle einen Verfahrensverstoß dar, daß das angefochtene Urteil sich "mit den von der Verteidigung angeführten Gesichtspunkten nicht auscinandergesetzt" habe. Die Revision führt keine Punkte an, die entgegen § 267 StPO im angefochtenen Urteil unerörtert geblieben sind.

5. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß sein in der Hauptverhandlung gestellter Beweisamtrag, einen Obergutachter über den Geisteazustand des Angeklagten zu hören, abgelehnt worden sei.

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Die Revision begründet diese ihrer Meinung nach ungerechtfertigte Ablehnung des Beweisamtrags nur mit dem Hinweis auf die §§ 244, 245, 261, 267 StPO. Die Rüge ist unzulässig, weil sie die zwingende Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO außer Acht läßt. Sie gibt nicht, wie erforderlich, die Begründung des Beweisamtrags und des ablehnenden Beschlusses der Strafkammer wieder.

Dem Landgericht brauchte sich die Vernehmung eines Obersutachters auch nicht aufzudrängen. Wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, hat sich der Sachverständige Dr. Raab mit dem Gutachten des Frofessors Dr. Schulte, der den Angeklagten nur einige Tage und nicht, wie Dr. Raab, rund ein Jahr lang beobachten konnte, eingehend ausein- "ändergebetzt"ünd die Strafkammer daWön überzeugt, daß die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB beim Angeklagten nicht gegeben seien. Der Stellungnahme Dr. Raab's, dem Angeklagten komme auch § 51 Abs. 2 StGB nicht zugute, hat sich die Strafkammer zwar nicht angeschlossen und dies im Urteil eingehend begründet. Deswegen brauchte :sie abet. im übrigen keine Bedenken gegen Dr. Raab's Gutachten zu haben.

6. Die etwaigen weiteren Verfahrensrügen sind keiner Erörterung zugänglich, weil § 344 Abs. 2 StPO nicht beachtet worden ist. So hat die Revision nicht angegeben, was sich aus den Entmündigungsakten zur Entlastung des Angeklagten hätte entnehmen lassen. Soweit die Revision mit der Aufklärungsrüge fordert, daß außer Frau Dr. I] noch ein Psychiater als Sachverständiger über die Glaubwürdigkeit der freigesprochenen Mitangeklagten hätte vernommen werden müssen, fehlt in der Revisionsbegründung die Wiedergabe des Beweisamtrags und des Inhalts des ablehnefiden Beschlusses der Strafkammer,

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II. Die Sachrüge

1. Die Darlegungen des Landgerichts zum Schuldspruch lassen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Satz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" vor. Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch zeigen, daß die Strafkammer von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist. Unzulässig sind die Angriffe auf die allein dem Landgericht obliegenden Tatfeststellungen. Die Beweiswürdigung der Styafkamner, hält sich, £rei yon Denkfehlern und von

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Verstößen gegen Erfahrungsregeln.

2. Durchgreifenden Bedenken unterliegt dagegen der Strafausspruch. Die Strafkammer hat von der nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB möglichen Strafmilderung Gebrauch gemacht. Dann aber betrug die Mindeststrafe nicht ein Jahr Zuchthaus, wie das Landgericht annimmt, sondern nur viereinhalb Monate Gefängnis, Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht den Angeklagten niedriger bestraft

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hätte, wenn es von der richtigen Mindeststrafe ausgegangen wäre. Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.

Jagusch Krumme Lang-Hinrichsen

zugleich für den BR Börtzler, der sich in Urlaub befindet.

Flitner

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