Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 22.08.1967 – 1 StR 377/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 311/67 BESCHLUSS 242.
in der Strafsache
gegen
aus nem, u Kreis ID zeboren am EEE 1 92. in Kr
den Elektromonteur Emanuel Km
TE (Runsnien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
| wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a. .
Damit wurden, die Vorschriften über die Öffentlichkeit ver-
_ Fall Hinterseer: BGH Urt. v. 12, Mai 1964, 1 StR 580/63 =
ei das angefochtene Urteil aus diesem:.Grund aufzuheben, man . durch Beschluß nach § 5349: Abs, 4. StPO geschehen konnte.
. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung. des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 22. August 1967 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 17.April 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Tandgerichts zurückverwiesen. |
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Wie die Revision zutreffend rügt, ist,nach Ausschluß der Öffentlichkeit; ausweislich der maßgebenden Sitzungsniederschrift die Öffentlichkeit vor Verkündung des Urteils . nicht wieder hergestellt worden. Es muß daher davon ausge- j gangen werden, daß die Verkündung nichtöffentlich geschah.
letzt (§ 173 GV6; § 338 Nr. 6 StPO). Es liegt also ein absoluter Revisionsgrund vor (BGHSt 4, 279; vel. auch den
na Kis 2/63 StA Augsburg). Es blieb somit nichts übrig, als
. Im übrigen wird wegen Ausschließung der Öffentlichkeit auf Schwarz/Kleinknecht, 27. Auflage zu § 174 GVG (Ann. 1) und die dort angeführte Rechtsprechung hingewiesen.
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