Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 25.07.1963 – 2 StR 495/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 495/63 . | | 2168 018
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Metzgergesellen Hans Dieter 3 PEE aus En. e dort geboren am GEEREEEED 1959 1939, zur Zeit in. Untersuchungshaft,
wegen Entführung va
| hat der 2. Strafsenat des | Biindesgerichtshofe : in der Sitzung. vom 15. Januar ‚1964, en der teilgenommen habent.
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr.
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesannalt Dr. oo. ‚als Vertreter der Bündesanwaltschaft,
Justisangestellter
ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 25. Juli 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an des: Land-
gericht in Düsseldorf zurückverwiesen.
_ Von Rechts wegen
& rund der
Das Tandgericht hat den Angeklagten wegen Entführung nach § 236 StGB in Tateinheit mit versuchter Notzucht und mit gefährlicher Körperverletzung: zu einen Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Kraftwagen eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und ‚des sachlichen Rechts. u Ä
Die Rüge, die Sträfkamner habe: § 265 Abs. 1 StPO verletzt, hat der Verteidiger. des Angeklagten in. der. Hauptverhandlung zurückgenomnen.. Auf die ‚Beschwerde, das‘ Landgericht habe seiner Aufklärungspflicht nicht. genügt (§ 244 Abs. 2 StPo), wird bei der sachliohrechtlichen Erörterung eingegangen werden: u Bu
Die Verurteilung des Angeklagten v wegen Entführung nach § 236 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zum Begriff der Entführung gehört. das Wegführen einer Frau von ihrem bisherigen Aufenthaltsort an einen anderen Ort. Das Landgericht nimmt zugunsten des Angeklagten an, daß er den Entschluß, Ingeburg DD zur
Unzucht zu bringen, erst gefaßt hat, nachdem er zunächst auf ihren Wunsch in der Nähe der Wohnung ihrer Großmutter angehalten hatte, wo sie aussteigen wollte. Für die Frage, ob ein Wegführen im Sinne des § 236 vorliegt, kommt es demnach nur auf die kurze Entfernung von höchstens 500 m bis zu dem Punkte in derselben Straße an, wo der Angeklagte zum zweiten Mal anhielt, nachdem er das Mädchen durch scharfes Anfahren am Aussteigen an. der gewünschten Stelle gehindert hatte. Es ist schon zweifelhaft, ob in einem Wegführen über eine so kurze Strecke auf derselben städtischen Hauptstraße überhaupt ein 'Entführen gefunden. werden ’ kann (siehe RGSt 29, 404, 407 t). Jedenfalls aber erfordert 5 der Tatbestand des § 236 StGB außerdem, daß der Täter die | Frau durch das Wegführen vom bisherigen Aufenthalt in seine unmittelbare oder mittelbare Gewalt bringt, so daß sie
seinem ungehemmten Einfluß preisgegeben ist (Urteil des Senats vom 10. Oktober 1956, 2 StR 431/56). Es ist also die Lage, in der sich die Entführte gegenüber dem Entführer vor der Ortsveränderung befunden hatte, mit derjenigen. zu vergleichen, in die sie nachher geraten ist. Es kommt darauf
an, ob sie gerade durch die Veränderung ihres Aufenthaltsortes der Gewalt des Entführers ausgeliefert, und ob die Möglichkeit, sich seinem. Ei "zu entziehen, entscheidend dadurch beeinträchtigt worden ist, daß die Frau aus ihrer bisherigen Umgebung herausgenommen worden ist. Dieses wesentliche Merkmal einer Entführung. ist im vorliegenden Fall nach den. Feststellungen nicht: ‚erfüllt. Ingeburg | DO ) befand sich dem Angeklagten. gegenüber nach! ‚dem zweiten Anhalten in keiner 'ungünstigeren Lage, als. in dem Augenblick, in dem- er sich, entschloß, sie am Aussteigen
zu hindern. Das Wegführen über die kurze Strecke hat dem Angeklagten keinen stärkeren Einfluß und keine stärkere Verfügungsmacht über sie verschafft, als er sie vorher
schon besaß, ES hat nichts Entscheidendes an den äußeren
Bedingungen für die Möglichkeit eines Widerstandes gegen seine Absichten geändert.
Dadurch, daß er Ingeburg nit Gewalt am Aussteigen hinderte, hat sich der Angeklagte allerdings der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB schuldig gemacht. Der Senat kann jedoch den Schuläspruch, nicht ändern, weil auch die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht | rechtlichen Bedenken begegnet. \
Der Angeklagte faßte, nachdem er erkamt hatte, daß sich Ingeburg ihm nicht freiwillig hingeben werde, den Vorsatz, sie mit Gewalt: dazu zu nötigen. Er begann mit der Ausführung dieses Vorhabens, indem er ihr. die Beine mit einer Bemerkung auseinanderriß, die seine Absicht eindeutig erkennen ließ. Dies ergeben die Urteilsgründe zweifelsfrei. Sie lassen aber Zweifel offen, ob nicht der Angeklagte freiwillig vom Versuch zurückgetreten ist. Sie befassen sich nicht mit dieser. Frage, obwohl der festgestellte Sachverhalt offensichtlich dazu Anlaß bot. Der Senat kann daher nicht beurteilen, ob. sich. die Strafkammer die Frage | gestellt und sie gegebenenfalls aus rechtlich zutreffenden Erwägungen verneint hat. Es: steht fest, daß. der Angeklagte ‚die Absicht, Ingeburg. mit Gewalt. zur Duldung des. Beischlafs zu nötigen, aufgab, nachdem‘ sie mit dem. Schuh das Armaturenbrett seines Wagens zertrünmert hatte. Nicht, geklärt ist jedoch, welche. Überlegungen. ihn dasu' ‚bewogen. haben. Erst wenn diese feststehen, kann die Frage der Freiwilligkeit des Riicktritts beurteilt ‚werden. Entscheidend ist dabei, ob der Angeklagte Herr seiner Entschlüsse geblieben ist. Im Zweifel ist zugunsten des Angeklagten von der Freiwilligkeit des Rücktritts auszugehen.
Sollte das Landgericht wieder zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte wegen versuchter Notzucht zu verurteilen
ist, so würde diese Tat hier zu der Freiheitsberaubung im Verhältnis der Tatmehrheit stehen, da - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - der Angeklagte in dem Zeitpunkt, als er das Mädchen am Aussteigen hinderte, noch nicht die Absicht hatte, sie mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen. (siehe BGH IM Nr. 8 zu § 177 StGB; NJW 1955, 1327 Nr. 18; BGH bei. Dallinger, MDR 1956, 144).
Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung enthält zur äußeren Tatseite keinen Rechtsfehler, Die
Strafkamner hat die Faustschläge gegen den. Kopf des Mädchens |
rechtlich zutreffend als eine. das Leben gefährdende ‚Be-
handlung beurteilt. Solche Schläge sind nach der Erfahrung |
geeignet, lebensgefährliche innere Verletzungen (Gehirnblutungen) herbeizuführen. Eine konkrete Lebensgefahr braucht nicht eingetreten zu sein. Die Frage der Lebensgefährlichkeit von Faustschlägen an den Kopf konnte das Landgericht selbst beurteilen; der Vernehmung. eines Sachverständigen bedurfte es dazu nicht. Auf die individuelle körperliche Verfassung der Verletzten kommt. ‚es. ‚dabei nicht an. Die Ansicht der Revision, der Angeklagte habe im Zorn zugeschlagen, demnach nicht vorsätzlich gehandelt, ist abwegig. Die Vernehmung eines. Sachverständigen über die Fräge, ob das Bewußtsein des Angeklagten. zur. Patzeit, infolge seiner Erregung. gestört war, ‘drängte sich. nicht, auf. In- \ dessen enthält: ‚das Urteil keine Feststellungen zur inneren Tatseite bezüglich der Gefährlichkeit der Schläge, Die - neue Hauptverhanälung sit Gelegenheit, diese Prüfung nachzuholen.
Rechtlich bedenklich ist. die Annahme der Strafkamner, daß die versuchte Notzucht und die gefährliche. Körperverletzung durch eine und dieselbe Handlung begangen seien.
Nach den bisherigen Feststellungen liegt vielmehr Tatmehrheit
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vor. Als der Angeklagte aus Zorn über die Beschädigung seines Wagens das Mädchen schlug, hatte er den Versuch, mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu kommen, bereits aufgegeben. Die körperliche Züchtigung diente ersichtlich nicht mehr dazu, Ingeburg mit Gewalt gefügig au machen.
‚Der Senat hat von der - Möglichkeit des § 354 Kos. 2 "Satz 2 StrO Gebrauch ‚gemacht. Eee
IE e u _ Dotterweich Zr j Scharpenseel