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BGH Urteil vom 01.12.1965 – 2 StR 464/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2075 020 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1.) den Schreiner, jetzt Hilfsarbeiter, Mustafa Ca zuletzt in jetzt unbekannten Aufenthalts, geboren am 1936 in TE Türkei,

2.) den Mö chreiner Adam C EEE , zuletzt in ve ‚ jetzt _ unbekannten Aufenthalts, geboren in 1954 in EEE Türkei,

wegen Entführung u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 28. Juni 1965 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Land-

gericht in Frankfurt/Main zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat beide Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Beleidigung je zu einer Zuchthausstrafe von einen Jahr und zwei Wochen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, die die allgemeine Sachrüge erheben, haben Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen liefen beide Ange-

klagte auf Edeltraud Ti und Peter VB Sie zusammen auf einem Waldweg gingen, zu, worauf Viiuup sofort weglief. Darauf hielten die Angeklagten Edeltraud

TED sr den Händen fest und zogen sie vom Wege weg

in einen dichten Fichtenwald zu einer etwa 100 m entfernten Lichtung. Sie küßten dort Edeltraud, griffen ihr unter den Rock und betasteten sie über der Kleidung unterhalb der Brüste. Weil Edeltraud sich wehrte, ließen sie von ihr ab. Die Strafkammer sieht den Tatbestand der Ent-Sührung als verwirklicht an, weil die Beschwerdeführer durch das Wegziehen von dem Waldwege auf die Fichtenlichtung unter Gewaltanwendung einen Ortswechsel durchgeführt und damit Edeltraud unter ihren überwiegenden Einfluß gebracht hätten. Diese Ansicht findet jedoch in den Urteilsgründen keine ausreichende Stütze.

Edeltraud TB ist durch die Angeklagten nur eine kurze Strecke von ihrem bisherigen Aufenthalt weggeführt worden. Danit ist das Tatbestandsmerkmal der Entführung im Sinne des § 236 StGB noch nicht dargetan. Hierfür reicht nicht jede Ortsveränderung aus (vel. RGSt 29, 404, 407 f). Wesentliches Merkmal der Entführung ist, daß der Täter die Frau durch das Wegführen vom bisherigen Aufenthalt in seine unmittelbare oder mittelbare Gewalt bringt, so daß sie seinem ungehemmten Einfluß preisgegeben ist (BGH Urteil vom 10. Oktober 1956 - 2 StR 431/56). Es kommt also darauf an, daß die Trau gerade durch die Veränderung ihres Aufenthaltsortes der Gewalt des Täters ausgeliefert wird; durch die Herausnahme aus der bisherigen Umgebung muß die Möglichkeit der Frau, sich dem Einfluß des Entführers zu entziehen, entscheidend beeinträchtigt werden (EGH Urteil von;15. Janvar 1964 - 2 StR 495/63).

Dafür ist jedoch den Urteilsfeststellungen nichts zu entnehmen. Edeltraud Ti war bereits der Gewalt der beiden Angeklagten ausgeliefert, sobald Peter ve weggelaufen war. Anhaltspunkte dafür, daß dieser noch in dcr Nähe war oder alsbald zu ihren Gunsten eingreifen konnte, sind nicht vorhanden. Die Ortsveränderung begann nit dem Wegziehen. Daß Edeltraud TED sich in der Lichtung gegenüber den Angeklagten in einer wesentlich ungünstigeren Lage befand als in dem Augenblick, bevor sie weggeführt wurde, ist nicht ersichtlich. Die Verurteilung kann daher nicht aufrechterhalten werden. Damit erhält die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, erneut den Sachverhalt auch zum inneren Tatbestand festzustellen und unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.

Baldus Scharpenseel Kirchhof

Meyer Henning