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BGH Entscheidung vom 16.07.1963 – 5 StR 229/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Eisenhütten-Ingenieur Günter H (EEE

aus DE, geboren am EEE 1923 ir TE (Westfalen),

zur Zeit in Untersuchungeshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 5.Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der Sitzung vom 16.Juli 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

2187 049g

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EiEED

in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr ED

bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte (dw als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Berlin vom 2.Januar 1963 wird

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- 2.

Ihm wird die nach dem 2.Januar 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Weder die Verfahrensbeschwerden noch die Rüge der Verletzung des sachlichen Strafrechts führen zur Aufhebung des Urteils.

I. Die Verfabrensbeschwerden,

l. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß der Landgerichtsrat Wels beisitzender Richter in der Hauptverhandlung mitgewirkt hit. Wie die Revision selbst vorträgt, war der ordentliche Vorsitzende verhindert, an der Hauptverhandlung am 2.Januar 1963 teilzunehmen. Er wurde daher durch den Landgerichtsrat Mp- Hip vertreten und dieser fiel somit als Beisitzer aus. An seiner Stelle hat der Landgerichtspräsident auf Grund des § 67 GVG den Landgerichtsrat W@Wzun zeitweiligen Vertreter bestellt, weil "die geschäftsplanmäßigen Vertreter, die Beisitzer der 11.Großen Strafkammer, durch derzeitigen starken Arbeitsanfall in der eigenen Kammer überlastet und verhindert" seien. Dieses Verfahren ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden. Auch dis Jberlastung der ordentlichen Vertreter in der eigenen Kammer ist ein ausreichender Grund, um den Begriff der Verhinderung im Sinne des § 67 GVG zu erfüllen.

2. Die Rüge, die Strafkammer habe § 244 Abs.2 StPO verletzt, weil sie nicht berücksichtigt habe, daß der gleichgeschlechtlich veranlagte Angeklagte im März 1962 zweimal mit Frauen Geschlechtsverkehr gehabt habe, ist nicht zulässig erhoben worden. Es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren sich das Landgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers weiterhin hätte bedienen sollen . (vel. BOBSt 2,168). |

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II. Die Sachrüge.

l. Daß der Angeklagte im Falle Tggp den Tatbestand der §§ 176 Abs.1 Nr.3, 175a Nr.3 StGB erfüllt hat, erkennt auch die Revision ausdrücklich als richtig an.

2. Die Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch im Falle StB sina unbegründet.

a) Sowohl die vom Angeklagten am 14.April 1962 gegenüber Charles StB vorgenommenen Handlungen (Küsse und Umarmungen) als auch sein Verhalten einige Tage später (Taschenrevision) - beides aus Sinnenlust entspringende und auf die Lefriedisung der geschlechtlichen Neigung des Angeklagten hinzielende körperliche Zudringlichkeiten -— stellten unzüchtige Handlungen im Sinne des 8 176 Abs.1 Nr.3 StGB dar.

Allerdings ist nickt jede kurze oder unbedeutende Berührung oder handgreifliche Zudringlichkeit schon deshalb unzüchtig, weil der Täter dabei in wollüstiger Absicht handelt. Maßgebend ist vielmehr das Urteil eines Beobachters, der die Handlung in ihrer gesamten Bedeutung kennt, das Tun wie die Willensrichtung und Gesinnung des Täters (BGHSt 2,163,167). Auch bei anlegung dieses Maßstabes begegnet die Auffassung der Strafkammer jedoch keinen Bedenken. Das gilt auch für die Vorfälle bei der zweiten Autofahrt. Eine gewisse Dauer der Handlung, wie sie die Revision für diese Einzelhandlung vermißt, ist für den Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne des § 176 Abs.1 Nr.3 StGB nicht erforderlich. Der Tatbestand dieser Vorschrift verlangt im Gegensatz zu § 175 StGB kein Unzuchtstreiben.

Soweit die Revision darzulegen sucht, die Schlüsse des Landgerichts auf die mit den körperlichen Zudringlichkeiten verfolgten Ziele des Angeklagten seien "unbelegt, unschlüssig

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und der Lebenserfahrung zuwiderlaufend", handelt es sich in Wirklichkeit um im Revisionsverfahren unzulässige Angriffe auf die nach § 261 StPG dem Tatrichter obliegende _ Beweiswürdigung.

b) Auch die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten nach §§ 175a Nr.3, 43 StGB hält den Angriffen der Revision stand. Auch zu diesem Punkte stellen sich die Ausführungen der Revision nur als unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung dar. Die Feststellungen des Landgerichts ergebe, daß die körperlichen Zudringlichkeiten, mit denen der Angeklagte Charles St verführen wollte, sich zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, bereits einen Anfang der Ausführung des beabsichtigten Verbrechens enthielten.

c) Straflosigkeit nach § 46 Nr.1 StGB kam entgegen der Auffassung der Revision nicht in Frage. Die "Verführung" ist mißlungen, weil Strebel Widerstand leistete (UA S.10).

3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Ausführungen des Landgerichts zu § 51 Abs.1 und 2 StqB. Diese sind ausreichend und rechtlich einwandfrei. Es sind keine Anzeichen dafür vorhanden, daß die Strafkammer die Ausführungen in BGHSt 14,30 ff und in der von der Revision angeführten Entscheidung BGH 5 StR 449/60 vom 22.November 1960 nicht beachtet hat.

Die Darlegungen des Landgerichts zu § 51 StGB widersprechen auch nicht den nachfolgenden Erwägungen, mit denen die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers begründet worden ist. An beiden Stellen des Urteils wirä vielmehr klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Unfühigkeit des Angeklagten, seinen Hang zu zügeln, nicht auf einer krankhaften

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Entartung der Persönlichkeit berulit. sondern auf charakterlich bedingter Willensschwäche und Haltlosigkeit.

4. Die Ausführungen des Landgerichts zu § 20a Abs.l StGB sind ebenfalls nicht zu beanstanden, Vergeblich wehrt sich die Revision gezen die Auffassung der Strafkamner, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Nach der Überzeugung der Strafkammer besteht eine bestimmte Wahrscheinlichkeit, daß der Angeklagte auf Grund seines verbrecherischen Hanges in Zukunft gleichartige Straftaten (gleichgeschlechtliche 3etätigung mit Jugendlichen) begehen wird. Das Landgsricht hat auch ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß derartise Taten, auch wenn sie im allgemeinen für das Opfer keine schädliche Nachwirkung hinterlassen, den Rechtsfrieden erheblich stören.

5. Die Strafkammer hat dem Angeklagten unter Hinweis auf die Ehrlosigkeit seines Handelns die bürgerlichen Ehrenrechte für vier Jahre aberkannt. Was die Revision hiergegen vorgebracht hat, ist offensichtlich unbegründet, zumal die Anwendung des § 32 StGB nicht nur zulässig ist, wenn der Täter "ehrlos" gehandelt hat.

6. Schließlich vermögen auch die Angriffe gegen die Ausführungen des Urteils zu § 42e StGB der Revision nicht zum Ziele zu verhelfen. Was die Revision gegen die Annahme des Landgerichts vorbringt, es bestehe keine Aussicht dafür, daß sich der ıangeklagte bessern werde, ist im allgemeinen unzulässig oder offensichtlich unbegründet,

Mit Recht macht die Revision jedoch auf folgendes aufmerksam: ' Das Landgericht führt aus, die Hemmungslosigkeit des Angeklagten habe sich gegenüber seinen früheren Taten noch verstärkt; er habe sich nicht mehr auf unzüchtige Handlungen mit Jugendlichen teschränkt, sondern sich nunmehr auch an äreizehnjährigen Kindern vergriffen (UA S.14).

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Das steht allerdings mit den Feststellungen über die Vorstrafen des Angeklagten nicht iu Einklang. Denn der Angeklagte ist im Jahre 1957 in dem damaligen Strafverfahren, das ebenfalls sittliche Verfehlungen an minderjährigen Jungen betraf, auch wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs.1 NUr.3 StGB verurteilt worden. Er muß sich also schon damals an Jugendlichen unter vierzehn Jahren vergangen haben.

Dieser Fehler des Landgerichts kann sich aber im Hinblick auf § 42e StGB nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Es wäre nämlich rechtsfehlerhaft gewesen, wenn das Landgericht die von dem Angeklagten ausgehende Gefährdung etwa dann verneint hätte, wenn es bemerkt hätte, daß der Angeklagte nicht erst jetzt sich an dreizehnjährigen Kindern vergriffen hätte, sondern auch schon früher.

Koffka Schmidt Siemer Börker Kersting

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