Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 09.07.1963 – 5 StR 211/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern
(alt: 5 StR 197/61) 2187 043
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Vertreter, früheren Gastwirt, Oskar 5 (mEEEEEEEEED aus BED iver ED, geboren am GE 1515 ir SEM (Ostpreusen),
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 5.Strafsenat des Lundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Eundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 13.Juni 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Yon Rechts wcezen --
Gründe§
Die Revision des Anfeklagten hat keinen Erfolg. I. Die Verfahrensbeschwerden.
Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet. Zu Unrecht behauptet die Revision, das Schwurgericht habe in zweifacher Beziehung äie ihm durch § 244 Abs.2 StPO auferlegte Aufklärungspflicht verletzt.
1. Richtig ist, daß der (damalige) Verteidiger des Angeklagten am 25.April 1959 im Haftprüfungsverfahren schriftlich Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin VEREEEDzeltend gemacht und hierfür eine Reihe von Beweisen angeführt hatte (Bd.I B1.99 d.A.). Diese sind wenigstens zum Teil in der Voruntersuchuns erhoben worden. Sie sind jedoch später weder in der Anklage angegeben noch in der ersten Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht erhoben worden. Auch die Verteidigung hatte ihre Anträge nicht wiederholt. Nachdem das erste Schwurgerichtsurteil aufgehoben und vom Landgericht Termin zur neuen Hauptverhandlung anberaumt worden war, hat der Verteidiger keine neuen Anträge gestellt, Er hat vielmehr im Schriftsatz vom 20.November 1961 (Bd.III Bl.531 d.A.) erklärt, es könne "davon ausgegangen werden, daß das Gericht den Sachverhalt, soweit dieses möglich war, hinreichend geklärt hat". Nach dieser Erilärung konnte das Schwurgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß sich auch der Angeklagte und sein Verteidiger von der Erhebung weiterer Beweise nichts zugunsten des Angeklagten versprachen. Die jetzt von der Revision vernißte Beweiserhebung drängte sich ihm nicht auf.
2. Dasselbe gilt von der Behauptung, das Schwurgericht hätte aufklären müssen, wieviel Alkohol der Angeklagte in
- 3-
der Tatnacht getrunken habe, und inwieweit seine Zurechnungs fähigkeit hierdurch beeinflußt zewesen sei. Was die Revision hierzu im einzelnen vorgetragen hat, betrifft im wesentliche die Sachrüge, die zu diesem Punkte offensichtlich unbegründe ist. Als formgerechte Verfahrensbeschwerde ist nur gerügt, daß der Arzt Dr. IB richt als Sachverständiger oder Zeuge gehört worden ist. Das brauchte sich dem Schwurgericht jedoch nicht aufzudrängen, weil der Angeklagte "selbst
nicht behauptet hatte, ca er infolge der von ihm genossenen alkoholischen Getränke in seiner Einsichts- und Handlungsfähigkeit merklich eingeschränkt gewesen sei,und sich dieses mit den Beobachtungen Ger anderen Beteiligten und der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten deckte" (UA S.19). Es brauchte daher auch kein Arzt als Sachverständiger über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vernommen zu werden.
Es spielt deshalb schon aus diesem Grunde keine Rolle, ‘ob
an die vernommenen Sachverständi;sen Fragen hinsichtlich
der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wegen Alkoholgenusses gestellt worden sind.
II. Die Sachrügen.
Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.
Zu Unrecht zieht die Revision zunächst in Zweifel, daß "eine Handlung des angeklagten im Sinne einer Körperverletzung vorliegt". Der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte WEB haben Sog zun Trinken veranlast, indem sie große Mengen konzentrierten Alkohols für ihn ausgaben und ihn drängten, diesen Alkohol schnell auszutrinken. Der Gedanke, derartige Mengen zu trinken, die sich schließlich als tödlich erwiesen, war nicht von SCHERE auszezangzen, der nicht die Mittel hatte, um sich in einen solchen Trunkenheitsgrad zu versetzen,
men
- 4 -
sondern von VB ınü dem Angeklagten. Wenn auch, wie
der Revision einzuräumen ist, Scp die eigentliche Handlung, das Austrinken des Alkohols, selbst vorgenommen und auch im Verlaufe der Trinkerei nach weiterem Alkohol verlangt hat, so vermas das nichts daran zu ändern, daß auch der Angeklagte und vB 215 Täter handelten, die sich nicht dem Willen Sol s unierordneten, sondern ihn als Werkzeus für ihr eigenes Tun benutzten.
Diese Gesundheitsbescnaädiguns. war auch nicht straflos, weil, wie das Schwurgericht zusunsten des Angeklagten ennimnt, SC ih! zuzestimmt hatte. Wie die Revision selbst vorbringt, kommt es für die Frage, ob die Körperverletzung (Gesundheitsbeschäädigung) mit Einwilligung des Verletzten rechtswidrig ist (§ 226a StGB), nicht darauf an, ob die Einwilligung, sondern ob die Tat gegen die guten Sitten verstößt. Das war hier der Fall, auch wenn SCHE nicht die Absicht hatte, einen Nackttanz aufzuführen. Entscheidend ist lediglich, daß der Angeklagte oder mit seiner Billigung Wilhöft Sogn zu einen derart schamlosen Tun bewegen wollte. Das hat das Schwurgericht festgestellt. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist durchweg nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Art und daher im Revisionsrechtszuge unbeachtlich, jedenfalls offensichtlich unbegründet.
Daß die Gesundheitsbeschädigung und sodann der Tod
SCHE Ss Gäurch den übermäßigen Alkoholgenuß herbeigeführt worden sind, kann nach den Feststellungen des Schwurgerichts
-5.
‚keinem Zweifel unterliegen. Die Revision meint allerdings, daß die Ausführungen des Tatrichters zu diesen Punkten, wie auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand, daran litten, daß die von Sci aufzenomnene Menge des Alkohols (32 Doornkaat) nicht fehlerfrei festgestellt worden sei.
Hierzu wird zunächst vorgetragen, daß die Feststellungen über die von Sc :etrunkene Menge Alkohol auf den Bekunäungen der Zeugin We beruhe, die "durchaus sichere Bekundungen" in dieser Beziehung gemacht habe. Es fehle jedoch an einer Darlegung, wieso die Zeugin sichere Bekundungen machen konnte. Derartige . Ausführungen waren jedoch nach Lage des Falles nicht erforderlich, zumal - wie äie Revision selbst hervorhebt - die Aussage der Zeugin We sich im wesentlichen mit denen der übrigen Zeugen deckt. Daß diese Zeugen unter Alkoholeinfluß standen und zum Teil vielleicht betrunken waren, stand der Verwertung ihrer Bekundungen nicht entgegen. Bedenken könnten allenfalls folzende Ausführungen in den Urteilsgründen erwecken:
Das Schwurgericht sagt, nachden es auf Grund der Zeugenaussagen die Menge von 32 Doornkaat festgestellt hat:
“Den getroffenen Feststwllungen über die von Sonderegger getrunkenen Mengen Alkohol widerspricht auch nicht die Tatsache, daß sich in der Flasche, aus der die Zeugin We den Doornkaat zuletzt ausgeschenkt hatte, mindestens 10 Doornkaat, nämlich das von Sonderegger abgelehnte und deshalb zurückgegossene Glas, befunden haben müssen; denn es läßt sich nicht mehr sicher feststellen, welche genaue Menge noch in der Flasche, aus der zunächst ausgeschenkt wurde, enthalten war und wieviel Doornkaat die anderen Beteiligten, di«e hierüber nur vage Angaben machen können, getrunken haben."
Diese Ausführungen enthalten allerdings keinen Verstoß gegen den Satz, daß Zweiicl im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu werten sind. Denn das Schwurgericht hatte auf Grund der Bekundungen der Zeugen und der Beteiligten keinen Zweifel an der Menge des von Sonderegger getrunkenen Alkohols. Es untersuchte vielmehr nur, ob seine Überzeugung durch andere Feststellungen erschüttert werden könnte. Das war nur dann der Fall, wenn diese ergaben, daß die Bekundungen der Zeugen und der Beteiligten nicht richtig s.in konnten, also unmöglich waren. Hierbei geht nun das Schwurgericht von dem (möglichen) Inhalt beider Flaschen us, aus denen der Alkohol en SCHE auszeschenkt worden ist. In dieser Beziehung macht die Revision an sich zutrcffend darauf aufmerksam, daß die Überlegungen des Schwurgerichts insofern nicht fehlerfrei sind, als feststeht, daß aus der ersten Flasche acht Doornkaat an Sc auszeschenkt worden sind. Das ist aber unerheblich, da es nicht unmöglich ist, daß die weiteren 24 Doornkaat aus der zweiten Flasche stammten. Hierbei war, wie die Revision zutreffend ausführt, zu bedenken, daß in der zweiten Flasche mindestens noch zehn Doornkaat enthalten sein mußten, daß drei ihr entnommene Doornkaat verschüttet worden waren und somit 27 Doornkaat ausgeschenkt worden sind. Das ist unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse bei der Trinkerei denkbar.
Offensichtlich unbegründet sind ferner die Bedenken, die von der Revision zu diesem Punkte unter Berufung auf die Darlegungen des Sachverständigen über den Blutalkohol-
gehalt des Scoip vorgetragen worden sind. Die Ausführungen zur inneren Tatseite lassen keinen
Rechtsfehler erkennen. Für das Schwurgericht bestand kein Zweifel, "daß der Angeklagte die Vorstellung gehabt hat,
die Verabreichung einer großen Menge konzentrierten Alkohols innerhalb einer kurzen Trinkzeit könne eine Gesundheitsbeschädigung bei Scp "ervorrufen, und daß er diesen an sich unerwünschten Erfolg für den Fall, daß er eintreten sollte, in Kauf genommen und innerlich gebilligt hat" (UA S.15). Das ist nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 7,363). Die Voraussetzungen zu § 56 StGB sind ebenfalls ohne Rechtsfehler festgestellt.
Soweit schließlich Jie Revision noch in ihrer weiteren Begründung vom 4.Dezenber 1962 dartun will, der Angeklagte sei nicht Mittäter, sondern höchstens Gehilfe Vs gewesen - für diesen Fall würde allerdings der Tatbestand des § 223a StGB nicht erfüllt sein (vgl. BGH IM StGB § 223a Nr.2) -, kann ihr ebenfalls nicht beigetreten werden. Wenn es auf UA S.18 heißt, der Angeklagte und WEB hätten "äie Tat als ihre eigene gewollt und durch ihre Tatbeiträge in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken gemeinsam den Erfolg herteigeführt", so handelt es sich nicht um eine unzulänglichse, formelhafte Feststellung, sondern um eine wertende Zusammenfassung der eingehenden zum Tatbeitrag des Angeklagten getroffenen Feststellungen. Diese ergeben klar, daß der Angeklagte Mittäter, und nicht nur Gehilfe war. Er hatte auch die hierzu erforderliche Tatherrschaft. Sie ergab sich schon aus der Tatsache, daß die Tat in seiner Gastwirtschaft und in seiner Wohnung vor sich ging.
Die Entscheidung entsprickt dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Siemer Börker Kersting