Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 27.06.1961 – 5 StR 197/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2179 021
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Gastwirt Oskar S CHEND zu: TE, geboren am 1910 in - GE,
wegen gemeinschaftlicher "örperverletzung mit Todesfolge
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten SB wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 2.Dezember 1960 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist,
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Schwurgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
Br
-2.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten SE ist begründet.
Die Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft.
Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Schwurgericht die Zeugin WE vereidigt hat. Das verstieß gegen § 60 Nr.3 StPO. Hiernach darf niemand vereidigt werden, der der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung „.. verdächtig ist. Zutreffend macht die Revision geltend, daß nach dem vom Schwurgericht festgestellten Sachverhalt bei Frau WelB diese Voraussetzung gegeben ist und daher ihre Vereidigung unterbleiben mußte, Sie hat sowohl in der Gaststube als auch später in der Küche der Gastwirtschaft des Beschwerdeführers den Alkohol ausgeschenkt, der zum Tode des SCEEEEED zeführt hat. Sie war "völlig nüchtern und über den Ausschank deshalb genau orientiert, weil sie ihn selbst vornahm und zudem jeweils für den Bestellenden - mit Ausnahme des Beschwerdeführers - die Alkoholmenge zu notieren hatte", Daraus ergibt sich, daß die Zeugin der Beihilfe an der von dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten WW verübten Tat zum mindesten verdächtig ist, Irgendwelche Gründe, die zu einer Verneinung dieses Verdachtes hätten führen können, die allenfalls auf dem Gebiete des inneren Tatbestandes liegen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Schwurgericht hat daher gegen das ausnahmslos geltende Verbot des § 60 Nr.3 StPO verstoßen,
Dem steht auch nicht entgegen, daß die Frage, ob ein Zeuge der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig ist, eine Würdigung durch den Tatrichter voraussetzt und diese in weitem Umfange der Prüfung
-3-
durch das Revisionsgericht entzogen ist. Denn hier ergibt der im Urteil festgesteilte Sachverhalt, daß die Voraussetzungen des § 60 Nr.3 StPO vorlagen. Daß das Schwurgericht dieser Bestimmung zuwidergehandelt hat, kann daher nur darauf beruhen, daß das Schwurgericht aus Rechtsirrtum meinte, .Frau WIE könne vereidigt werden,
Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen, Die Angeklagten und damit der Beschwerdeführer werden in erster Linie durch die Bekundung der Zeugin WWW belastet, die unter anderem deshalb, weil sie vereidigt worden ist, als "glaubwürdig angesehen worden ist.
Das Urteil mußte deshalb, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, entsprechend dem Antrage der Bundesanwaltschaft aufgehoben werden,
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Schmit":