Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 09.07.1963 – 1 StR 237/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ERLE 2108 073
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Heinz Wilhelm PHP zus ED >ei ED, zeboren ar EEE 1024 ir SER,
wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Dezember 1962 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu cinem Jahr Gefängnis verurteilt, ihn die bürgerlichen Ehrenrechte für ein Jahr aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet, hat Erfolg. Sie rügt mit Recht die Verletzung des § 140 StPO.
Der Angeklagte hat zwar keinen Antrag auf Bestellung eines Verteidigers gestellt, so daß die Verteidigung nicht schon nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO notwendig war. Ob der Angcklagte, wie die Revision vorbringt, nicht über sein Recht zur Antragstellung belehrt worden ist (§ 140 Abs. 3,
-§ 201 StPO), kann dahingestellt bleiben. Denn nach den Umständen muß angenommen werden, daß dem Angeklagten unter Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO kein Verteidiger bestellt worden ist.
Vor dem Landgericht kann in Sachen des ersten Rechtszuges von der Bestellung eines Verteidigers nur in Ausnahmefällen abgesehen werden (BGHSt 6, 199). Daß ein solcher Ausnahmefall vorlag, 1äßt sich weder dem Urteil noch dem Verfuhren, soweit es auf die Verfahrensrüge nachprüfbar ist, entnehmen. Mag es sich letzten Endes um einen verhältnismäßig cinfachen Sachverhalt gehandelt haben, so bot seine Feststellung doch erhebliche Schwierigkeiten. Das 1äß8t sich schon dem Umstand entnehmen, daß an vier Tagen verhandelt wurde. Dic Revision bringt außerdem noch vor, daß der Angeklagte Analphabet sei, was dieser schor im Vorverfahren behauptet hatte (s. Bl. 69 d.A.). Die Urteilsfeststellungen sprechen nicht gegen die Richtigkeit dieser Behauptung, da sie jede Angabe zur Persönlichkeit und zum Lebenslauf
des Angeklagten vermissen lassen. Abgesehen davon hätte berücksichtigt werden müssen, daß die Hauptzeugin Lin
von ihren früheren Aussagen, die sie freilich in einem anderen Verfahren gemacht hatte, abwich und im Vorverfahren die Aussage zunächst verweigert hatte. Unter solchen Umständen wird zur ausreichenden Verteidigung regelmäßig die Kennt-
nis der Akten notwendig sein, die nur er Verteidiger einsehen
kann (§ 147 StPO).
Es ist nirgends ersichtlich, daß der Vorsitzende geprüft hat, ob die Bestellung eines Verteidigers erforderlich sei und daß er hierbei alle Gesichtspunkte in Erwägung gezogen hat, aus denen nach § 140 Abs. 2 StPO die Beiordnung eines . Verteidigers geboten sein kann (BGH in IM Nr. 6 zu § 140 StPO = NIW 1953, 116), also außer der Schwere des Tatvorwurfs auch die Schwierigkeit der Sachlage und die Persönlichkeit des Angeklagten. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß dies nicht geschehen ist und daß andernfalls dem Angeklagten ein Verteidiger bestellt worden wäre. Da die Hauptverhandlung in Abwesenhelt eines Verteidigers stattgefunden hat, ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben (BGHSt 15, 306), so daß das angefochtene Urteil aufzuheben ist, ohne daß auf die weiteren Revisionsrügen eingegangen
vrerden müßte. Dr, Geier Seibert Fis cher
Mai Sanders