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BGH Entscheidung vom 21.05.1963 – 1 StR 153/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2168 088

Im Namen des Volkesg

In der Strafsache

gegen

den Schlossermeister Johann, genannt Hans B EEE aus Te dort gchoren om ME 1911, zur Zeit in

Untersuchungshaft, wegen Totochlags

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 8 als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Trier von 3. Dezember 1962 mit den Feststellungen aufgchoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Das Schwurgericht hat den ‚hirngeschädigten' Angeklagten wegen Totschlags, verübt im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähiskeit an seinem Schwiegersohn Hens SW, unter Annahme mildernder Umstände nach § 213 StGB zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Das Urteil hat keinen Bestand, weil es den Tathergang nicht genügend cerkennen läßt und auch nicht die Gewißheit vermittelt, daß das Schwurgericht die Frage der Notwehr in allen Punkten zutroffend beurtcilt hat,

1. Mangels unmittelbarer Augenzeugen der Tat war das Schwurgericht wesentlich auf die Darstellung des Angceklagten angewiesen. Es hat ihm deshalb nicht widerlegen können, daß ihn der Schwiegersohn tätlich angriff, als dieser ihm nacheilte, um ihn zur Rede zu stellen, weil er (der Angcklagto} vor seiner (des Schwiegersohnes) Gastwirtschaft nächtlich randaliert hatte. Bei der Geringfügigkeit seiner Verletzungen und auf Grund bruchstückhafter Beobachtungen von Ohrenzeugen hat es aber die Überzeugung erlangt, daß Hans SEE ien Angriff "nicht mit der Intensität" führte, "wie es der Angeklagte darstellt". Wie stark der Angriff geführt war und in welcher Folge von Einzelhandlungen, darüber ist dem Urteil nur zu entnehmen, daß SW icn Anscklagten Schläge von minderer Gewalt versetzte, die diesem Verletzungen am linken Ohr und linken Arm beibrachten, Dansch hält das Schwurgericht zwar für widerlegt, daß er soinen Schwiegervater auch am rechten Ohr und an der Brust verletzte. Perner schlicßt es aus, daß dieser seinen Gegner nur aus Zufall, durch "Umsichschlagen" mit seinem Messer tödlich

traf. Unklar bleibt jedoch, ob es ihm weiter nicht gceglaubt hat, er sci gleich beim ersten Schlag auf die Knie gestürzt und habe, bevor er zum Messer griff - also zwischen den mindestens zwei Schlägen, die er nach der Annshme des Schwurgerichts erhielt - den Schwiegersohn gewarnt mit den Worten: "Hans, hör auf, sonst steche ich". Der Oberarzt Dr. Egg der den Verwundeten ärztlich versorgte, erachtcte es zwar dem Urteil zufolge für ausgeschlossen, daß der Angeklagte seinem Schwiegersohn die Messerstiche "aus einer Sprungbewegung heraus! beigebrücht habc. Es fchlt aber an einer klaren Stellungnahme des Schwurgerichts, ob dies die Einlassung des Angeklagten widerlegt; cr sei infolge des ersten Schlages in die Knic gesunken. Ähnlich verhält es sich mit seiner Warnung, er werde sich mit dem Messer wehren, wenn SW nicht aufhörc. Das Schwurgericht entkräftet (u.a.) mit dieser Äußerung dcs Angeklagten scine Verteidigung, er habe allenfalls in Bestürzung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der Notvichr überschritten. Danach scheint es die Warnung für erwiesen enzuschen; denn zu Ungunsten des Angeklagten durfte es

nur solche Umstände verwerten, von denen es überzeugt var. Das Urteil verwendet hier aber die sprachliche Unwirklich-- keitsform. Auch erörtert es die Warnung des Angeklagten mit dem Vorbchalt, "so wie er sich einläßt". Danach scheint es wicderum, als zweifelte das Schwurgericht, ob er sie ausgesprochen hat.

Wäre der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich gleich beim ersten Schlag in die Knie gestürzt, so wäre ungeachtet seiner verhältnismäßig geringen Verletzungen nicht ohnc weiteres erklärlich, daß der Schlag nur leichterer Art war» Erst recht spräche gegen eine geringe Stärke des Angriffs,

daß Hans SB sich selbst durch die gefährliche Drohung seines Schwiegervaters, er greife zum Messer, nicht davon abhalten licß, ihn weiter zu mißhandeln. Dann träte möglicherweise auch dic Dauer des Wortwechsels der beiden,

für seine Heftigkeit ohnehin von ungewisser Beweiskraft,

in scincm Wert als Anzeichen für die Stärke. des tätlichen Angriffs zurück, während es mehr Bedeutung gewinnen könnte, de SC Harfüßigz und unvollständig bekleidet, anscheinend in Zorn und Erregung seinem Schwiegervater nachsctzie. Das Schwurgeficht muß sich daher klar dazu äußern, welches der Tathergeng nach seiner Überzeugung war. Soweit die schwierige Beweislage Feststellungen nicht zuläßt, schlägt das zugunsten des Beschwerdeführers aus.

2. Nach der Ansicht des Schwurgerichts hat der Angcklagte zwar in Notwehr gehandelt, d&ebei jedoch die Grenzen der Notwehr strafbar überschritten. Es verdenkt ihm nicht schon, daß er überhaupt zum Messer griff, um sich der Tät- ‚lichkeiten dcs Schwiegersohnes zu erwehren. Es gestcht ihm viclnehr zu, daß er sich von Rechts wegen des Messers als eines Mittels bedienen durfte, um den Angriff des "sportlich durchtrainierten", ihm körperlich überlegenen, offenbar auch aufgebrachten Mannes alsbald mit Sicherheit und endgültig abzuschlagen. Diese Rechtsansicht entspricht dem Gesetz (z.B. BGH GA 1956, 49). Dagegen weckt die Meinung des Schwurgerichts Bedenken, der Angeklagte habe das rechtc Maß der Verteidigung deswegen nicht eingehalten, weil er die Messerstiche mit großer Wucht und gezielt gegen Brust “und Bauch des Angreifers führte, obwohl er erkannte, daß sie für diesen lebensgefährlich waren. Denn cs äußert sich nicht darüber, ob eine ungezielte Abwehr mit der Stichwaffe weniger gefährlich gewesen wäre, vielche geringere

Wucht der Abwehr ausgereicht hätte, den Angriff ebenfalls

sofort und sicher zu beenden, oder gegen welche anderen

weniger lebenswichtigen Körperteile sie mit gleichem Erfolg

hätte geführt werden können (BGH Urt. v. 6. November 1956

- 1 StR 409/56 -), etwa gegen die Gliedmaßen des Angreifers.

Sollte nur cine Abwehr gegen den Rumpf des Gegners aus-

screicht haben, seinen Angriffswillen zu_ brechen, so wäre Angeklagte

sie nicht deswegen rechtswidrig, weiltır/den Tod des Schwie-

gersohnces als ihre mögliche Folge voraussah, Einc andere

Annchne wäre in sich widersprüchlich. Wäre das Schwurge-

richt gar rechtsgrundsätzlich der Meinung, eine solche Ver-

teidigung überschrcite stets die Grenzen der Notwehr, so

irrte cs rechtlich, Die Verteidigung ist nach § 53 StGB

mit jeder Folgc gerechtfertigt, wenn sie zur Abwchr cincs

rechtswidrigen Angriffs geboten war (BGH MDR 1956, 372

Nr. 355; BGH Urt. vom 18. Juli 1961 - 5 StR 185/61 -).

5. In dem Urteil findet sich keine Stellungnahne dcs Schwurgerichts dazu, ob der Angeklagte bei der erheblichen - durch organischen Hirnschaden und Alkoholgenuß verursachten — Minderung seiner Zurechnungsfähigkeit über die Voraussetzungen der Notwehr irrte, ob er etwa die Stärke des Ansriffs seines Schwiegersohnes überschätzte (Tatbestandsirrtum - BGHSt 3, 194, 196) oder diese zwar nicht verkannte, aber jede nach Art und Maß beliebige Verteidigung für zulässig hielt (Verbotsirrtum - BGHSt 3, 105, 107 £; 3, 271, und 557). Träfe das eine oder andere zu und wäre ein solcher Irrtum des Angeklagten unter Berücksichtigung seincs zustandes erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit cntschuldbar, so müßtc er freigesprochen werden. Befand cr sich fahrlässig im Tatbestandsirrtum, so käme seine Verurteilung aus § 222 StGB in Betracht. Handelte er in ver-

j—"

schuldetem Verbotsirrtum, so wäre zwar ein Schuldspruch wegen (vorsätzlichen) Totschlags, aber auch eine Milderung der Strafe nach den Grundsätzen über die Bestrafung des Versuchs möglich (BGHSt 2, 194, 198 ff}. Nur wenn ein

Irrtum des Angeklagten ausgeschlossen ist, tritt die weitere Frage auf, ob er dic Grenzen der Notwehr überschritt und deswegen strafbar ist oder gemäß § 53 Abs. 3 StGB straflos davonkommt.

II. Da hiernach die allgemeine Sachrüge durchgreift, bedarf cs keiner Erörterung der Verfahrensrügen und des sonstigen Vorbringens der Revision. Das Schwurgericht mag es in der ncuen Verhandlung berücksichtigen. Zur Rüge, der Sachverständige Dr. Guthy habe als Zeuge vereidigt werden müsscn, wird auf BGHSt 18, 107 und die dort weiter angeführten Entscheidungen verwiesen. Das Schwurgericht muß prüfen, ob Feststellungen über körperliche Verletzungen dcs Angeklagten als Grundlage des Gutachtens über seinen Geisteszustand erforderlich waren und deshalb zu den sog. "Befundtatsachen" gehören, deren Bekundung den Regeln des Suchverständigenbeweises folgt.

Sollte es sich dem Angeklagten in der neuen Verhandlung wideriegen lassen, daß er die Tatwaffe (Küchenmesser? Sclbstverfertigter Dolch?) zu dem Zweck eingesteckt hatte, um die Verschnürung des Wäschesacks lösen zu können - die Handverletzung hatte ihn nicht gehindert, den Knoten zu schürzen -, hätte er sich etwa in der Absicht bewaffnet, durch Randalieren vor der Gastwirtschaft des Schwiegersohnes einen Angriff, von wem es auch sei, herauszufordern und dann dem Angreifer mit dem Messer zu begegnen, so würde sich fragen, ob er das Recht zur Notwehr mißbrauchte (BGH NW 1962, 308 Nr. 133. Hätte er gar die Notwchrlage vorbc-

na

dacht herbeigeführt, um unter ihrem Deckmanteil den Angreifer zu verletzen oder zu töten, so käme ihm d 53 StGB überhaupt nicht zugute (BGH Urt. vom 21. Juni 1955 - 1 StR

159/55 -).

Kommt cs wiederum zur Verurteilung des Beschwerdceführers, so ist bei der ungewöhnlich starken Bedrohung, dic nach den bisherigen Feststellungen auf Grund seines Geisteszustandes für scinc Angehörigen von ihm ausgeht, erneut zu prüfen, ob er unterzubringen ist (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPö!, sci es gemäß § 42 b StGB, sei es etwa nach § 42 ce StGB.

Dr. Geier Seibert Willms

Hübner Mai