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BGH Urteil vom 01.02.1966 – 1 StR 589/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1518 584/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Dieter PD HB zu: TE. ort gcboren am ED 1941, zur Zeit in dieser Sache

in Untersuchungshaft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner .

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundcesrichter Fikart

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEED in der Verhandlung, Staatsanvalt (EEE bei der Verkündung

. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter u

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Trier vom 22. Scptember 1965 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwur-

gericht bei dem Landgericht Mainz zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

. &ründe: I. Der zweimal wegen Körperverletzung mit Jugendarrest belegte Angeklagte ist jetzt vom Schwurgericht wegen Körper-

verletzung mit Todesfolge zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er hatte nachts auf der Straße mit dem angetrunkenen Schreiner Matthias IWW eine Auseinandersetzung gehabt

und diesen zweimal gestoßen bzw. geschlagen, wobei Is» jedes Mal zu Boden fiel. Der Verletzte starb einige Tage nach dem Vorfall auf Grund einer bei dem zweiten Sturz erlittenen Verletzung (S. 11, 12 VA).

Die Revision des Angeklagten erhebt gegen das Urteil Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge. ’

II. Die Verfahrensrügen, soweit sie überhaupt zulässig sind, hätten zwar keinen Erfolg haben können. Jedoch greift dic Sachrüge durch.

Das Urteil läßt nicht ailenthalben deutlich erkennen, welchen festgestellten oder nicht widerlegbaren Sachverhalt das Schwurgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat (vgl. RGSt 71, 25). Ursächlichkeit und Voraussehbarkeit sind. zwar rechtlich bedenkenfrei bejaht worden (BGH IM Nr. 1 zu § 222 StGB}. Das Urteil bietet jedoch keine Gewähr dafür, daß die Frage etwaiger Notwehr oder vermeintlicher Notwehr einwandfrei beurteilt worden ist, Der Angeklagte hatte sich unter anderem dahin eingelassen, In habe zuletzt unmittelbar hinter ihm gestanden und in sciner zum Schlag erhobenen rechten Hand eine Bierflasche gehalten. tr habe daraufhin den Arm Im erfaßt, um diesen am Schlagen zu hindern, und mit der rechten Hand oder Faust nach ihm geschlagen. Hierbei sei IP hingefallen und zunächst bewußtlos liegen geblieben (S. 6, 13 UA).

Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht dieses Vorbringen glaubte widerlegen zu können, sind jedoch un- ‚klar, nicht. widerspruchsfrei und daher rechtlich bedenklich.

. „Daß die Zeugen Eheleute ll und Frau ME damals keine Flasche in der Hand Igges gesehen hatten, licß nicht ohne weiteres den Schluß zu, Matthias Igffphabe dem Angeklagten. nicht mit einer Bierflasche gedroht. Tatsächlich fand sich nach der Auseinandersetzung eine solche Flasche auf dem Bürgersteig. Zudem hat die Anwohnerin MP schört, daß. der Angeklagte während der Auseinanderscetzung mehrfach von einer Flasche sprach. Sie glaubte auch, sich erinnern zu können, daß der Angeklagte gerufen habe: "Was, Du willst mir die Flasche auf den Kopf schlagen!" (S. 14-UA). Zu letzterer Äußerung hat das Schwurgericht nicht erkennbar Stellung genommen; nicht einmal unter dem Gesichtspunkt vermeintlicher Notwehr, für den zumindest sie von Bedeutung sein konnte. Daß der Angeklagte sich nicht bedroht zu fühlen brauchte, steht nicht in Einklang mit der Feststellung, daß IB sich nach dem ersten Schlag erhob und auf den Angeklagten zutrat, während dieser stehen blieb (S. 5 UA). Daher hat auch die Urteilsausführung einstweilen keine tat- ‚sächliche Grundlage, IL habe offenbar die Absicht gehabt, nach Hause zu gehen, der Angeklagte aber habe Streit gesucht (S. 15 UA).

Durch die Erwägung des Tatrichters, der Angeklagte hätte den Tatort verlassen und einer (weiteren) Auscinandersetzung aus dem Weg gehen können (S. 14, 15 UA), wird eine Notwehrlage nicht einwandfrei ausgeschlossen. Sie setzt vielnchr eine solche Lage eigentlich voraus, da hier prak-

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“behandelt wird. Aber auch die Urteilsausführungen zu dicsen ' Problem erwecken Bedenken. War der Angeklagte angegriffen oder nahm er das irrig an, so ist cinstweilen nicht aargetan, warum er Lorig hätte ausweichen müssen. Da sich allcs in unmittelbarer Nähe seines Elternhauses abspielte, ist auch nicht verständlich, warum er sich "vom Tatort" entfernen sollte. Daß das Fenster des elterlichen Wohnhauses offen stand, hat das Schwurgericht dem Vater des Angeklagten anscheinend nicht geglaubt (S. 8 UA: "offen gestanden haben soll"). Daher durfte es diesen Umstend auch in der Frage der Notwehr nicht zu Ungunsten des Angeklagten verwerten (S. 15 oben UA).

Angesichts dieser Unklarheiten kann das Urteil keinen Bestand haben (vgl. auch BGH Urt. v. 21. Mai-1963, 1 StR 153/63 = 2 Ks 1/61 StA Trier). Die Sache ist an das Schwurgericht’ bei den Landgericht Mainz zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

III. Für die neue Tatsachen-Instanz ist noch folgendes zu bemerken: Es muß versucht werden, das wirkliche Geschehen in jener Nacht und seine Hintergründe, deutlicher und bcestinmter als bisher geschehen, festzustellen, Der leicht erregbarc Angeklagte hatte schon früher Streit gesucht und Körpervarletzungen begangen (S. 3, 17 UA). Möglicherweisc hat er sich durch das Entgegentreten der Gastwirtin in Gegenwart Igges (S. 3, 4 UA) gedemütigt gefühlt. Jedenfalls wäre nicht undenkbar, daß er seinen Zorn gegenüber den angetrunkenen, nicht sehr standfesten älteren Mann, der ihn - einstweilen unwiderlegt - unfreundlich, wenn nicht höhnisch angesprochen hatte (S. 6, 7, 16 UA), durch Gewalttätigkeiten abreagiert hat ünd daß ihm die etwaige Drohung

IB Willkommenen Anlaß dazu bot, zumal wenn er sic gar nicht ernst genommen hatte. Es wird auch darauf cinzugehen sein, daß nachher die Flasche nicht etwa am Boden lag oder gar zerschellt war, sondern auf der Straße stand, und aus welchen Gründen der Angeklagte nach dem Vorfall zweimal sein Elternhaus verließ, so daß schließlich nach ihm gefehndet werden mußte (S. 17, 18 UA).

Hübner Seibert Fischer

Mai Pikart