Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 12.01.1971 – 1 StR 354/70
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR_354/70 URTEIL
144.4
in der Strafsache
gegen
den Stapelfahrer Peter M ED zus >, Ikrs. TEE, zeboren am u 1944 in Cu,
Krs. EB,
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 12. Januar 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Pe als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt PB: u: U
als Vertreter des Nebenklägers Klaus Ve
Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers Klaus Ve wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Memmingen vom 4. März 1970 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht beim Landgericht Kempten zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Dem Angeklagten ist zur Last gelegt, bei einer tät-
lichen Auseinandersetzung in der Nacht vom 27. zum 28. Juli
1968 den damals 17-jährigen Nebenkläger Klaus Ve nit
sieben Messerstichen lebensgefährlich verletzt zu haben. Das Schwurgericht hat dem Angeklagten Notwehr zugute gehalten und ihn deshalb von der Anklage des versuchten Totschlags freigesprochen.
Hiergegen wenden sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Nebenklägers.
Auf die Verfahrensrügen des Nebenklägers kommt es nicht an, weil beide Rechtsmittel mit der Sachbeschwerde Erfolg haben.
Der Tatrichter war verpflichtet, den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegte, in den Urteilsgründ: erschöpfend zu würdigen (vgl. BGH NJW 1959, 780 Nr. 16; BGH, Urteil vom 2.6.1970 - 1 StR 109/70). Schon in dieser Hinsicht unterliegen die Ausführungen des Schwurgerichts durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken.
Das Schwurgericht hat sich - entgegen der Einlassung des Angeklagten - davon überzeugt, daß sich der Nebenkläzer nach Beendigung eines zunächst beiderseits mit bloßen Fäusten geführten Kampfes von dem Angeklagten abgewandt hat und von ihm weggegangen ist, weil er sich als Sieger fühlte und die Angelegenheit für erledigt hielt (UA S. 12). Das Urteil stellt weiterhin fest, daß der Angeklagte nunmehr sein Springmesser, das eine etwa 12 - 15 cm lange und etwa 1 cm breite spitze Klinge hatte, aus der Brusttasche zog und Öffnete, und daß er dem sich entfernenden Nebenkläger mit dem geöffneten Messer folgte (UA S. 7). Dieser benerkte erst am Knirschen des Kieses hinter sich die Bewegung des Angeklagten, blieb deshalb stehen und drehte
sich um, so daß sich die beiden Gegner erneut gegenüberstanden (UA S. 7, 12); daß der Angeklagte jetzt bewaffnet war, konnte der Nebenkläger allerdings infolge der am Tatort herrschenden Dunkelheit nicht bemerken
(UA S. 7).
Unter diesen Umständen lag es sehr nabe, das Verhalten des Angeklagten dahin zu würdigen, daß er beabsichtigte, sich für die einstweilen erlittene Niederlage zu rächen und zu einem gefährlichen Gegenangriff überzugehen. Das Schwurgericht äußert auch einen "gewissen Verdacht" in dieser Richtung (UA S. 13), meint jedoch, dem Angeklagten lasse sich trotz allem eine Angriffsabsicht nicht nachweisen. Er könne nach dem erlittenen Niederschlag aufgestanden und dem Nebenkläger in der Hoffnung gefolgt sein, daß die Angelegenheit nunmehr erledigt sei; genauso gut sei es möglich, daß er das Messer nur deshalb zur Hand genommen habe, um sich gegen neue Angriffe wehren zu können (UA S. 14). Diese Ausführungen werden den getroffenen Feststellungen nicht gerecht und sind auch mit der Lebenserfahrung schwerlich vereinbar. Wenn der Angeklagte dem Nebenkläger einfach nachgegangen wäre in der Annahme, die Sache sei erledigt, bestand für ihn überhaupt kein Grund, das Messer hervorzuholen und geöffnet in der Hand zu tragen. Wenn er aber weitere Auseinandersetzungen befürchtete, so konnte es zu solchen angesichts dessen, daß der Nebenkläger sich gerade entfernte und weitere Angreifer nicht in unnmittelbarer Nähe waren, doch nicht ohne eigenes Zutun des Angeklagten kommen und vor allem nicht, bevor der Nebenkläger stehenblieb und sich ihm wieder zuwandte. Auch in diesem Falle bestand daher für den Angeklagten kein erkennbarer Anlaß, dem Nebenkläger mit dem einsatzbereiten
-— nu
Springmesser zu folgen, bevor dieser seinerseits Anstalten getroffen hatte, den Kampf wiederaufzunehnmen. Vom Standpunkt des Angeklagten wäre es vielmehr dann sinnvoller gewesen, sich daraufeinzustellen, möglicherweise noch drohenden Angriffen aus der von ihm nach den Feststellungen noch behaupteten und relativ geschützten Rückzugsposition (UA S. 6) heraus zu begegnen. Nach alledem hat das Schwurgericht ersichtlich nicht allen
für das Verhalten des Angeklagten vor Wiederaufnahme
der Auseinandersetzung maßgebenden Tatumständen Beachtung geschenkt. Bereits damit ist aber auch der Annahme, daß der Nebenkläger mit Eröffnung des neuen Schlagabtausches den Angeklagten rechtswidrig angegriffen und ihm damit die Möglichkeit der Notwehr eröffnet habe (UA S. 14), der Boden entzogen. Hätte der Angeklagte nämlich etwa die Neueröffnung der Feindseligkeiten provoziert, um mit einem wuchtigen Gegenangriff hervorzutreten, Könnte er sich auf Notwehr nicht berufen (BGH, Urteil vom 21.5.1963 - 1 StR 153/63).
Das freisprechende Urteil kann hiernach keinen Bestand haben.
Für den Fall, daß der Tatrichter in der neuen Verhandlung wiederum zu der Annahme einer für den Angeklagten bestehenden Notwehrlage gelangen sollte, wird hierzu bemerkt, daß dann aber auch die Frage der erforderlichen Verteidigung eingehender behandelt werden müßte, als das einstweilen geschehen ist.
Die Notwendigkeit einer bestimmten Verteidigung beurteilt sich, abgesehen von allgemeinen Erfordernissen (vgl. hierzu BGH GA 1956, 49, 50; 1965, 147, 148; 1968, 182, 183; 1969, 23, 24), nach der Kampflage, in der sich
der Ängegriffene im Zeitpunkt der Verteidigung befunden hat (BGH bei Dallinger MDR 1955, 649; BGH, Urteil vom
2. April 1963 - 1 StR 545/62), wobei insbesondere auch der Grundsatz zu bedenken ist, daß Tötungshandlungen
aus Nöiwwehr nur bei äußerster, ernster Geiahr für den Angegriffenen erlaubt sind (BGH,Urteile vom 20. Februar 1953 -— 1 StR 630/52 und vom 21. Mai 1963 - 1 StR 153/63). Insoweit wäre hier als Besonderheit des Tatgeschehens
zu würdigen, daß der Angeklagte sich nach Abschluß des ersten Teils der tätlichen Auseinandersetzung bereits außer Gefahr befunden hatte und daß er selbst es war,
der sich in durchaus vermeidbarer Weise neuer Gefährdung aussetzte. Dabei könnte auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß seine Annäherung an den Nebenkläger mit einsatzbereiter Stichwaffe zumindest objektiv ausgesprochenen Angriffscharakter trug, jederzeit in eine Verletzungshandlung umschlagen konnte (vgl. RGSt 67, 337, 339) und eine vorbeugende Tätlichkeit des Nebenklägers geradezu herausforderte; das war für den Angeklagten
- nach den bisherigen Feststellungen -— ersichtlich ebenso voraussehbar, wie er damit rechnen mußte, daß der Nebenkläger nicht sogleich bemerken werde, nunmehr einen gefährlich bewaffneten Gegner vor sich zu haben. Diese Umstände würden zu besonders sorgfältiger Prüfung der Frage nötigen, ob es nicht für den Angeklagten zumutbar gewesen wäre, die weitere Entfernung des Nebenklägers abzuwarten, und ob er diesen nicht doch wenigstens zunächst in geeigneter Weise vor dem möglichen Einsatz des Messers zu Verteidigungszwecken hätte warnen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1960 - 5 StR 646/59).
Gegebenenfalls würde auch die Frage der Notwehrüberschreitung neu zu überdenken sein. Die Annahme des Urteils, der Angeklagte könne aus Furcht die Grenzen
der erforderlichen Verteidigung überschritten haben
(UA S. 17), läßt sich nicht ohne weiteres damit vereinbaren, daß er sich im Besitz einer gefährlichen Waffe wußte, mit der er seinen Widersacher offensichtlich überrascht hatte, und daß er bei der Vielzahl der mit dem Messer geführten wuchtigen Stöße kaum lange der Ansicht sein konnte, er habe den Nebenkläger möglicherweise erst geringfügig verletzt und deshalb von ihm noch eine ernste Gefährdung zu erwarten. Es wäre also Jedenfalls noch zu prüfen, ob dem Angeklagten nicht unter allen Umständen hätte zugemutet werden dürfen, zeitiger von seinem Gegner abzulassen.
Pfeiffer Loesdau Mösl Pikart Woesner