Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 14.05.1963 – 5 StR 121/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

6 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR 121/63 2184 077

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schneider Stanislaw B GERD (alias Dipl.-Ing. Stanislew W iD ) au: HE

geboren am EEE 1907 (oder an EEE 1912)

in LCD (volnischer Staatsangehöriger),

wegen Betruges u.a.

hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Mai 1963, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beiu Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 30.November 1962

l. im Schuldspruch wegen Betruges dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung wegfällt;

2. im Strafausspruch wegen Betruges und im Gesamtstrafausspruch mit den jeweiligen Feststellung:n hierzu aufgehoben.

- 2 -

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange Ger Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

"= Von Rechts wegen -

Die Verfahrensangriffe der Revision des Angeklagten haben keinen Erfolg.

- 1.: Abwegig ist die Rüge, das Landgericht habe gegen §§ 249 StPO und zugleich gegen die ihm nach § 244 Abs.2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen, indem es "Auszüge aus dem Personenstandsregister der Gemeinden Ohrum und Halchter" verlesen habe; diese Auszüge seien nicht unmittelbar aus den Personenstandsregistern gefertigt worden, es hardele sich vielmehr lediglich um nichtbeglaubigte Abscıriften.,

a) Nach § 249 StPO können nicht nur Urkunden, sondern auch "andere als Beweismittel dienende Schriftstücke" verlesen werden. Grundsätzlich sind selbst. einfache Abschriften von dieser Verlesung nicht ausgeschlossen (vgl. u.a. Löwe/Rosenberg, StPO 20.Aufl. Anm.7 zu § 249). Daß der zweite Satz dieser Vorschrift u.8. Auszüge aus Kirchenbüchern und Personenstandsregistern erwähnt, besagt nichts hiergegen. Denn damit soll nur der allgemeine Grundsatz von der Zulässigkeit des Urkundenbeweises durch Beispiele erläutert werden. Jedenfalls verbietet sich der Schluß, daß einfache Abschriften aus Kirchenbüchern und Personenstandsregistern dem Urkundenbeweis nicht zugänglich seien, Hiervon abgesehen, ist die Richtigkeit der Abschrift der Gemeindeverwaltung Ohrum durch das Städtische Ordnungsamt (Nebenstelle Buchholz) der "Hauptstadt Hannover" am 10.August 1950. bescheinigt worden (Hülle B1.3 der Beiakten 7 Ls 41/50), und im anderen Falle handelt es sich um das Originalschreiben des Gemeindedirektors der Gemeinde Halchter an die LKP-Außenstelle in Hildesheim.

b) Deshalb brauchte sich dem Landgericht auch nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, von Amts wegen "die Sammellisten beizuziehen". Das um so weniger, als der

-4-

- 4 -

Angeklagte und sein Verteidiger die Verlesung der genannten Urkunden unwidersprochen hingenommen hatten,

2. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, der Zeuge Chrzanowski sei unter Verstoß gegen § 60 Nr.3 StPO vereidigt worden. Die vom Beschwerdeführer selbst angeführten Urteilsgründe (UA 5.18) ergeben zweifelsfrei, daß gegen den Zeugen kein Beteiligungsverdacht bestand. Soweit die Revision dies in Abweichung von den Feststellungen mit neuen tatsächlichen Behauptungen in Zweifel ziehen will, ist sie unzulässig.

3. Das gilt auch für das Vorbringen, mit dem Verletzung des § 261 StPO gerügt wird.

Zu Unrecht erblickt die Revision einen Verfahrensmangel darin, daß die schriftlichen Entscheidungsgründe sich nicht mit sämtlichen Zeugenaussagen befassen und nicht alle in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Beweisumstände erörtern. Eine solche verfahrensrechtliche Pflicht, im Urteil alles zu erörtern, was Gegenstand der Verhandlung war, besteht nicht (vgl. Löwe/Rosenberg, StPO 20.Aufl. § 261 Anm.4a S.671;

BGH in 5 StR 524/54 vom 18.Januar 1955).

4. Das übrige Verfahrensvorbringen ist entweder offensichtlich unbegründet oder unzulässig, weil es sich gegen die Beweiswürdigung als solche, insbesondere gegen mögliche - und damit im Revisionsrechtszuge unangreifbare - Folgerungen des Tatrichters wendet.

II.

1. Das gilt auch für das Einzelvorbringen zur Sachrüge in den Schriftsätzen vom 2. und 8.Mai 1963.

2. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergab folgendes:

a) Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung ist rechtlich bedenkenfrei.

ni fa

vo wo

li

sc ma Ve

ge

Be

Au wa Ve En er. si: be: au: Ve: En zu Ei:

Dr

is Ab: ge:

Um. en er:

-5-

b) Das gilt auch für den Schuldspruch wegen Betruges, cht jedoch für die tateinheitliche Verurteilung wegen Ischer eidesstattlicher Versicherung.

Im Rechtssinne ist die eidesstattliche Versicherung m 22.0ktober 1953 nicht vor dem Amtsgericht "abgegeben" rden. Das Amtsgericht war zwar zur Abnahme eidesstattcher Versicherungen allgemein zuständig, bei ihm hwebte jedoch kein Verfahren, in dem eine Glaubhaftchung zu erfolgen hattz und in dem die eidesstattliche rsicherung irgendwelcke rechtliche Bedeutung hätte winnen können. Das Amtsgericht ist vielmehr nur zur urkundung der Erklärung herangezogen worden.

"Abgegeben" war sie erst mit dem Eingang der ersten sfertigung bei der Entschädigungsbehörde. Diese Stelle r jedoch für die Entgegennahme einer eidesstattlichen rsicherung nicht zuständig. Nach § 93 des für das tschädigungsverfahren damals maßgebenden Bundesgänzungsgesetzes vom 18.September 1953 (BGBl I 1387 ff) nd "für die Beweiserhebung durch die Entschädigungshörden §§ 355 ff der ZPO" anzuwenden; "eine Beeidigung rch die Entschädigungsbehörde findet nicht statt". Die reidigung des Berechtigten war nur auf Ersuchen der tschädigungsbehörde nach dem Ermessen des dazu ansprechenden Amtsgerichtes möglich (§ 93 Abs.3 b BEG 1953). ne allgemeine Zuständigkeit (- wie sie beispielsweise 24a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung tionalsozialistischen Unrechts für Angehörige des fentlichen Dienstes den Polizeiausschüssen einräumt -) t nach dem BEG 1953 den Entschädigungsbehörden für die nahme von eidesstattlichen Versicherungen nicht zubilligt worden.

Ein Verstoß gegen § 156 StGB liegt unter diesen ständen nicht vor. Insoweit ist das Urteil daher in tsprechender Anwendung des § 354 Abs.1l StPO durch den kennenden Senat geändert worden.

Über die Einzelstrafe wegen Betruges und über die Gesamtstrafe wird das Landgericht nochmals verhandeln und entscheiden müssen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer

Börker Kersting