Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 30.04.1963 – 5 StR 36/63

5. Strafsenat

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5 stR_36/63

2183 081

InNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den landwirtschaftlichen Arbeiter Gerhard FT (REED

aus EEE, dort geboren an END 9339,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Zinde u.a.

_ hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ' vom 30.April 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestelltc

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 23.0ktober 1962 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist schon deshalb begründet, wei! die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Die Jugendkammer hat in der Haustverhandlung am 19.Oktober 1962 ausweislich der Sitzungsniederschrift (Band III Bl.183 Rücks.d.A.) nach der Vernehmung der Zeugin Gesine vn zur Person "für die Vernehmung dieser Zeugin" die Öffent-Jichkeit ausgeschlossen, sie jedoch erst wiederhergestellt, nachdem auch die Zeugen Men: EEE uni Dr.mei.regin vernommen worden waren. Mit Recht macht die Revision geltend, daß der unbedingte Revisionsgrund 'des § 338 Nr.6 StPO gegeben ist. Schon die Nichtangabe des Grundes für den Ausschluß der Öffentlichkeit ist gem.§ 174 Abs.1 Satz 3 GVG ein zwingender Aufhebungsgrund (BGHSt 2,56). Da die Jugendkammer den Ausschlu3 der Öffentlichkeit nur für die Vernehmung der Zeugin Gesine M@ß@beschlossen hatte, sind außerdem bei der Vernehmung der drei weiteren Beweispersonen die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§§ 169, 172 bis 174 GVG) verletzt worden (BGHSt 7,218; 5 StR 54/61 vom 16.Mai 1961). Bei diesem Verstoß handelt es sich um einen unbedingten Revisionsgrund (§ 338 StPO). Ss ist infolgedessen nicht zu prüfen, ob und in welchem Umfang das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Der Verstoß macht vielmehr die Aufhebung des ganzen Urteils erforderlich.

2. Im Falle Margrit He mu3 die Verurteilung auch auf die Sachrüge der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden. Die Jugendkammer hat das Verhalten des Angeklagten als vollendete Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde unter 14 Jahren, d.h. als Erfüllung der ersten der drei untereinander gleichwertigen Begehungsformen des § 176 Abs.1 Nr.3 StGB gewürdigt. Das ist fehlerhaft, weil

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der Angeklagte durch seine zwei Aufforderungen allenfalls versucht hat, unzüchtige Handlungen "mit" Margrit vorzunehmen (vgl.BGH IM Nr.13 zu § 176 Abs.1 Nr.3 StGB).

. Für die neue Verhandlung wird wegen der Frage, ob. der Angeklagte vielleicht die dritte Begehungsform des § 176 Abs.1 Nr.3 StGB vollendet, d.h. das Kind zur Verübung einer unzüchtigen Handlung verleitet hat, auf BGHSt 17,280 hingewiesen. Das Landgericht wird in diesem Falle endlich die Vorschrift des § 105 JGG zu würdigen haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Koffka Siemer

Börker Kersting