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BGH Beschluss vom 23.04.1963 – 1 StR 447/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

PersonenbeförderungsG (PBefü) v. 21. März 1961 BGBL I 241, 88 1, 2, 60; GE Art. 2 Abs. 1 Zur Frage, ot das den SS 1, 2 Personenteförderungs- ' gesetz zu entnehmende und durch 8 60 dieses Gesetzes straftewehrte Verbot rechtsgültig ist, welches Beförderungen von Fersonen mit Personenkraftwagen gegen ein die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigendes Gesamtentgelt trifft, wenn Fahrer und Nitfahrer durch öffentliche Vermittlung oder durch Wertung zusanmmen- seführt worden sind.

2168 078

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein

PersonenbeförderungsG (PBefü) v. 21. März 1961 BGBL I 241, 88 1, 2, 60; GE Art. 2 Abs. 1

Zur Frage, ot das den SS 1, 2 Personenteförderungs- ' gesetz zu entnehmende und durch 8 60 dieses Gesetzes straftewehrte Verbot rechtsgültig ist, welches Beförderungen von Fersonen mit Personenkraftwagen gegen ein die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigendes Gesamtentgelt trifft, wenn Fahrer und Nitfahrer durch öffentliche Vermittlung oder durch Wertung zusanmmen-

seführt worden sind.

BGH,Beschl.v. 23. April 1963 - 1 StR 447/62 L& München I

1_StR_447/62

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In der Strafsache gegen

den Diplomkaufmann Alexander GE aus WB, seroren au EEE 1922 in rap,

wegen fortgesetzter Beihilfe zur unbefugten Fersonenteförderung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1963, an der teilgenommen haken:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seikert, Dr. Willms, Nai, Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr . En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, JustizangestellterB.:15: Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, beschlossen:

l. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob das den S§ 1, 2 des Personenbefürderungsgesetzes (FBefG) vom 21. März 1961 (BGBl I, 241) zu entnehmende unä durch § 60 dieses Gesetzes unter Strafe gestellte Verbot rechtsgültig ist, welches Befürderun:en mit Personenkraftwagen gegen ein die Betrietskosten der Fahrt nicht übersteigendes Gesamtentgelt trifft, wenn Fahrer und Mitfahrer durch öffentliche Verrittlung oder äurch Werkbung zusammengeführt worden sind.

I. Der Anseklagte, Gesellschafter und Geschäftsihrer der Firme YlB GmtH in VB und Leiter der gleichzeitig mit dieser Mitfahrerzentrale betriebenen Geschäftsstelle Nr. 30 des Vereins zur Förderung sozialer Autoreisen e.V. (VSA) führte in der Zeit vom l1.Juni 1961 tis zum 2. Juli 1962 mindestens 2.000 PkW-Fahrern, die Hitwlieder des VSA zreworden waren, die gewün'chten (sleichfalls in den VSA aufgenommenen) Fahrzäste gegen entsprechende Beteiligung an den Fahrtkosten zu, otwohl keiner der 2.000 Autofahrer eine Genehmigung nach dem PBefG hatte. Das Landgericht München I hat ihn deshalb durch Urteil vom 24. Juli 1962 wegen fortgesetzter Beihilfe zur unbefugten Personenteförderung nach § 60 FRefü zu einer üweldstrafe verurteilt. Gezen dieses Urteil hat der Angeklagte forn- und fristgerecht Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.

Die Gültigkeit der angewandten Rechtsvorschriften vorausgesetzt würde der Senat in der rechtlichen Beurteilung des Sachverkalts dem Landgericht beitreten. kr würde es insbesondere noch als zulässige Auslegung und nicht als unstatthafte Analogie betrachten, daß die Strafvorschrift des § 60 F3efG auch die Fälle erfaßt, in denen das Gesetz an sich überhaupt nicht genehmigungsfähige Beförderungsarten verbietet. Die Entscheidung über das Rechtsmittel hängt also davon at, ot der vom Landgericht der Verurteilung des Angeklagten zugrundegelezte Tatbestand des § 60 i.V. mit den §§ 1, 2 des PBefs rechtsrültig ist. Der Senat verneint das, weil Gicse gesetzliche Regelung nach seiner Auffassung mit Art. 2 Abs. 1 6G unvereinkar ist. Er hat deshalk in Anwendung

des Art. 100 Aks. 1 GG das Verfahren ausgesetzt und legt die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Gültigkeit des zur Grundlage der Verurteilung des Angeklagten gemachten gesetzlichen Verbots vor.

II. Zu den verfassungsrechtlichen Fragen vertritt der Senat im einzelnen folgenden Standpunkt:

l. Wer einen anderen gegen eine Beteiligung an den Betriekskosten ir seinem Personenkraftwagen mitnimmt, übt damit in einem do: relten Sinne das in Art. 2 Aks. 1 6G verankerte allgemeine Freiheitsrecht aus. Siekt man von der Intgeltlichkeit der fitnahme ab, so vollzieht sich eine jener natürlichen menschlichen Begegnungen und sozialen Berührungen, wie sie dem Menschen als freier und zugleich gesellixger Ferson ureigen sind. So wie die Beberktergung eines Gastes, so ist auch die Xitnahme eines anderen auf oder in einem eigenen Fahrzeug seit je zu der Vorgängen gerechnet worden, die beinahe ebenso selbstverständlich erscheinen und in ihrer Erlaubtheit und Unanta.-ttarkeit fast so außerhalb jeglicher Zweifels stehen wie die schlichte mitmenschliche Begegnung. Die Entgeltlichkeit gibt zwar der vorher vorwiegend als etwas rein Tatsächliches angesehenen Beziehung einen rechtsgeschäftlichen Charakter und rückt damit das, was zuvor dem elementaren Bereich der menschlichen Freiheit zusrehörte, !: jenen anderen (der Aufsicht und Einwirkung des Stastes von Rechts wegen eher zugänzlichen) Bereich der Vertragsfreiheit. Beide Freiheiten sinö von dem allzemeinen Freiheitsrecent des Art, 2 Abs. 1 GG umschlossen und erscheinen in ein und demselben Vorgang nebeneinander

una zufleich verkürgt, solange das Entgelt keine Ver-

und gütung für persönliche Leistung, sondern nur Anteil an

u sachlichen Unkosten ist. Erst der übergang zur nächsten

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tufe, die dadurch gekennzeichnet ist, daß das Entgelt zum örwerb und die Dienstleistung gegen Entgelt zum Gewerte wird, läßt das dem Eingriff der öffentlichen Gewalt am nachhaltigsten entzogene elementare Freiheitsrecht mitmenschlicher Begegnung und Gefälligkeit hinter dem Grundrecht der Vertragsfreiheit verklassen und verbindet dieses zugleich mit dem Grundrecht der Berufs- und Gewerbefreiheit (Art. 12 Abe. 1 G5), bei dem zusätzliche Ringriffemöglichkeiten der öffentlichen Gewalt gegeben sind und mit dem der Bereich des Art. 2 Abs. 1 66 verlassen ist,

2. Die Vorschrift der 8§ 1, 2 PBefG verbietet Kraftfahrern, andere Personen nur gegen einen Anteil an den Betriebskosten, also nichtgewerklich mitzunehmen, wenn Fahrer und Kitlahrer entweder durch öffentliche Vernittlung oder durch Werkung zusammengeführt worden sind. Sie berchränkt Gsmit die oben näher gekennzeichneten, durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Freiheitsrechte. Die “irksamkeit dieser Beschränkung hängt davon ab, ot sie sich innerhalk jener Schranken hält, die Art. 2 Abs. GG selbst dem allgemeinen Freiheitsrecht zieht, indem jedem das Kecht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit nur soweit gewährt wird, als er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Oränung und das Sittengesetz verstößt. Der Senat ist der Ansicht, daß keiner dieser einschränkenden Gesichtspunkte das gekennzeichnete Verkot der Mitnahme durch öffentliche Vermittlung oder Werbung mit dem Kraftfahrer zusammengezührter Personen träft.

Daß ein Verstoß gegen das Sittengesetz ausscheidet, liegt auf der Hand und bedarf keiner besonderen Erörterung. Auch von Ger Verletzung der Rechte anderer kanrı keine Rede

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sein. Als solche Rechte kommen nur bestehende subjektive Rechte bestimmter Rechtsträger in Betracht, nicht dagesen bloße Interessen, wie sie hier von anderen Verkehrsträgern, insterondere der Bundeskahn angeführt werden könrten

(vgl. ZGHSt 4, 385, 395; 7, 394, 403). Frivate Interessen und öffentliche Belange könnten nur mittelbar berücksichtigt werden, soweit sie einer einschränkenden rechtlichen Herelung zugrundeliegen, die sich in die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG ein-

fügt,

3. Verfassungsmäßige Ordnung bedeutet hier "der Verfassung gemäß" in dem Sinne, daß die zu beurtieilende Norm förmlich rechtsgültig zustande gekommen ist und sich auch sachlich mit der Verfassung in Einklang kefindet (BVerfGE &, 32, 38, 41). Rein äußerlich gesehen schrärkt damit auch das einfache Gesetz das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ein. Dennoch kann von einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt im herkömmlicher Sinne, der das ürundrecht "]eerlaufen" lassen würde, nicht die Rede sein, denn das Ericrdernis des sachlichen Einklangs mit der Verfassung bedeutet in diesen Zusammenhang, daß der Rang des üurundrechts des Art. 2 Abe. 1 GG, der sich aus seirer engen Verbindung mit der im Art. I GG als unantastbar und als Gegenstand der Achtung und des Schutzes der staatlichen Gewalt bezeichneten Menschenwürde ergitt, nicht ohne unmittelbare Rückwirkung auf die Maßstäbe sein kann, die gerade an dieser Stelle mit dem Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung gesetzt werden sollten. Die in dem Besriff zum Ausdruck kommende Betonung der dem Grundgesetz eigenen und das Grundgesetz gegenüber anderen Verfassungen auszeichnenden Wertordnung muß mit anderen Worten gerade dort besonders zur Geltung kommen

und Beachtung finden, wo es um ein Grundrecht so elenentarer Art geht, das an der Spitze jener Hierarchie der Werte steht. Das bedeutet in der praktischen Auswirkung, daß der Gesetzgeker nur überwiegende und notwendizse Belange zum Anlaß eines Eingriffs in das urundrecht des Art. 2 Aks. 1 GG nehmen darf und daß er außerdem tei der Wahrnehmungs sclcher Belange einen Vieg wählen muß, der das Grundrecht soweit wie möglich unangetastet 1äßt. Jede Berchränrung der allgemeinen Freiheitsrechte, die im

Art. 2 Abs, 1 GG zusammengefaßt sind, setzt also für den Gesetzgeber eine sorgfältige Abwägung zwischen diesen Freiheitsrechten und ihren Gehalten im Einzelfall mit

den zu ihrer Beschränkung drängenden Bedürfnissen voraus, wotei das Freiheitsrecht den grundsätzlichen Vorrang behauptet (vrl. BVerfGE 13, 97, 105).

4. Leet man diese Maßstäte an die hier in Betracht kommende Reselung des FBefG an, soweit sie an den Erforderrissen der verfassungsmäßiren Ordnung im Sinne des Art. 2 Abe. 1 GG zu messen ist, so erweist sie sich als mit dem Grundgesetz unvereinbar.

Aus der Entstehungsgeschichte des Fesetzes ergeben sich dazu folgende Aufschlüsse: Der Regierungsentwurf des Personenbefürderungsgesetzes kannte ebenso wie das vorher geltende Personenbeförderungsgesetz vom 4. Februar 1934 (RGB1 I, 1217) keine derartige Beschränkung. Er sah im Gegenteil in seinem § 1 Abs. 2 Nr, 1 vor, daß Beförderungen in Personenwagen dem Gesetz ganz allgemein richt unterliegen sollten, wenn das Gesamtentgelt die Selkstkosten der Fahrt nicht übersteige. In der amtlichen Begründung war dazu gesagt, in Abe. 2 seien gewisse Beförderungen vom Gesetz freigestellt; die Interessen des öffentlichen

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Verkehrs würden durch diese Befüörderungsvorgänge nicht wesentlich terührt. Erst kei der Beratung des Verkehrsausschusses des Deutschen Bundestags wurde der Entwurf

im Sinne der dann Gesetz gewordenen Fassung seändert,

und zwar auf einen Vorschlag des Abg. Erück, der in seinen Bericht (3. Wahlper. Drucksache 2450) dazu ausführte: "Der Ausschuß halte äie in § 1 Ats. 2 Nr. 1 der Kegierungsvorlage vorgesehene Freistellung von Personenkraftwagen für zu weitgehend. Durch öffentliche Vermittlung und Werbung würden in sehr vielen Fällen Mitfahrer vermittelt. Diese mitfahrenden Personen sollten nicht durch Freistellung außerhalb des Schutzes des Gesetzes bleiben", Die Frage der Vereinbarkeit einer solchen Einschränkung mit Art. 2 Abs. 1 GG wurde nicht erörtert, anscheinend auch nicht geprüft. Weitere Gesichtspunkte, insbesondere Belange öffentlicher Verkehrsträger, in Sonderheit der Bundesbahn, sind in den Gesetzesmaterialien gleichfalls nicht angeführt. Das damit allein übrig bleibende Motiv dcs Gesetzgebers, durch das strittige Verbot der persönlicher Sicherheit der Verkehrsteilnehnmer zu dienen, erscheint schon nach dem Gesagten nicht durch ein ernstes und. durchöringendes Bedürfnis veranlaßt.

Dieser Eindruck festigt sich zur Fewißheit, wenn nan prüft, worin letzten Endes die Erhöhung der Sicherheit des mitfshrenden Reisepublikums bestehen soll. iier ist zunächst bemerkenswert, daß das Gesetz bei keiner der genelimigungsfähigen Befürderungsarten eine zusätzliche Prüfung der Fahrtüchtigkeit der Fahrer fordert, sondern sich mit der allgemein verlansten Fahrerlautris nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes zufrieden gibt. Bei Gem der itnahme in Personenkraftwagen am ehesten vergleichbaren Mietwagenverkehr wird überhaupt nur die

Zuverlässirkeit des Unternehmens geprüft, nicht die Zuverlässigkeit der etwa von dem Unternehmer angestellten Fahrer. Bemerkenswert ist, daß Unternehmer auch eine juristische: Person sein kann (§ 3 Abs. 1 PBefG). Obendrein sind die Anforderungen der Zuverlässigkeitsprüfung gerinr. Die Zuverlässigkeit wird grundsätzlich angenommen (üreif, Kommentar zum Fersonenbeförderungsgesetz Rendnote 8 zu 8 13). Die Genehmigunsbehörde kanr sie nur verneinen, wenn sie Tatsachen feststellt, aus denen sich die Unzuverlässigkeit ergibt. Zur Feststellung solcher Tatsachen hat sie nur unzureichende Handhatben. Das Gesetz gibt dem Antragsteller selbst auf, Unterlacen für seine Zuverlässigkeit beizubringen. Die Genehmigungstehöürde kann Außerstenfalls Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses verlangen (8 12

Abs. 3 PBerü). Sie hat nicht einmal Gas Kecht auf Auskünfte aus der Zentralkartei des KÄraftfahrt-Bundesamtes (8 13 ce StVZ20). Eine weitergehende Pflicht zum Abschluß von Versicherungen als in anderen Gesetzen (z.B. § 29 a StVZO) allgemein vorgeschrieben besteht für den Unternehmer nicht,

Ein zo geringes Mehr an Sicherheit kann eine Einschränkung des Grundrechts nicht rechtfertigen. Es kommt hinzu, daß diese kinschränkung als allgemeine Maßnahme eine Personengruppe mit der Vermutung der Unzuverlässigkeit belastet und dabei diese Vermutung an äußere Umstände anknüpft, denen für sich genommen über die Fraze der Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit überhaupt nichts zu entrehmen ist. Es geht mit anderen worten nicht an, den Kreis der unzuverlässigen Kraftfahrer, die nicht nur sich allein, sondern auch mitfahrende Personen gefährden, auf die #eise einzuschränken,

daß man einfach für eine nach anderen Gesichtspunkten ausgerählte Fallgruppe die Mitnahme von Personen gänzlich susschließt. Es besteht nicht einmal eine Wahrscheinlichkeit dafür, daß gerade auf diesem Wege in verhältnismäßig größerem Umfange unzuverlässige Kraftfahrer dazu gelangen, mitfshrende Personen zu gefährden. Im Gegenteil werden

2.B. Verbrecher, die gestonlene tagen fahren und Mitfahrer

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-04-23/1-str-447-62#rd_24

aufnehmen, um sie zu berauben, sich sehr wohl hüten, durch ie Vermittlung tatunteteiligter Dritter, die ihre Fersonalien und die Fersonalien des Mitfahrers festhalten,

an solche Opfer heranzukommen.

Endlich hätte es der Gesetzgeber in der Hand gehatt, durch eine Regelung der Ausübung des Vermititlungsgewerbes (z.F. durch die Vorschrift, daß nur an Kraftfahrer vermittelt werden darf, die ein nicht über sechs Monate altes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen) nicht nur den Eingriff in das Grundrecht des Art. 2 Aks. 1 GG völlig zu vermeiden, sondern obendrein wirksamere Vorkehrungen für die Sicherheit der Mitfahrer (etwa durch Anordnung einer zusätzlichen Versicherungspflicht) zu treffen.

5. Zu den dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG zu entnehmenden und für sich bereits durchgreifenden Bedenken gegen die Gültigkeit der erörterten gesetzlichen Regelung treten weitere Bedenken, die sich aus dem Grundsatz der Reehtsstaatlichkeit ergeben.

Mit dem Verbot, Fersonen gegen ein die Betriebskosten nicht übersteigendes Gesamtentgelt im eigenen Personen- ‚kraftwagen mitzunehmen, wenn Fahrer und Mitfahrer durch öffentliche Vermittlung oder durch Werbung zusrrmengeführt worden sind, zielte der Gesetzgeber ersichtlich Garauf at, die Tätigkeit der sogenannten Mitfahr-Zentralen

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lahnzulegenr. Er verfolgte dieses Ziel jedoch nicht durch

unmittelkar für die Mitfahr-Zentralen bestimmte einschränkende

Vorschriften, etwa das Verkot solcher Vermittlung, sondern auf dem Umwege über ein an die Kraftfahrzeusktesitzer als mögliche Kunden gerichtetes Vertot, durch solche Vermittlune zugelührte Interersenten gegen Beteiligung an den Fahrtkosten mitzunehmen. Indem der Fesetzzgeber dieses an die Kraftfahrer statt an die Inhater von “itfahr-Zentralen gerichtete Vertot mit einer Strafdrohung bewehrte, kehrte er zwangsläufig das nach dem eigentlichen Ziel des Verbotes zu orientierende Täter-Gehilfen-Verhältnis um. Denn er machte ein nach dem Vertbotsziel allenfalis als bloße Beihilfe einschätzbares Handeln zur Haupttat, womit der als der eigentliche Täter anzusehende Vermittler zwangsläufig in die Rolle des kloßen Gehilfen geriet. Gerade der vorliegende Fall, der den Angeklagten als einzigen Gehilfen im Verhältnis zu zweitausend "Tätern" zeigt, bei denen

im Gegensatz zu dem einen Gehilfen durchweg von der Durchführung eines Strafverfahrens abgesehen wurde, 13ßt erkennen, wie das natürliche Gewichtsverhäitnis sich in

der praktischen Anwendung gegenüber einer Regelung durchsetzt, die’es umkehrt und damit außer acht läßt. Der Senat meint, daß er es hier mit einem Mißbrauch strafrechtlicher Gestaltungsemöglichkeiten zu tun hat, die mit dem aus den Rechtestaatsprinzip zu entnehmenden Wahrhaftigkeits-GLetot unvereinbar ist, das dem Gesetzgeter die Vermeidung sachlich irreführender und widersprüchlicher Regelungen

zur Fflicht macht (BVerfGE 1, 14). Doch bedarf es einer weiteren Vertiefung und abschließenden Erörterung dieser Frage nicht, nachdem die Vorlegunsspflicht gem. Art. 100 Abs. 1 SG tereits dem Art. 2 Abs. 1 GG zu entnehmen war.

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Der Generalbundesanwalt hatte in erster Linie Verwerfun? der Revision beantragt, der Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Vorlage an das Bundesverfassunrsgericht jedoch nicht ausdrücklich widersprochen,

Dr. Geier Seikert wjillns Mai Sanders