§ 100 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
Stand: 10.06.2019
Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ist § 31 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 100 SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 100 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2025 I Nr. 370
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 100 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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