Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 19.04.1963 – 4 StR 92/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 4 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 6 zitierte Normen
Leitsatz
Ver jemandem überraschend eine Tasche aus der Hand schlägt, um sie an sich zu bringen, kann dadurch auch dann Gewalt gegen eine Person verüben, wenn dazu kcinc besondere Kraft gehört hat.
Nachschlageverk: ja , a pr v4 Amtliche Sammlung: ja £ 1 6 1 03 1
StGB §§ 249, 250
Ver jemandem überraschend eine Tasche aus der Hand schlägt, um sie an sich zu bringen, kann dadurch auch dann Gewalt gegen eine Person verüben, wenn dazu kcinc besondere Kraft gehört hat.
BGH, Urt. v. 19. April 1963 - 4 StR 92/63 - 1G Biclefeld
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I S 3
Im Nanen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Malergescllen Norbert PB EEE zus :EEED geboren am EEE 19.0 in VW. zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
vegen Diebstahls
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts in Bielefeld vom 28. November 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt und auf einc Gesamtstrafe erkannt ist.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcls, an das Londgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Diebstahls und wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtatraic verurtcilt worden.
Die in zullissiger Weise auf den Diebstahlsfall beschrinkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Verfahren mit der Aufklärungsrüge und rügt die Verletzung sachlichen nechts. Sie ist begründet.
1. Der Verurteilung wegen Diebstahls liegt folgender sachrerhalt zu Grunde:
wihrend der Angeklagte in der Türnische eines Geschäfts mit der von ihm angesprochenen Hausangestellten TB stand. bewirkte er plötzlich "mit einem etwas stärkeren Schlage" seiner Hand auf deren bügcelilose Handtasche, auf deren vermuteten Inhalt an Geld er es abgesehen hatte, daß diese zu Boden fiel, Dem Versuch Irene HB’ s, ihrc Tasche aufzuheben, die sie "nur einfach in der Hand" gehalten hatte, "ohne sie besonders festzuhalten", kam der Angeklagte zuvor. Er nahm die Tasche an sich und lief mit ihr davon. Als Irene HE Ss Treundin den Angeklagten nach einigen Schritten am Rockärmel erfaßte, riß er sich los.
2. Entgegen dem Eröffnungsbeschluß, der dem Angeklagten insoweit schweren Raub (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) vorwirft, glaubt das Landgericht, ihn nur wegen Diebstahls (§ 242 StGB) verurteilen zu können, weil er gegen das Mädchen "zur Überwindung" des von ihr "auf die Tasche ausgeübten Drucks" keine größere Kraft haben anwenden müssen, als zur bloßen Yegnahme notwendig war. Es fehle daher, so meint cs, an dem Tatbestandsmerknal der Gewaltanwendung. Damit folgt
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das ."ndgericht jedenfalls im Ergebnis lediglich den in
RC5% 46, 403 entwickelten rechtlichen Gedankengängen. Auch ins Reichsgericht hat dort das überraschende \WVegreißen tiner Handtasche nur 2els Gewalt gegen cine Sache, nicht gegen
zirc Person beurteilt. Es komme nämlich, so legt es dar, „cegen der Überraschung überhaupt nicht zu einem Willensentschluß der bestohlenen Person. Das Reichsgericht ist demnach «ort der Ansicht, Gewalt gegen eine Person (§ 249 StGB) werde erst dann angewendet, wenn diese sich der Gefahr und ihres Willens zum Widerstandleisten bewußt geworden sei.
Die Entscheidungen des Reichsgerichts zum Gewaltbegriff sind im übrigen nicht einheitlich, wie einerseits RGSt 58, 98; 72, 349, 351 (körperliche Kraftanwendung), anderseits 60, 157; 66, 353, 355; 73, 343, 345 (bloßes Einschließen, Schreck-
schüsse) zeigen.
3. Dic Meinung ded Landgerichts ist, wie die Revision mit Recht- ausführt, nicht zu billigen.
Gewalt (§ 249 StGB) ist die Einwirkung auf den Körper einer Person, die geeignet und dazu bestimmt ist, die Freihcit der Willensbildung oder Willensbetätigung aufzuheben (Leipziger Komm. , 8. Aufl. § 249 Anm. 3 a, ebenso im Ergebnis BGHSt 1, 145). Wer einen nicht geradezu wertlosen Gegenstand in der Hand hält, ist nach der Erfahrung des täglichen Lebens in aller Regel bereits entschlossen, sich der beliebigen Wegnahme dieses Gegenstandes, z.B. einer Handtasche, zu wi"T22- setzen. Darüber muß er sich nicht dann erst klar werden, venn er sich etwa bewußt wird, daß ihm der Gegenstand weggenommen wird oder weggenommen werden soll. Das weiß in aller Regel auch derjenige, der eine solche Tasche an sich bringen will. Von dieser Vorstellung aus ist sein planmässiges VYorgehen erst sinnvoll. Er greift überraschend zu, um den Träger der Tasche daran zu hindern, seiner von vornherein vor-
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hendenen inneren Haltung entsprechend Widerstand zu lcisten, nicht aber deswegen, wie das Reichsgericht meint, um der untscheidung des Betroffenen darüber zuvorzukommen, 0%
er die Tasche widerstandslos hereusgeben will oder nicht:
Das hätte die Strafkammer bei der Prüfung, ob schwerer Raub vorliegt, erwägen müssen. Die Gewaltanwendung (§ 249 StGB) erfordert auch keine besondere Entfaltung körperlicher Kraft, wie das Landgericht meint (BGHSt 1, 145; 4, 210). Schon das Reichsgcricht hat, wie aus RGSt 60, 157; 158; 66, 353, 355; 73, 3453, 344, 345 zu entnehmen ist, für entscheidend gehalten, daß die vom Täter ausgehende Einwirkung auf sein Opfer nicht lediglich als ein seelischer, sondern zumindest auch als unmittelbarer körperlicher Zwang empfunden werde (RGSt 60, 158), als Einwirkung, die ihn auch körperlich trifft. Bei der Gewaltanwendung verursacht der Täter durch seine körperliche Handlung, da? der wirkliche oder erwartete Widerstand des Angegriffenen durch ein auf dessen Körper einwirkendes Mittel gebrochen oder verhindert wird, mag der Täter dazu größere oder nur geringere Körperkraft entfalten (BGHSt 1, 145, 147). Das trifft für ein Aus-der-Hand-Schlagen zu, mag dazu, wegen der Überraschungseinwirkung oder aus anderen Gründen, auch kein besonderer Kraftaufwand gehören und angewendet werden. Auch ein schwacher, alter Mensch, der keine große Abwehrkraft mehr aufbringt, kann auf die festgestellte Weise beraubt werden. Anscheinend meint die Strafkammer indessen, es komme darauf an, daß erhebliche Kraftentfaltung zur \egnahme der Handtasche erforderlich war. Das träfe nicht zu. Es genügt, wenn der Täter Gewalt in dem dargelegien Sinne anwendet, weil er sie für geeignet hält, die Wegnahne zu ermöglichen. Naßgebend ist allein seine Vorstellung und sein Wille (BGHSt 4, 210, 211 und 1, 145).
4. Dice Verurteilung wegen Diebstahls muß daher aufgehoben
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und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. it der Aufhebung verliert auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe seine Grundlage.
5. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Lerdgericht zu beachten haben:
a) Der Verurteilung wegen Raubes steht es nicht im \iege, daß der Angeklagte die Tasche im vorliegenden Falle nicht unmittelbar durch Gewalt an sich gebracht hat, sondern erst durch sofortiges Aufheben vom Boden,
b) Rechtfertigen die künftigen Tatfeststellungen eine Verurteilung wegen Raubes nicht, so wird das Landgericht zu prüfen haben, ob der Angeklagte des räuberischen Dichstahls (§§ 252, 250 StGB) schuldig ist. Als die Freundin der Irene Hoffmann den Angeklagten am Ärmel festzuhalten suchte; befand sich dieser im Sinne des § 252 StGB noch auf frischer Tat. Er hatte noch nicht entkommen können. Mit Recht rügt die Revision der Staatsanwaltschaft deshalb, daß das Landrericht diese Freundin nicht als Zeugin vernommen hat.
War die Strefkammer auf Grund der Aussage der Betroffenen nicht davon überzeugt, daß der Angeklagte deren Freundin vorsätzlich geschlagen hat, um sie abzuwehren und entkommen zu können, so mußte sich ihr deren Vernehmung als Zeugin aufdrängen. Denn von ihr war vermutlich eine Bekundung darüber zu erwarten, ob der Angeklagte sie geschlagen oder ob er nur eine unbeabsichtigte Reflexbeveguns gemacht hat, als er sich losriß. Sowohl das Sich-Loßreißen wie eine Mißhandlung dieses Mädchens wäre die Verübung von Gewalt.
c) Im Falle Hi hat das Landgericht keine Einzeistrafe verhängt. Das steht mit § 74 StGB nicht im Einkleng (BGHSt 4, 345, 346).
d) Schließlich wird die Strafkammer in den Strafzumessungserwögungen deutlich erkennbar zu machen haben, ob sie von ihrer Befugnis zur Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen Gebrauch gemacht hat, sofern sie die Voraussetzungen für die Arucondung des § 51 Abs. 2 StGB wiederum feststellt.
Das Urteil entspricht dem Antrage des Generalbundesanvaltse
Jyagusch Krumme Flitner
Mai Dr. Weber