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BGH Urteil vom 06.10.1992 – 1 StR 554/92

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

6. Oktober 1992

in der Strafsache

gegen

1. Siegfried Sc nr W aus va . geboren am EEE 1965 in stumm.

2. Georg H (EEE GEEEEEEB 19:2 in sa

aus PB, Jeboren am

wegen Nötigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1992, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohnm,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EN >15 verteisiger

des Angeklagten Schü.

Justizamtsinspektor Bgm

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Fall II 2 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafen;

doch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zu den persönlichen

Verhältnissen der Angeklagten (I 1 und 2

der Urteilsgründe) aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten dieses Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Wegen Gefangenenmeuterei sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Diebstahl, jeweils gemeinschaftlich begangen, hat das Landgericht den Angeklag-

ten Schlager zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie den Angeklagten HE zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich um die Verurteilung der Angeklagten im Fall II 2 der Urteilsgründe handelt: Diese Tat richtete sich gegen die Ehefrau des Angeklagten Sch. Eike schß, deren Freund, Richard Kö. und die dreijährige Tochter der Eheleute Sch. Janine.

1. Die Verurteilung der Angeklagten im Fall II 1 der Urteilsgründe enthält keinen Rechtsfehler: Hierbei handelt es sich um die von ihnen eingeräunte, jeweils mit einer Einzelstrafe von sechs Monaten geahndete Gefangenenmeuterei.

2. Im Fall II 2 der Urteilsgründe, in dem die Strafkammer zu Recht eine natürliche Handlungseinheit annimmt, begegnet der Schuldspruch durchgreifenden Bedenken,

a) Was den in der zugelassenen Anklage erhobenen Vorwurf eines tateinheitlich begangenen Diebstahls angeht, hat es die Strafkammer, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, versäumt, den Tathergang unter dem Gesichtspunkt des schweren Raubes (S$S 250 Abs. 1Nr. 2 StGB) zu würdigen.

aa) Nach den Feststellungen waren die Angeklagten, die in der gleichen Nacht aus einer Justizvollzugsanstalt ausgebrochen waren, bereits beim Betreten des Hauses, in dem die Familie Sch wohnte, entschlossen, den Zeugen Kö-WW. der sich zusammen mit der Ehefrau des Angeklagten

N

Schlager und dem Mädchen im Schlafzimmer aufhielt, zu fesseln und so "ruhigzustellen", um eine Entdeckung ihrer Flucht zu verhindern. Außerdem entschlossen sie sich dazu, KÖEEB Pkw für ihre weitere Flucht zu verwenden. Deshalb holten sie aus einer Abstellkammer einige Stricke sowie Klebeband. Im Laufe des Tatgeschehens, bei dem der Angeklagte sch seine Ehefrau sexuell mißbrauchte, forderte er den Angeklagten HÜEPD. ser aufpaßte, daß Kö die wohnung nicht verließ, auf, er solle diesen "zu einem Paket verschnüren", worauf HOEEEEEED sen Geschädigten mit den mitgebrachten Utensilien fesselte. Nachdem die Angeklagten Frau Sch zu weiteren Sexualhandlungen gezwungen hatten, nahmen sie, wie das Landgericht feststellt, ihrer vorgefaßten Absicht folgend in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken den Schlüssel für den vor dem Hause abgestellten Pkw des Zeugen | an sich, um mit dem Fahrzeug wegfahren zu können. Sie verklebten ihm noch den Mund mit Klebeband und ließen ihn - so gefesselt und geknebelt - auf der Wohnzimmercouch liegen; Frau sch und das Kind sperrten sie im Badezimmer ein. Sodann verließen die Angeklagten das Haus und flüchteten mit dem entwendeten Pkw.

bb) Wie die Strafkammer feststellt, gedachten die Angeklagten den Zeugen de | zu fesseln, um ihre Flucht sicherzustellen. Zutreffend hebt sie - wenn auch in anderem Zusammenhang - hervor, daß sie insoweit "mit Gewalt gegen eine Person" vorgingen (vgl. dazu S 249 Abs. 1 StGB). Indes wird die Wertung des Landgerichts, die Mitnahme des Fahrzeugs des Geschädigten stelle - lediglich - Diebstahl dar, dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Allerdings setzt der Raubtatbestand voraus, daß der Täter die Gewalt

zum Zwecke der Wegnahme anwendet. Sie muß - nach der Vorstellung des Täters - ein Mittel sein, um die Entwendung zu ermöglichen, wenn es auch ohne Belang ist, ob die Gewaltanwendung zur Erreichung dieses Zwecks objektiv erforderlich war (BGHSt 4, 210, 211; 20, 32, 33; BGH NStZ 1982, 380; BGH NJW 1989, 2549 f.; Herdegen in LK 10. Aufl. 8 249 Rdn. 13, 14). Das Landgericht läßt unerörtert, ob die Angeklagten den Geschädigten gerade auch deshalb fesselten, um auf diese Weise leichter dessen Pkw wegnehmen zu können. Eine solche finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und der - von Anfang an erstrebten - Mitnahme des Fahrzeugs lag unter den hier gegebenen Umständen nahe. Der Beurteilung, Raub komme in Betracht, steht nicht entgegen, daß die Angeklagten, wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, mit der gewaltsamen Wegnahme des Fahrzeugs ein weite res Ziel verfolgten, nämlich die Durchführung ihrer Flucht aus dem Strafvollzug.

cc) Im übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß ein zur Fesselung des Tatopfers dienendes Gerät, wie es die Angeklagten verwendeten, das Qualifikationsmerkmal des $S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt (NJW 1989, 2549).

dd) Zu der vom Generalbundesanwalt angeregten Änderung des Schuldspruchs sieht sich der Senat im Hinblick auf Ss 265 Abs. 1 StPO nicht in der Lage.

Mithin hat die Verurteilung der Angeklagten wegen dieser Tat keinen Bestand. Das führt zugleich zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesanmtstrafen.

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Mithin hat die Verurteilung der Angeklagten wegen dieser Tat keinen Bestand. Das führt zugleich zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafen.

Der aufgezeigte Erörterungsmangel betrifft nur die innere Tatseite, Deshalb bleiben die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. Gleiches gilt für die umfassenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten (I 1 und 2 der Urteilsgründe).

b) In der neuen Verhandlung, in der zum Tatablauf ergänzende Feststellungen getroffen werden können, wird der Tatrichter auch Gelegenheit haben, näher zu prüfen, ob die Angeklagten - als Mittäter (5 25 Abs. 2 StGB) - gegenüber Frau Sch : e w alt im Sinne der SS 177, 178 StGB angewandt haben (vgl. dazu Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. S 177 Rdn. 4). In dieser Hinsicht kann insbesondere Bedeutung gewinnen, daß den Urteilsgründen zufolge die Angeklagten, um Frau Sch für die beabsichtigten Sexualhandlungen gefügig zu machen, ihr klarmachten, sie

"käme ohnehin erst dann aus dem Schlafzimmer heraus, wenn die Angeklagten bekommen hätten, was sie wollten",

Gribbohm Maul Granderath Brüning Wahl