Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Urteil vom 27.03.1963 – 2 StR 404/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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nn 2122 047

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

die Hausfrau Maria Anna I ] geborone Ogpaus VD, zenorcn cr: GE 1914 ir CEREEEEEEEE ;

wegen Hehlerei

hat der 2. Strafisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 22. November 1963, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iD

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Dic Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 27. März 1963 wird verworfen.

Dice Beschwerdefthrerin: hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Anklage und Eröffnungsbeschluß legten der Angeklagten zur Last, im März 1960 gemeinschaftlich mit ihrem inzwischen durch Selbstmord aus dem Leben geschiedenen Ehezann die Witve ZU und deren 45 Jahre alte Tochter aus Habgier und heimtückisch getötet zu haben. Das Schwurgericht hat festgestellt, daß der Ehemann in der Nacht zum 3. März 1960 in der ehelichen Wohnung die beiden schlafenden Frauen ums Leben gebracht hat, indem er sie Leuchtgas einatmen ließ. Eine Beteiligung der Angeklagten an dieser Tat hat es jedoch nicht für nachgewiesen erachtet und sie nach Belehrung gemäß § 265 StPO wegen Hehlerei zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, weil sie in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs von ihrem Ehemann verschiedene Hausratsgegenstände und Schmuckstücke aus dem Besitz der beiden Frauen entgegengenommen habe.

Mit ihrer Revision macht die Angeklagte nur geltend, daß sie trotz ihrer Verurteilung wegen Hehlerei von dem Vorwurf des Mordes auf Kosten der Staatskasse hätte freigesprochen werden müssen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

An

Der Vorwurf, bei der Tötung der beiden Frauen mitgewirkt zu haben, schloß den Vorwurf des besonders schweren sutes (88 249, 251 StGB) in sich; denn die Angeklagte und ihr Ehemann sollten dic Tat begangen haben, un sich die abe der Opfer anzuceignen. Anklage und Eröffnungsbeschluß erfaßten somit auch dic in dieser Ancignung liegende Rechtsverletzung. In solchen Fällen ist es nach der Rechtsprechung zulässig, gemäß § 264 StPO den Tatbestand der Hehlerei in die Verkandlung einzubeziehen (vel. u.a. RGSt 8, 135; 12, 187; 55, 77; BGH Urteil vom 1. Oktober 1955 - 3 StR 749/52 -, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1954, 17). Damit ist für einen Freispruch von dem ursprünglichen Vorwurf kcin Raum.

Infolgedessen hat die Angeklagte auch, obwohl sie nur wegen Hehlerei verurteilt worden ist, nach 8 465 St?PO® die sämtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese bei jeder Ungestaltung der Strafklage nach § 264 StPO eintretende Kostenfolge kann zwar in einzelnen Fällen eine unbillige Härte bedeuten. Das Gesetz läßt jedoch eine andere Entscheidung nicht zu; denn es sieht eine Verteilung der Kosten nicht vor.

Die Angeklagte hat ausdrücklich erklärt, daß sie

ihre Verurteilung wegen Hehlerei nicht angreifen wolle, sondern nur ihren Freispruch von dem Vorwurf des Mordes begcehre. In dieser Weise kann die Revision indessen nicht beschränkt werden; denn cine einheitliche Entscheidung kann nur im ganzen angefochten werden. An einer Nachprüfung

der somit von dem Rechtsmittel an sich miterfaßten Verurteilung wegen Hehlerei ist der Senat gleichwohl gehindert,

weil die Revision nur damit begründet worden ist, daß die »§ 260, 465, 467 StPO verletzt seien, eine den Schuldspruch ergreifende Sachrüge also nicht erhoben ist.

Baldus Dotterweich Scharpenseel Mayr Meyer