Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963

BGH Urteil vom 19.02.1963 – 1 StR 349/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

VO gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen idF v. 22. Mai 1943, RGBl I 351, §§ 1, 3; StGB §§ 331, 332, 49 a) Beihilfe zur schweren Bestechlichkeit leistet noch nicht ohne weiteres, wer den Täter nur bei der Handlung unterstützt, die eine Verletzung der ihm übertragenen Obliegenheiten enthält. b) Entwirft ein Beamter außerdienstlich Anträge’ oder Pläne für einen anderen gegen Entgelt, so liegt darin allein selbst dann keine in sein Amt einschlagende Handlung, wenn er später mit der Angelegenheit, zu der er die Anträge oder Pläne gefertigt hat, dienstlich befaßt wird. Zu prüfen ist jedoch, ob die bezahlte Nebenbeschäftigung nicht als Vorteil für die spätere Amtstätigkeit zugewendet und angenommen worden ist.

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| Nachschlagewerk: ja 2 1 6 8 055

Amtliche Sammlung: ja

VO gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen idF v. 22. Mai 1943, RGBl I 351, §§ 1, 3; StGB §§ 331, 332, 49

a) Beihilfe zur schweren Bestechlichkeit leistet noch nicht ohne weiteres, wer den Täter nur bei der Handlung unterstützt, die eine Verletzung der ihm übertragenen Obliegenheiten enthält.

b) Entwirft ein Beamter außerdienstlich Anträge’ oder Pläne für einen anderen gegen Entgelt, so liegt darin allein selbst dann keine in sein Amt einschlagende Handlung, wenn er später mit der Angelegenheit, zu der er die Anträge oder Pläne gefertigt hat, dienstlich befaßt wird.

Zu prüfen ist jedoch, ob die bezahlte Nebenbeschäftigung

nicht als Vorteil für die spätere Amtstätigkeit zugewendet und angenommen worden ist.

BGH, Urt. v. 19. Februar 1963 - 1 StR 349/62 - 1G Koblenz

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Ingenieur Richard_1L aus | eboren an ai 1924 in W ‚ Krs. H 5

2.) den Regierungsbauinspekt -Joachim nd DE geboren am 1911 in bei

M

3,) den Kreisba Inspektor Helmut StB aus 2 geboren am 1921 in

wegen Bestechung uU.2.

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 19. Februar 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Oberstaatsenwalt beim Bundesgerichtshof (my bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten L gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. tober 1961 wird verworfen.

Er hat Gäie Kosten seines Rechtsmittels zu tragen»

Auf die Revisionen der Angeklagten Sei und

St wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diese beiden Angeklagten verurteilt worden sind.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Mn net tu An Gm Den muss zn am vun Beast

Das Landgericht hat unter Freisprechung im übrigen verurteilt:

1.) Den Angeklagten Lg wegen aktiver Bestechung des früheren Mitangeklagten He zenäß § 4 der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nicht beamteter Personen zu einer Geldstrafe;

2.) den Mitangeklagten S UIID wesen einfacher Bestechung (im Falle Bw Mineralbrunnen) zu einer Geld-

strafe und wegen Beihilfe zur schweren Bestechlichkeit einer nicht beamteten Person (HEWB) zu einem Monat Gefängnis;

3.) den Angeklagten S ti wegen einfacher Bestechung zu einer Geldstrafe,

Bei den Angeklagten Se uni Stegpvurde die Verfallerklärung hinsichtlich der empfangenen Beträge ausgesprochen.

Diese drei Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts, dcr Angeklagte St beanstandet auch das Verfahren. Die Revision des Angeklagten Ig@B erweist sich als unbegründet. Die Rechtsmittel der Angeklagten Ste und SW Haben dagegen Erfolg.

1. Die_Revision_des_ Angeklagten Ip

Zu Recht hat das Landgericht den früheren WMitangekiagten HD “egen eines Vergehens nach § 3 der VO gegen Be-

an, BR

stechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in

der Fassung vom 22, Mai 1943 (KGBl I, 351} {= Bestöch, Vo! verurteilt: HD; bei üem die Voraussetzungen des $ i dieser Verordnung gegeben waren, hat scine Obliegenheiten verletzt, indem er Akten, die ihm infolge seiner dienstlichen Stellung bei einer Behörde zugänglich waren, vorübergenend entwendete und sie in das Büro des Beschwerdeführers verbrachte, damit dort von dienstlichen Vorgängen Lichtpausen oder Abschriften hergestellt werden konnten. Hierzu hat ihn der Angeklagte IB Üurch Versprechung wirtschaftlicher Vorteile bestimmt. Er hat ihn, wie sich aus den Erörterungen zur Verfallerklärung (S. 50 UA) ergibt, schenkungsweise

100 DM für“seince Information gezahlt. Er hat ihm ferner ausdrücklich versprochen, er werde ihn ganz in seine Dienste nehmen, wenn er auf Grund seiner Tätigkeit zu Gunsten des Angeklagten Schwierigkeiten haben werde. Zwar ging das Versprechen nur dahin, daß ein etwaiger Nachteil, der Hi» durch seine pflichtwidrigen Handlungen entstehen würde, durch Anstellung bei dem Angeklagten Ip vieder ausgeglicher werden sollte, Aber auch dies ist ein Vorteil, der die wirtschaftliche Sicherheit HWBs stärkte. Damit ist zugleich fostgestellt, daß sich beide Teile über die Pflichtwidrigkei’ der dem HB angesonnenen Handlung im klaren waren. Ausreichend und genügend bestimmt sind ferner die Feststellunger aus denen das Landgericht entnimmt, daß der Angeklagte auch dic Überlassung amtlicher Unterlagen im Auge hatte, als er unter Versprechung von Vorteilen von ] verlangte, er solle ihn über alle das Projekt We >etreffenden Vorgänge informieren. Der Beschwerdeführer ist daher zu Recht eines Vergehens gegen § 4 der Bestech.VO schuldig gesprochen worden.

Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten I erkennen läßt, ist seine Revision

a

als unbegründet zu verwerien,

II. Die_Revision_des_Angeklagten Sg»

a) Die Beihilfe dieses Angeklagten zu dem Vergehen‘ FO; hat die Strafkammer in seiner Mitwirkung bei der Entfernung der Akten "Wo und ihrer zeitweisen Überlassung an das Büro Iggwzefunden. Dabei hat sie verkannt, daß die "Eanälung, die eine Verletzung der ihm übertragenen Obliegenheiten enthält," nicht mehr zum Tatbestand der schweren Bestechlichkeit nach § 3 Bestech.VO gehört. Nach ständiger Rechtsprechung ist es für die schwere passive Beamtenbestechung nach § 332 StGB zur Vollendung der Straftat nicht erforderlich, daß der Täter eine pflichtwidrige Handlung begeht oder auch nur begehen will (vgl. RGSt 64. 292; RG HRR 1940 Nr. 195; BGHSt 15, 88). Der Tatbestand ist

erfüllt, sobalä der Beamte üurch seine Erklärung (ausdrücklich

oder stillschweigend) kundgibt, daß er einen Vorteil für

die Begehung einer pf{lichtwiärigen Handlung fordert, annimmt oder sich versprechen läßt (BGHSt 15, 88, 97). Gleiches

muß auch für § 3 Bestech.VO gelten, der dem § 332 StGB nachgebildet ist und sich von ihm/durch den erfaßten Personenkreis unterscheidet,

Wie für § 5332 StGB se ist auch für § 3 Bestech.VO

die Beihilfe (§ 49 StGB) grundsätzlich als rechtlich möglich anzusehen. Sie muß aber für die eigentliche Tathandlung, nämlich für das Annehmen, Fordern oder Sichversprechenlassen des Vorteils geleistet werden (vgl. für § 332 StGB: RGSt 42, 382; ferner BGHSt 14, 123, 127 £f). Die bloße Hilfe zur pflichtvidrigen Handlung ohne den Willen, damit zugleich

die tatbestandliche Handlung, - das Annehmen, Fordern oder Sichversprechenlassen des Vorteils - zu fördern, genügt also nicht, Zum Vorsatz des Angeklagten nach dieser Richtung hat

in

die Strafkammer aber bisher keinerlei Feststellungen getroffen. Die Verurteilung kann daher nicht bestehenbleiben,

b) Auch die Verurteilung wegen einfacher Bestechung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Im Falle "EEE Mineralbrunnen" war der Angeklagte Lenz mit der Bearbeitung und Einreichung des Verleihungsamtrages beauftragt. Der Angeklagte Schulze übernahm auf dessen Ersuchen die "private Bearbeitung" des Antrags gegen eine Pauschvergütung von 500 DM. Die Strafkammer hat ihn wegen einfacher Bestechung verurteilt, weil er als Kreissachbearbeiter beim Wasserwirtschaftsamnt mit der Prüfung des einzureichenden Antrags im Genshmigungsverfahren dienst lich befaßt werden mußte. Sie sieht deshalb in der Bearbeitung des Verleihungsamtrages eine "in seine Amtstätigkeit einschlagenäe dienstliche Verrichtung" (S. 20 UA), also eine in sein Amt einschlagende Handlung nach § 331 StG Sie bemerkt zwar noch, es sei unerheblich, daß der Verleihungsamtrag im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht eingereicht gewesen sei; der Beamte habe bereits mit der Annahme einer Zuwendung für eine noch auszuführende dienstliche Verrichtung subjektiv und objektiv den Tatbestand des § 331 StGB erfüllt. Hiernach scheint es, als ob der Angeklagte die Vergütung auch für seine spätere dienstliche Tätigkeit sich habe versprechen lassen und teilweise angenommen habe, Dem stehen aber die sonstigen Feststellungen entgegen. Denn nirgends ist sonst davon die Rede, daß der angeklagte die Entlohnung Tür die Fertigstellung des Antrags auch im Hinblick auf seine spätere dienstliche Tätigkeit zugesichert erhielt oder sich habe versprechen lassen: Ina Gegenteil stellt die Strafkammer auf Seite 19 UA ausdrücklich fest, es sei nicht zu widerlegen, daß der Angeklagte LP iie übrigen Mitangeklagten nur aus kollegialen

Gründen unä weil er ständig an Personalmangel gelitten habe, um ihre Mitarbeit angegangen habe, zumal da auch eine Überbezahlung nicht festzustellen sei.

Die Verurteilung könnte daher nur aufrecht erhalten werden, wenn schon die Ausarbeitung des Antrags allein eine in das Amt des Angeklagten einschlagende Handlung war, und zyar deshalb, weil Sie mit solchen Anträgen im Zusammenhang mit der Genehmigung dienstlich zu tun hatte und sich auch mit dem Antrag "BB Mineralbrunnen", falls er eingereicht worden wäre, Gienstlich hätte befassen müssen.

In der Rechtsprechung werden als in das Amt einschlagende Handlungen nicht nur solche angesehen, die zum ordentlichen und regelmäßigen Geschäftskreis eines Beamten gehören, sondern auch solche Handlungen, die ihrer Natur nach zu dem Amt oder Dienst des Beamten in einer inneren Beziehung stehen und nicht völlig außerhalb seines Aufgabenbereiches stehen (RESt 68, 254; 77, T5, 76 £;BGHSt 5, 145, 1455 11, 125, 127). Indessen fällt eine bloße private Nebentätigkeit nicht unter die in das Ant einschlagende Handlungen, selbst wenn Ger Beamte seine im Amt erworbenen allgemeinen Kenntnisse dabei verwertet unä wenn sich der Beamte deshalb, weil er keine Genenmigung für sie eingeholt hat, der dienststrafrechtlichen Verfolgung aussetzt (BGHSt 18, 59 mit weiteren Nachveisen).

Wie den Urteilsausführungen zur Zuständigkeit und zu den Aufgaben der Wasserwirtschaftsämter in Rheinlanä-Pfalz (S. 9 £f£ UA) zu entnehmen ist, gehörte die Planung wasser-

- wirtschaftlicher Baumaßnahmen nicht zu den dienstlichen

Aufgaben des Angeklagten. Demgemäß fiel auch die Fertigung des Verleihungsamtrages im Falle "BB Mineralorunnen"

und die Erstellung der erforderlichen Bauzeichnungen nicht in sein Aufgabengebiet. Daran wird auch dadurch nichts geändert, daB der Angeklagte nach Einreichung des Antrages mit der Sache befaßt werden konnte. Dadurch wurde die private Fertigung des Antrags nicht zu einer Amtshandlung. Die Bezahlung, die er dafür erhielt, hat er also nicht für eine in sein Amt einschlagende Hanälung erhalten.

Anders wäre es übrigens auch dann nicht zu beurteilen, wenn das Wasserwirtschaftsamt in machen Fällen selbst Plän entworfen hätte, Hier war dies jedenfalls nicht dem Amt sondern dem Angeklagten IgB übertragen.

Möglich wäre es freilich, und der Verdacht wird in 'solci Füllen nahe liegen, daß dem Beamten die entgeltliche Ferti; solcher Anträge mit den erforderlichen Unterlagen gerade Iı Hinblick auf seine amtliche Stellung und seine spätere begı achtende Tätigkeit in seinem Amt übertragen wird, daß also die bezahlte Nebentätigkeit ihm als Vorteil auch mit Rücksicht auf seine amtliche Tätigkeit zugewendet wird. Dann könnte allerdings die Übernahme dieser Nebentätigkeit durck den Beamten in dem Bewußtsein, daß sie ihm auch für seine spätere Amtshandlung zugewendet wird, gegen § 3:31 StGB und - falls es sich um einen Ermessensbeamten handelt —- sogar gegen § 332 StGB verstoßen. Insoweit ist jedoch vom Landgericht nichts festgestellt.

Auf die verfahrensrechtlichen Rügen braucht nicht näher eingegangen zu werden. Daß in der Hauptverhandlung, wie die Revision behauptet, ein Hilfsamtrag auf Vernchmung eines weiteren Sachverständigen gestellt worden ist, ergibt sich

weder aus dem Sitzungsprotokoll noch aus den Urteilsgründen. Im übrigen handelt es sich bei den verfahrensrechtlichen Einwendungen, soweit sie Sich nicht unzulässigerweise gegen dic Feststellungen des Landgerichts richten, im Grunde um sachlichrechtliche Angriffe.

Die Sachrüge hat Erfolg; denn die Verurteilung wird von den Feststellungen nicht getragen. StgPHhat für 1 den beregnungstechnischen Teil des Entwurfs einer Frostschutzberegnungsanlage für Enkirch-Willingshell bearbeitet. Zuar ist hier der Entwurf beim Kreistiefbauamt eingereicht.

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en und von dem Angeklagten dort baupolizeilich vorgeprüft wor-

zung den, Es fehlt aber jede Feststellung, daß die Entlohnung

Q für die Herstellung des Teilentwurfs auch und gerade im

1t- Hinblick auf die äienstliche Tätigkeit, die der Angeklagte im Zusammenhang mit dem Planungsvorhaben später entwickelt

hat, gewährt worden ist und der Angeklagte sich dieses Zusammenhangs bewußt war. Die Strafkammer räumt ein, daß der L von Lenz für die Bearbeitung Ges Teilentwurfs gezahlte Betrag angemessen gewesen sei, meint aber, das spiele keine Rolle, weil sich der Angeklagte St@Wdurch die "sowohl äienstliche wie auch entgeltliche private Bearbeitung des Projekts der einfachen passiven Beamtenbestechung schuldig gemacht!" habe.

Hierzu kann zunächst auf die Erörterung zum Fall Sg (wegen einfacher Bestechung) verwiesen werden. Die Herstellung des Teilentwurfs durch Sturm lag, wie den Feststellungen entnommen werden kann, zeitlich vor seiner dienstlichen Befassung mit der Beregnungsanlage Enkirch-Willingshell. Denn der Angeklagte fertigte nur einen Teil des Entwurfs und dieser mußte nachher im ganzen bei der Behörde eingereicht werden. Die Herstellung des Entwurfs war dem Angeklagten IB übertragen, sie war also keine dienstliche

Aufgabe des Angeklagten. Dieser hat auch die Herstellung des Teilentwurfs als private Nebentätigkeit übernommen. Nun mag es hier zwar besonders naheliegen, daß, weil zwischen der Nebentätigkeit und der später anschließenden. amtlichen Tätigkeit ein enger Zusammenhang bestand, dem Angeklagten gerade im Hinblick auf seine Amtstätigkeit die entgeltliche Nebenbeschäftigung übertragen wurde. Aber an den erforderlichen Feststellungen insbesondere zum inneren Tatbestand fehlt es auch hier. Im Falle des Sichversprechenlassens oder Annehmens eines Vorteils muß

sich nicht nur der Beamte bewußt sein, daß der Vorteil für die Amtshandlung gewährt werden soll, es muß auch

der Wille des Vorteilsgebers dahin gehen, daß der Vorteil die Gegenleistung für eine amtliche Tätigkeit sein soll

. (Rast 77, 75, 76). Daß sich der Angeklagte - zeitlich getrennt — sowohl gegen Entgelt privat als auch später

in amtlicher Eigenschaft mit einer Sache befaßt hat, ge-

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nügt also Zür den Bestechungstatbestand nicht, so wenig erfreulich auch dies schon in Anbetracht der Beamtenstellung des Angeklagten ist. Die Strafkammer wird daher in der

neuen Hauptverhandlung insbesondere den inneren Tatbestand zu erörtern haben und Feststellungen dazu treffen müssen.

Dr. Geier Seibert Wwillms

Fischer Mai