Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 05.02.1963 – 5 StR 10/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR 10/63 zie4 007

In Namen des Vnlkes

In der Strafsache

gegen

den Torfarbeiter Herbert G ED au: sum: geboren am EEE :955 in CHEND xrei: Vo,

wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Februar 1963, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 19.September 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,

- Von Rechts wegen -

-2-

Gründer:

“ Die Revision ist nicht begründet.

I. Verfahrensrügen

1. Der Beschwerd« führer wendet sich zu Unrecht dagegen, daß ihm als Pflichtverteidiger nicht ein Rechtsenwalt, sondern ein keferendar beigeordnet worden ist.

Die Rüge des Angeklagten kann nicht durchgreifen, weil sich nicht. feststellen läßt, daß: der Vorsitzende bei der Bestellung des Referendars vw» zum Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers rechtlich fehlerhaft verfahren ist. In den Fällen der notwendigen Verteidigung (hier zu- ‚folge $-140 Abs,;2 StPO) wird gemäß § 142 StPO der zu ‚be-

" stellende Verteidiger möglichst aus der Zahl der bei einen Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte ausgewählt (Abs.1). Der Vorsitzende kann aber auch einen Rechtskundigen, der die vorgeschriebene erste Prüfung für . den Justizdienst bestanden hat, als Verteidiger bestellen (Abs.2). Die Auswahl ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl:KG IR 1957,469, und für die Bestellung eines . Referendars zum Pflichtverteidiger RGSt 33,330,3532). . Ermessensentscheidungen sind für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. Zu prüfen 'ist lediglich, ob der Tatrichter das Ermessen. rechtiich fehlerfrei. ausgeübt hat, "also nicht wesentliche Umstände übersehen und damit willkürlich. entschieden oder sonstige Grenzen des. Ermessens - durch. unzulässige Erwägungen überschritten hat. Insoweit gibt die Beiordnung des‘ 'Referendars zum. ‚Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers keinen: Anlaß zu. Beanstandungen. Es ist nicht ersichtlich, daß hierbei sachfrende Erwägungen "eine Rolle gespielt hätten. Wenn auch nach dem Eröffnungsbeschluß’der Angeklagte und ebenso die frühere Mitangeklagte ROEEEEB eines Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 bzw. §§ 180,1§ 1 StGB angeschuldigt wurden, und aus diesem Grunde und wegen der Schwere der Taten dem Vorsitzenden der Strafkammer gemäß § 140 Abs.2 StPO die Beiordnung von

- 3 —-

- 3 —-

Pflichtverteidigern angezeigt erschien, wies die Strafsache im Hinblick auf die Geständnisse der beiden Angeklagten keine tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Zwischen beiden Angeklagten bestand kein ins Gewicht fallender Interessenwiderstreit. Auch die Rechtslage war klar und einfach. Das gilt vor allem für die Tat des Beschwerde- . führers, Unter diesen Umständen, aber auch im Hinblick

auf die Art der Straftat brauchte der Vorsitzende an: die Person des Verteidigers und seine forensischen Erfahrungen keine besonderen Anforderungen zu stellen, Angesichts der größeren Schuld der früheren Mitangeklagten RW, die

im Bett neben ihrer 13/2jährigen Tochter Thea, also gewis-

sermaßen vor deren Augen, zunächst mehrere Wochen lang mit .

dem Arbeiter IB und anschließend mit dem Bruder des Beschwerdeführers zusammen in einem Bette schlief und mit diesen Männern auch geschlechtlich verkehrte, und die. es als Mutter und Frau von 39 Jahren zuließ, daß neben ihrem . Bett der 23jährige Beschwerdeführer mit ihrer Tochter in einem zweiten Bett zusammenschlief, verstieß der Vorsitzen-

de dadurch, daß er der früheren Mitangeklagten Re, die . .

sich in Untersuchungshaft befand, als Pflichtverteidiger . einen Rechtsanwalt, dem Beschwerdeführer dagegen einen Referendar beiordnete, auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art.3 Abs.1 GG...

2. Soweit der Angeklagte die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) rügt, weil die Strafkammer keinen Sachverständigen hinzugezogen ‚habe, ist die: Bevision offensichtlich unbegründet. zu

IT. Sachrüge

Offensichtlich unbegründet sind auch die gegen die Strafzumessung gerichteten Ausführungen des Beschwerdeführers.

EL PLER >03 72 Tre

-4-

Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des angefcchtenen Urteils im übrigen hat zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß gegeben.

Sarstedt Schmidt Siemer

Börker Kersting