Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 16.01.1963 – 2 StR 578/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Gelegenheitsarbeiter Erhara > ED zus
TED: geboren om EEE 1935 in EEE ;
zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft; wegen schweren Diebstahls u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als. beisitzende Richter,
Lanägerichtsrat als Vertreter der ‚Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Genchättestelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Duisburg vom 24. Mai 1962; so-
weit es ihn betrifft,
1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nicht wegen Sachhehlerei, sondern wegen schweren Diebstahls oder Hehlerei verurteilt ist,
2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben. ee
Im Umnfange der Aufhebung wird die "Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an das Landgericht Zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird vermorfen.
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Von Rechts wegen nn.
Die Strafkammer hat den kögeklagten -. unter Freisprechung in übrigen - wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Zuhälterei, wegen versuchter Erpressung, wegen Sachhehlerei und wegen Widerstandes ‚gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit ‚einfacher Körperverletzung zu einer Gesamtutrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Ferner hat‘ sie ihm die Rürgerlichen Ehrenrechte für. rei Jahre aberkannt und die Fahrerlaubnis unter Einziehung des Führerscheins nit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen. BE |
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die allgemeine ‚Sachrlige. | Sie hat teilweise Erfolg.
Die Verfahrensbeschnerde ist nicht mit Tatsachen belegt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit er des schweren Diebstahls, der Zuhälterei, der versuchten Erpressung und des Widerstandes in Tateinheit mit vorsätzlicher leichter Körperverletzung schuläig befunder worden ist.
Der Schuldspruch wegen Sachhehlerei muß geändert werden. Insoweit begegnet üe rechtliche Würdigung Bedenken.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich dadurch der Hehlerei schuldig. gemacht, daß er die us einen Einbruchsäiebstahl stammenden Fotogeräte an sich brachte und zu ihrem Absatz mitwirkte.. Die zweite Ausführungsart kommt hier jedoch nicht in Betracht. Sie setzt u.a. voraus, daß der Täter bei der wirtschaftlichen Verwertung der vom Vortäter durch ein Vermögensdelikt erlangten Sachen in dessen Interesse tätig wird (RGSt 63, 35, 38; BGHSt 9, 137; 10, 1). Der Angeklagte hat aber nach den Urteilsfeststellungen nur im eigenen Interesse zum Absatz beigetragen, nachdem. er die Geräte entweder selbst gestohlen oder hehlerisch erworben hatte. Sein späteres Verhalten diente mithin nur der Verwertung des "bereits dureh eine Straftat Erlangten und ist alaht selbständig als Heklere strafbar.
Wie ihre Ausführungen deutlich ergeben, geht die Strafkammer davon aus, daß der Angeklagte entweder den Einbruchsdiebstahl selbst verübt hat. -nur "letzte Zweifel" an seiner Täterschaft sind. nicht ausgeräumt worden - oder sich die Geräte in Kenntnis ihrer Herkunft durch einen von dem Dieb abgeleiteten Erwerb zu freier Verfügung verschafft, sie also hehlerisch an sich. gebracht hat. Der hehlerische
Erwerb ist also nur eine von zwei Möglichkeiten der Besitz- !
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erlangung. Das hätte die Strafkammer veranlassen müssen,
den Angeklagten auf wahldeutiger Grundlage zu verurteilen. Hiervon durfte sie nicht etwa nach dem Grundsatz "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" absehen. Eine Verurteilung nur wegen Hehlerei kann sich zu seinen Ungunsten auswirken, weil sie - anders als eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage - bei einer späteren Hehlerei zur Anwendung des
§ 261 StGB führen könnte (vgl. BGHSt 15, 63, 65).
Das Urteil muß daher im Schuldspruch dahin geändert werden, daß der Angeklagte nicht der Hehlerei, sondern extweder des schweren Diebstahls oder der Hehlerei schuldig ist. Das kann von hier aus geschehen.
Der gesamte Strafausspruck muß aufgehoben werden. Die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall ist nicht gerecht-
fertigt. Von der zweiten zur Begründung des Rückfalls heran-
gezogenen Vorstrafe aus dem Urteil vom 8. November 1960 hat der Angeklagte einen feil dadurch verbüßt, daß ihm die Untersuchungshaft angerechnet wurde. Diese Verurteilung ist erst am 26. Mai 1961, also nach der Begehung des |
schweren Diebstahls (14. Februar 1961) rechtskräftig geworden.
Sie begründet daher den Rückfall nicht (BGH IM § 245 SteB Nr. 7). Das hat zur Folge, Gaß der. Strafausspruch wegen schweren Diebstahls - einschließlich des Ausspruches über den Rückfall - und. der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden müssen. Aber auch die übrigen Einzelstrafen können
nicht bestehenbleiben. Es ist zwar nicht sehr wahrscheinlich,
läßt sich jedoch nicht ganz ausschließen, daß sie ebenfalls
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durch die Annahme, der Angeklagte sei rückfälliger Dieb,
zu dessen Nachteil beeinflußt sind. Soweit er nunmehr wegen schweren Diebstahls oder Hehlerei verurteilt ist, kann sich überdies die rechtsirrige Auffassung der Straikancer über die Begehungsformen der Hehlerei strafschärfend ausgewirkt haben. |
Baldus | ... Dotterweich . Scharpenseel Myerr 0000.00 Henning