Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967

BGH Beschluss vom 28.02.1967 – 1 StR 10/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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I

BUNDESGERICHTSHOF 2066 079

1 StR 10/67 a BESCHLUSS

F-

in der Strafsache

gegen

1. den Tankwart Luzien I au: DB sort geboren am EB 939,

2. den Hilfsarbeiter Otto DEE au: < , dort geboren an EEE 19.40,

beide zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.

Las

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag dcs Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 28. Februar 1967 einstimmig beschlossen:

I. 1. Auf die Revision des Angeklagten IP vira das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. Mai 1966 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte im Falle II 1 wegen Hehlerei verurteilt worden ist,

b: hinsichtlich der Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Aufhebung und Zurückverweisung erfolgt, weil die Urteilsgründe keine Auseinanderscetzung mit der Frage enthalten, ob nicht an Stelle der Verurteilung wegen Hehlerei in dem genannten Fall eine wahldeutige Verurteilung wegen Dietrstahls oder Hehlerei treten mußte (vgl.

BGHSt 15, 63, 65; BGH Urt. v. 16. Januar 1963

- 2 StR 578/62 -‘, und weil auf dem insoweit zutagetretenden Rechtsmongel nicht nur die Festsetzung der Einzelstrafe, sondern auch

die Bemessung der Gesamtstrafe beruhen kann.

ı.

II.

2, Im übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Die Revision des Angeklagten EB gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 25. Mai 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Hübner Seibert Loesdau Pikart Pfeiffer