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BGH Urteil vom 27.04.1966 – 4 StR 82/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2094 010 "*

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

acn Arbeiter Winfried K 0) aus VE. geboren om ED 1956 ir VE

wegen Hehlerei.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1966, an der teilgenommen haben:

Sonatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt 0) in der Verhandlung, Oberstaatsanwaltg dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanvwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Oktober 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine anderc

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerci zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurtcilt. Dice Revision des Angeklagten, dic Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

In der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des festgestellten Geschehens geht das Landgericht davon aus, es bestehe der "schr dringende" Verdacht, daß der Angeklagte den im Urteil geschilderten Einbruchsdiebstahl in Essen gemeinschaftlich mit dem zur Zeit flüchtigen Heinz GEB begangen habe. Es meint aber, ihn wegen Diebstahls nicht verurteilen zu können, weil sich Zweifel an der Mittäterschaft vor aliem aus der Aussage der Zeugin EB ::- ‚gäben, die im Laufe ihrer Vernehmung - jedenfalls zuletzt - scince Einlassung bestätigt habe, er sei zur Tatzeit mit ihr zusammen in Dinslaken gewesen. Allerdings ist das Landgericht, wie seine Erwägungen zu der Aussage deutlich ergeben, von deren Richtigkeit nicht überzeugt, sondern hat sie -— nur - "zugunsten des Angeklagten!" der Verurteilung wegen Hehlerci zugrundegelegt.

Allein als Hehler hätte der Angeklagte aber nur verurteilt werden dürfen, wenn fostgestellt worden wäre, daß er die bei ihm sichergestellten Sachen nicht gestohlen hattc (vgl. BGHSt 7, 134,137 ff}. Eine solche Feststellung hat das Landgericht indessen nicht getroffen. Es hat dies nur zugunsten des Angeklagten unterstellt und sieht noben dem hehlerischen Erwerb nach wie vor den Diebstahl als einc Möglichkeit der Besitzerlangung an. Bei dieser Sachlage

hättc es den Angeklagten auf wahldeutiger Grundlage wegen (schweren) Diebstahls (im Rückfall) oder Hehlerei verurteilen müssen (vgl. BGH NJW 1952, 114; 1959, 896;. Hiervon durfte os nicht etwa wegen des Grundsatzes "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" absehen. Eine Verurteilung allein wegen Hehlerei kann sich zuungunsten des Angeklagten auswirken, weil sie - anders als eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage - zur Begründung des Rückfalls nach

§ 261 StGB herangezogen werden kann (BGHSt 15, 63, 65;

BGH Urt. v. 16. Januar 1963 - 2 StR 578/62 -). Die Verurteilung kann daher nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht erhält damit Gelegenheit, in der neuen Hauptverhandlung den Sachverhalt nochmals unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und auch die von der Revision erhobenen Einwendungen in dicsc Prüfung einzubeziehen. Bedenken gegen eine Verurtcilung wegen Hehlerei könnten sich insbesondere noch insofern ergcben,als es in der rechtlichen Würdigung (S. 9 UA? heißt, der Angeklagte habe den Koffer in der Waschküche verstockt, um die darin enthaltenen Gegenstände dcm Zugriff des Eigentümers und den von der Polizei für diesen geführten Nachforschungen zu entzichen. Falls er dies allein deshalb getan haben sollte, um Günder die Vorteile seines Binbruchsdicbstahls’..zu sichern, käme nicht Hehlerei, sondern Begünstigung nach § 258 StGB in Betracht. Im übrigen sci bemerkt, daß zum Inhalt der freien richterlichen Überzeugung (§ 261 StPO) auch die Freiheit der Entschließung gegenüber objektiv an sich möglichen Zwöifeln gehört. Der Begriff der Überzeugung schlicßt die Möglichkeit eines anderen, selbst gegenteiligen Sachverhalts nicht aus. Für die Verurteilung genügt es, daß der Sachverhalt für den Tatrichter zweifelsfrei feststeht. Er darf die Schuld nicht deshalb verneinen;

Lk

weil ein mathematischer Beweis nicht geführt sei und die theoretische Möglichkeit eines von der gewonnenen Über-

zeugung abweichenden Geschehensablaufs bestehe {BGH IM Ur. 6 und Nr. 14 zu § 261 StPO).

Scharpenseel Flitner Mayr

Sanders Hürxthal