Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 05.11.1965 – 4 StR 529/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_S$R_529/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Heinnicn LI EEE zu: De iort geboren am GERD 1936,

wegen Hehlerei.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Tandgerichts Essen vom 25. Juni 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Hehlerei unter Einbezichung einer früheren Strafe zu einer Gesamtstrafe von zwei MNonaten Gefängnis verurteilt, Seine Revision, dic Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Den Urteilsgründen zufolge ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei der Anwendung des § 259 StGB sich der gesetzlichen Beweisregel bedienen wollte. Diese gesetzliche Vermutung des Wissens des Täters um die strafbare Herkunft greift jedoch - wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 55, 204) wiederholt entschieden hat (BGHSt 2, 146) — nur durch, wenn Umstände feststehen, die dem Angeklagten zur Zeit der Begehung der Tat von außen her die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb aufdrängten. Eigene Hanälungen oder Unterlassungen, wie etwa die von der Strafkammer in diesem Zusammenhang gewürdigte Tatsache, daß der Angeklagte sich nicht einmal die Adresse des Verkäufers geben ließ, dürfen nicht mit herangezogen werden. Sie sind nicht "Umstände" i. S. des § 259 StGB (BGH NJW 53, 552; 55, 350, 351). Diese nicht zutrefifende Erwägung des Landgerichts über die rechtliche Würdigung der Beweisregel muß zur Aufhebung des Urteils führen.

2. Im übrigen verkennt das landgericht, daß nach seinen Feststellungen offenbar auch eine mehrdeutigce Verurteilung infrage kam (vgl. Löwe-Rosenberg 21. Aufl. § 267 StPO Anm. 3 c). Das Urteil schließt die Möglichkeit, daß der Angeklagte die Schreibmaschine selbst gestohlen hat, nicht aus. Damit aber mußte das Landgericht den Ange-Klagten auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage verurteilen (2 StR 578/62 vom 16. Jamuar 1963; BayObIG NIJW 54, 122).

-i-

Ob auch dieser llangel zur Aufhebung des Urteils hätte führen müssen oder ob er im Wege der Urteilsbcerichtigung hätte behoben werden können, kann dahingestellt bleiben.

3, Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein, daß die gesetzliche Beweisregel erst dann anzuwenden ist, wenn der Hehlereivorsatz nicht ohnehin festgestellt werden kann. Die Erfahrung zeigt, daß die Tatsachen, die zur Anwendung der Bevweisregcl verwendet werden, dem Tatrichter zumeist auch die Möglichkeit geben würden, den Hehlereivorsatz unmittelbar nachzuveisen. Dies gilt umso mehr, wenn auch innere Umstände, wie etwa eigene Handlungen, festgestellt sind, die für ein vorsätzliches Handeln sprechen.

wWillms Mayr | Sanders Spiegel Hürxthar””-