Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 15.01.1963 – 5 StR 565/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Fe
5 StR 565/62 Pa
2184 041
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Möbeltischler Ralpnı H MEEEEEEEED zus DEE, dort geboren an EB 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft,
- Sachbezeichnung: HUB u.a. -
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EENEEEED bei der Verkündung,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ww als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6.April 1962 wird verworfen; jedoch fallen in dem diesen Angeklagten betreffenden Teil der Urteilsformel die Worte "einer Gesamtstrafe von" fort.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 6.April 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,
- Von Rechts wegen -
.- 2.
Gründez?z
Die von dem Angeklagten eingelegte Revision ist nicht begründet, |
1. Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, weil der Angeklagte keinerlei Tatsachen angegeben hat, aus denen. sich eine Verletzung der Verfahrensvorschriften ergeben soll (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).
2. Die Sachrüge ist unzulässig, soweit sie sich rich- .tet gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltenen Feststel- . lungen der Strafkammer, daß der frühere Mitangeklagte Hüfe und der Beschwerdeführer den Zeugen PB zur Schadenrute gewaltsam fortgeführt und alle Versuche des Zeugen,fortzulaufen,gewaltsam unterbunden haben. Im übrigen hat’ das-
Die Einwände des Angeklagten gegen die Feststellung. des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit sind unbegründet. Der Mittäter HüW8 hat dem Beschwerdeführer von seiner zigaret. tenentwendung und von der Absicht des Zeugen, dem Kellner ‚der Gaststätte die Entwendung mitzuteilen, draußen berich- ‚tet. Erst danach begann die gemeinschaftliche Freiheitsberaubung (UA S.3,4). Diese Feststellungen lassen: keinen Raum für Zweifel daran, daß der Beschwerdeführer sich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewußt war.
Unbegründet ist weiterhin die Rüge des Beschwerdeführers, sein Verhalten habe nicht die Voraussetzungen der sachlichen Begünstigung (§ 257 StGB) erfüllt. Die Begünsti- . gung ist allerdings nur strafbar, wenn die. Vortat ein Verbrechen oder Vergehen ist. Das ist hier. aber der Fall.
Nach den von der Strafkammer festgestellten Umständen. hat HUB sich des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB), also
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eines Verbrechens (88 1 Abs.1, 249 StGB), schuldig gemacht, Der Zeuge PP nat den Mittäter Hüfb bei der Entwendung von 48 Zigaretten auf frischer Tat betroffen. Dieser hat gegen den Zeugen Gewalt angewendet und ihn mit gegenwärtiger Gefahr für das Leben bedroht, um ihn davon abzuhalten, dem Ober des Lokals die Wegnahme der Zigaretten mitzuteilen. Er wollte sich durch dieses Vorgehen im Besitz des entwendeten Gutes erhalten, Hierbei kommt es nicht darauf . an, .ob die Entwendung der Zigaretten als solche sich als Diebstahl nach § 242 StGB oder als Verbrauchsmittelentwendung nach § 370 Abs.1 Nr.5 StGB darstellt. Auch eine Übertretung nach § 370 Abs.1 Nr.5 StGB erfüllt das Begriffsmerkmal "Diebstahl" im Sinne des § 252 StGB. Die schwere Strafdrohung des § 252 StGB ist nicht gegen die Tätigkeit oder die Art und Weise des Entwendens gerichtet, sondern ‚gegen die den Diebstahl begleitenden Umstände, insoweit sie die Verübung von Gewalt oder die Anwendung von Drohungen zum Zwecke der Sicherung des Besitzes des schon entwendeten Gutes angehen. Die Gefährlichkeit eines derartigen, die Tat begleitenden Verhaltens des Diebes erleidet keine Minderung dadurch, daß die gestohlenen Sachen nach Menge oder Wert gering sind (BGHSt 3,76).
Auch im übrigen weist das Urteil keine durchgreifenden Rechtsfehler auf. Die Strafkammer war nicht gehindert, den Beschwerdeführer auch wegen versuchter Nötigung zu bestrafen. Das Handeln des Beschwerdeführers diente nicht nur dazu, den Zeugen PB an der Benachrichtigung des Obers zu hindern und ihm die persönliche Freiheit zu entziehen. Es zielte auch darauf ab, in Zukunft überhaupt den Zeugen von der Erstattung einer solchen Anzeige abzuhalten (v&l.R6St 31,301). .
Ohne Erfolg sind endlich die Angriffe gegen die Strafzumessung, die einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt.
Nach den Feststellungen der Strafkammer war es der Beschwerdeführer, der nach dem Bericht des Mittäters HUB
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über das in dem Lokal Vorgefallene von sich aus den Yorschlag machte, HüWWB solle doch den Zeugen fertigmachen, und der später auf der Schadenrute vorschlug, Hübner
solle den Zeugen auf die S-Bahn-Gleise stoßen (UA S.4 u.5). Der Beschwerdeführer hat weiterhin, abgesehen von der Vortat, die Straftat gemeinschaftlich mit HüfMB begangen,
so daß keine Rede davon sein kann, sein Tatbeitrag sei im Verhältnis zu dem Verhalten HÜWWWs gering gewesen. Die Einzelausführungen der Revision richten sich im übrigen nur unzulässigerweise gegen das Ermessen der Strafkammer.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Kersting