Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 15.01.1963 – 5 StR 528/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Gve@ §§ 169, 176, 177 Der Verteidiger ist befugt, sich durch eine Angestellte Aufzeichnungen über Vorgänge der Hauptverhandlung machen zu lassen. Es bedeutet einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung, wenn der Vorsitzende die Angestellte ohne hinreichenden Grund aus dem Sitzungssaal entfernt.
Nachschlagewerk: ja ) 18 A 037
Amtliche Sammlung: ja
Gve@ §§ 169, 176, 177
Der Verteidiger ist befugt, sich durch eine Angestellte Aufzeichnungen über Vorgänge der Hauptverhandlung machen zu lassen.
Es bedeutet einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung, wenn der Vorsitzende die Angestellte ohne hinreichenden Grund aus dem Sitzungssaal entfernt.
BGH, Urt. v. 15. Januar 1963 - 5 StR 528/62 LG Hamburg
(altı 5 StR 288/59)
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Franz W EEE zus TEE, geboren am EEE 1920 in rum.
wegen fortgesetzter Unterschlagung (Veruntreuung)
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.dJanuar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr up als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EEE» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2.Februar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 169 GVG) ist, wie die Revision mit Recht rügt, dadurch verletzt worden: daß der Vorsitzende der Strafkammer am 7.Tage der Hauptverhandlung eine Angestellte des Verteidigers, die auf dessen Weisung Aufzeichnungen in Kurz-
‘schrift über die Vorgänge der Hauptverhandlung machte,
aus dem Verhanälungssaal gewiesen hat.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung besagt, daß die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht
"in der möglichen Gegenwart eines unbeteiligten Personen-
kreises vor sich gehen muß. Gegen ihn wird nicht nur
‚verstoßen, wenn diese Möglichkeit schlechthin aus-
geschlossen wird. Er kann auch dadurch verletzt werden, daß einzelnen Personen der Zutritt zur Verhandlung verwehrt wird oder sie aus dem Verhandlungsraum entfernt werden (BCHSt 3,386). Das ist hier geschehen.
§ 177 GVG bestimmt zwar, daß Parteien, Beschuldigte,
. Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen auf Beschluß des Gerichts aus dem Sitzungssaal entfernt werden können, wenn sie den zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Befehlen nicht
gehorchen. ‚So war es hier aber nicht. Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer ergibt, daß.
‚weder ein Gerichtsbeschluß ergangen ist, noch die Angestellte des Verteidigers einem zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Befehl nicht gehorcht hat.
‚Nun darf allerdings der Vorsitzende unter besonderen
‚Umständen auch ohne Gerichtsbeschluß kraft eigener . Sitzungspolizeigewalt (§ 176 GVG) einzelne Personen aus
dem Verhandlungsraum weisen. Das setzt aber voraus, daß es sich um eine Maßnahme handelt, die nach § 176 GVG zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der ‚Sitzung erfolgt und sich im Rahmen des dem Vorsitzenden ‚zustehenden
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Ermessens hält. Besteht dagegen für seine Maßnahme kein gesetzlicher Grund oder überschreitet der Vorsitzende sonst die Grenzen seines Ermessens, dann werden die Vorschriften über die Öffentlichkeit verletzt (BGHSt 17,201). Das war hier der Fall.
Es kann schon zweifelhaft sein, ob die Entfernung . der Angestellten des Verteidigers aus dem Verhandlungs-
saal überhaupt eine Maßnahme war, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung getroffen wurde. Der Vorsitzende
hat nach seiner dienstlichen Äußerung die Angestellte des Verteidigers nur deshalb aus dem Sitzungssaal gewiesen, weil sie auf Weisung des Verteidigers auch Aufzeichnungen über Äußerungen des Vorsitzenden machte und dieser befürchtete, der Verteidiger werde die Aufzeichnungen zur Rechtfertigung von Revisionsrügen in einem Zeitpunkt verwenden, in dem die Mitglieder des Gerichts kaum noch würden feststellen können, ob die Aufzeichnungen wahr seien. Jedenfalls hat der Vorsitzende bei dieser Maßnahme die Grenzen seines Ermessens überschritten.
Der Verteidiger ist grundsätzlich befugt, sich Aufzeichnungen in Kurzschrift über Vorgänge der Hauptverhandlung zu fertigen. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob er die Aufzeichnungen selbst herstellt oder sie durch eine andere Person herstellen läßt. Zu den Vorgängen, über die er sich Aufzeichnungen machen darf, gehören nicht nur Erklärungen des Angeklagten sowie Aussagen von Zeugen und Sachverständigen, sondern alle Vorgänge der Hauptverhandlung, also auch Äußerungen des Vorsitzenden. Der bloße Umstand, daß im vorliegenden Fall die Angestellte des Verteidigers auf dessen Weisung Aufzeichnungen in Kurzschrift über Äußerungen des Vorsitzenden machte, berechtigte den Vorsitzenden daher nicht, die Angestellte aus dem Verhandlungssaal zu weisen.
An dieser rechtlichen Beurteilung ändert die oben mitgeteilte Befürchtung des Vorsitzenden nichts. Der sich aus ihr ergebenden Gefahr konnte der Vorsitzende
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dadurch wirksam begegnen, daß er diejenigen seiner Äußerungen, bei denen er jene Befürchtung hatte, sofort in die Sitzungsniederschrift aufnehmen ließ.
Die Entfernung der Angestellten des Verteidigers aus dem Verhandlungssaal war daher verfahrensrechtlich nicht zulässig. Sie verletzte den Grundsatz der Öffentlichkeit.
Dem steht auch nicht entgegen, daß die Angestellte des Verteidigers als dessen Schreibgehilfin zugegen war. Das machte sie nicht zur Beteiligten. Sie gehörte vielmehr trotz dieser Tätigkeit zum Kreise der unbeteiligten Personen, deren Entfernung aus dem Verhandlungssaal, wenn sie verfahrensrechtlich unzulässig ist, den Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt.
Das Urteil muß hiernach aufgehoben werden, weil der Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit ein unbedingter Revisionsgrund ist (§ 338 Nr.6 StPO).
Die Zurückverweisung an eine andere Strafkammer - als die 11. und 10.Strafkammer, die in der Sache bisher tätig gewesen sind, - beruht auf § 354 Abs.2 Satz 2 StPO,
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting