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BGH Entscheidung vom 07.12.1962 – 4 StR 399/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 S1R 399/62 2176 .085

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen

die Hausfrau Ilse Anna Minna X CB zevorene

EOEEEED aus Ei, zeroren an GE. ie EB in P-WB, einstweilen untergebracht,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in der Verhandlung,

Landgerichtsrat MB: dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf‘ die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 14. Mai 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, - an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-2_

Gründe§

I. Durch das angefochtene Urteil ist angeoränet worden, daß die Beschuldigte in einer Heil- und Pflegeanstalt (richtig muß es heißen in einer Heil- oder Pflegeanstalt) unterzubringen sei. Die Beschuldigte hatte am Morgen des 5. Oktober 1961 ihren Vermieter CB erheblich verletzt.

In einzelnen hat das Landgericht folgenden Sachverhalt festgestellt. Die Angeklagte hatte schon in den vorangegangenen Jahren ein auffälliges Verhalten gezeigt. Bereits im Jahre 1956 war der Verdacht auf das Vorliegen einer Psychose des schizophrenen Formenkreises ausgesprochen worden. Im Jahre 1957 erklärte sie einer Heimleiterin, sie werde verfolgt, wahrscheinlich von ihrem geschiedenen Mann. Außerdem höre sie Stimmen. Auch im Jahre 1959 fühlte sie sich bedroht und verfolgt. Sie will häufig mit einer übel beleumundeten Frau aus DrB verwechselt worden sein. Zu dieser Zeit kaufte sie sich zu ihrem Schutz eine Gaspistole.

Am 1. Juni 1961 mietete sie von den Eheleuten GEB ein möbliertes Zimmer mit einem Nebenraum, in dem sich die Toilette befand. Dieses Zimmer wurde ihr im Juli bereits gekündigt, weil die Eheleute Gen die Räume für sich benötigten. Da die Beschuldigte ihre Wohnung nicht freiwillig räumte, erhoben Ci ar 7. September 1961 die Räumungsklage. Durch Urteil des Amtsgerichts in Bielefeld vom 4. Oktober 1961 wurde die Beschuldigte zur Räumung verurteilt.

Um die Räumung zu erreichen, wollte der Ehemann CE em Morgen des folgenden Tages, nämlich des 5. Oktober 1961, gegen.5,30 Uhr die Sicherung am Zwischen-

zähler der Beschuldigten herausschrauben und die Tür zur Bodenkammer (wobei es sich anscheinend um den mitgemieteten "Nebenraum" handelt) aushängen. Er mußte aber feststellen, daß die Sicherung bereits von der Beschuldigten herausgedreht worden war. Das in der

Tür zur Bodenkamner befindliche Einsteckschloß entfernte er gewaltsam, öffnete die Tür, hängte sie aus und trachte sie in den der Bodenkammer gegenüberliegenden Trockenraum. Die Beschuldigte, die während der Nacht kaum geschlafen hatte, hörte die Tätigkeit CE . Sie begann sich zu fürchten, sprang aus dem Bett unä nahm die oben erwähnte Gaspistole in die linke und einen vor einigen Wochen gekauften Hammer in die rechte Hand. Die Gaspistole und den Hammer hatte die Beschuldigte schon seit längerer Zeit griffbereit auf dem Nachttisch liegen gehabt. Sie stand einige Minuten lauschend hinter der Tür, öffre te diese dann und trat auf den nur schwach erleuchteten Flur, wo sie die Gestalt CB nur ungenau erkennen konnte. Gi wollte gerade die Tür zum Trockenraum abschließen, auf den er die ausgehängte Tür zur Bodenkammer abgestellt hatte, und drehte der Beschuldigten den Rücken zu. Diese schlug - nunmehr völlig kopflos geworden - GEEEEED mit dem Hammer auf den Kopf. Als sich der Verletzte zur Beschuldigten umwandte, schoß sie ihm mit der Gaspistole ins Gesicht. CE \ief die Treppe . Kerunter, Die Beschuldigte gab noch zwei weitere Schüsse auf ihn ab. Blutüberströmt gelangte der Verletzte in seine Wohnung. Er mußte wegen seiner Kopfverletzung

in das Krankenhaus eingeliefert werden.

Die Beschuldigte hat das. Eußere Tatgeschehen zugegeben, sich jedoch auf Notwehr berufen. Sie habe gehört, wie GW sich auch an'dem Türschloß zu ihrem Zimmer zu schaffen gemacht habe. Sie habe deshalb an-

genommen, daß er ihre Tür aufbrechen wolle und sich gesagt: Du mußt hinaus gehen, wer weiß, was er macht. Sie habe bei dem Schlag mit dem Hammer schon gar nicht mehr bewußt gehandelt, sondern immer nur daran gedacht, sich wehren zu müssen. Sie könne nicht mehr sagen, ob CE ihr den Rücken zugekehrt habe oder nicht.

Gr hat bekundet, er habe nicht am Türschloß der Beschuldigten hantiert. Er räumt allerdings die Möglichkeit ein, mit der ausgehängten Tür an die Tür der Beschuldigten gestoßen zu sein. Das Landgericht hat dieser Zeugenaussage Glauben geschenkt.

II. Das Landgericht hat den Sachverhalt wie folgt gewürdigt. Die Beschuldigte habe eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen, und zwar den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 223 a StGB) verwirklicht. Die Tat der Beschuldigten sei nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. CB habe zwar verbotene Eigenmächt begangen, deren sich die Beschuldigte als Besitzerin mit Gewalt habe erwehren dürfen. Als sie jedoch den Schlag mit dem Hammer ausgeführt habe, hätte ein gegenwärtiger Angriff des CB richt mehr vorgelegen, so daß sie nicht in Notwehr gehandelt habe. Selbst bei Vorliegen einer Notwehrlage wäre die Gewaltanwendung über das zur Verteidigung gebotene Maß hinausgegangen und deshalb widerrechtlich gewesen. Die Beschuldigte habe zwar geglaubt, daß CE sie angreifen wolle und sie sich daher verteidigen müsse. Diese irrtünliche Annahme der Voraussetzungen einer Notwehrlage könne aber nicht zugunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden. Der Irrtum sei gerade durch den Zustand ihrer Zurechnungsunfähigkeit verursacht worden. Infolge einer wahnhaften Vorstellung habe die Beschuldigte die Lage verkannt, die jeder geistig Normale richtig erkannt

haben würde.

Zur Frage der. Zurechnurgsfähigkeit hat das Landgericht drei Sachverständige vernommen, die trotz akweichender Beurteilung der genauen Art der Krankheit zum gleichen Ergebnis der Zurechnungsunfähigkeit gekommen seien. Diese beruhe auf einer echten psychotischen Geisteskrankheit. Sie leide an Wahnvorstellungen, die dauernd infolge wahnhafter Umdeutungen an sich harmloser Begebenheiten neue Nahrung erhielten und die Beschuldigte immer mehr in einen Angstzustand hineingeraten ließen. Im Augenblick der Tat sei sie so stark von Angst überflutet gewesen, daß sie unfähig gewesen sci, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Angst habe auf ihren Wahnvorstellungen beruht. Sie sei an jenem Morgen davon überzeugt gewesen, daß ihre Befürchtungen, schutzlos der Umwelt ausgeliefert zu sein, Wirklichkeit würden.

Die Strafkammer ist weiterhin der Überzeugung, daß die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 42 b StGB erfüllt seien. Die Beschuldigte neige, wenn sie sich bedroht fühle, dazu, anzugreifen. Solche Lagen seien aber im täglichen Leben nicht zu vermeiden. Die Strafkammer sei daher in Übereinstimmung mit allen drei Sachverständigen der Überzeugung, daß wahrscheinlich mit erheblichen weiteren Straftaten in dieser Richtung zu rechnen sei, zumal die jetzige Tat kennzeichnend für die künftige Gefährlichkeit der Beschuldigten sei.

IIl. Mit der Revision erhebt die Beschuldigte die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.

IV. Die rechtlichen Erwägungen, die das Landgericht zur Frage der Notwehr und der vermeintlichen Notwehr anstellt, sind nicht frei von Bedenken.

Es muß unterschieden werden zwischen der Frage einer Notwehrlage im Hinblick auf den Angriff auf den Besitz der Beschuldigten und im Hinblick auf einen Angriff auf die Person der Beschuldigten.

a) Ihr Besitz wurde mit verbotener Eigenmacht rechtswidrig angegriffen durch eine Besitzstörung im Sinne des § 858 BGB, welche die Beschuldigte gemäß § 859 BGB zur Selbsthilfe berechtigte. Abgesehen hiervon waren durch denselben Sachverhalt die äußeren Voraussetzungen der Notwehr (§ 53 StGB) erfüllt. ci hatte sich überdies auch einer Nötigungshandlung ‚jedenfalls eines Versuchs dazu, schuldig gemacht (§ 240 StGB). _ Die Auffassung des Landgerichts, zu der Zeit, als die

: Beschuldigte den Schlag mit dem Hammer ausführte, habe

ein gegenwärtiger Angriff nicht mehr vorgelegen, trifft jedoch nicht zu. Wie die Feststellungen ergeben, war CD :. äiesem Zeitpunkt im Begriff, die ausgehängte Tür, die er in den Trockenraum geschafft hatte, dort einzuschließen. Erst hiermit wäre der Beschuldigten die Möglichkeit entzogen worden, die Tür wieder an ihren früheren Ort zu bringen, also die ihr durch Besitzstörung entzogene Sache dem Täter wieder abzunehmen (§ 859 BGB). Der Angriff auf diese Sache dauerte auch im Sinne des § 53 StGB noch fort. Sie wäre daher berechtigt gewesen,

diesen Angriff abzuwehren ..

Nun ist das Landgericht der Auffassung, daß selbst tei Vorliegen einer Notwehrlage die Gewaltanwendung über das zur Verteidigung gebotene Maß hinausgegangen und deshalb widerrechtlich gewesen sei. Diese Ansicht ist zwar richtig, die Frage der Anordnung der Maßregel des § 42 b StGB damit jedoch nicht abschließend erörtert. Nach § 53 Abs. 3 StGB ist die Überschreitung der Notwehr nicht strafbar, wenn der Täter in Bestürzung,

Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist. Allerdings ließe die Anwendung dieser Vorschrift die Rechtswidrigkeit der Handlung bestehen. Außerdem kommt § 53 Abs. 3 StGB,

der eine Straffreiheit für den Fall eines die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Affekts begründet, dann nicht in Betracht, wenn bereits nach § 51 Abs. 1 StGB die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen ist. Dies ist jedoch nur für die Frage der Strafbarkeit von Belang... Für die Frage der Anordnung der Unterbringung gemäß § 42 b StGB kann es jedoch von Bedeu- ] tung sein, ob die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 StGB gegeben sind. Wären sie nämlich erfüllt, so könnte es zweifelhaft sein, ok die Tat Ausfluß der Geisteskrankheit der Beschuldigten ist. Dies wäre nämlich Voraussetzung für die Ariwendung des § 42 b StGB. Allerdings verlangt diese Vorschrift abweichend von § 20 a StGB nicht, daß die Würdigung der Tat die Gefährlichkeit

des Täters ergibt. § 20 a StGB setzt einen durch die Taten bewiesenen verbrecherischen Hang des Täters voraus, da im wesentlichen nur aus bereits verübten Taten geschlossen werden kann, ob der Täter für die Allgeneinheit gefährlich ist. Bei der Maßregel des § 42 b StGB kommt es dagegen in erster Linie nicht auf den gefährlichen Charakter der Taten an. Hier genügt es, ist aber auch erforderlich, daß die Tat, die das Gericht zur Anoränung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt veranlaßt, Ausfluß einer bestimmten Krankheit

ist, die ihrer Art nach die Wahrscheinlichkeit begründet, der Täter werde in Zukunft Taten begehen, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen (BGHSt 5, 140, 143). Die Tat muß ein Beweisgrund für das Vorhandensein einer geistigen Erkrankung des Täters sein,

die ihn gemeingefährlich macht und daher seine Unter-

bringung in einer Heilanstalt erfordert (BGHSt 10, 355, 357). In diesem Sinn muß die Tat also kennzeichnend sein. Nur dann können die Voraussetzungen des § 42 b StGB bejaht werden. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt

ces auf die äußeren und inneren Umstände der Tat an, ihre Art, ihre Beweggründe usw.

Ihre Bedeutung als Beweisgrund im angegebenen Sinn würde in Frage gestellt sein, wenn eine geistig gesunde und verständige Person in der Lage der Beschuldigten ebenfalls in Bestürzung, Furcht oder Schrecken geraten wäre und in ähnlicher Weise die Grenzen der Notwehr überschritten hätte. An einer solchen Prüfung fehlt es bisher. Die allgemeinen Wendungen, jeder geistig Normale würde die Lage richtig erkannt haben, die Beschuldigte neige infolge wahnhafter Umdeutungen dazu, an sich harmlose Begebenheiten falsch aufzufassen, genügen hierzu nicht. Überdies treffen diese Erwägungen für die Frage der Abwehr der Besitzstörung insofern nicht zu, als ein noch gegenwärtiger rechtswidriger Angriff, also eine Notwehrlage gegeben war. Bei der Prüfung der Frage, ob eine verständige und geistig gesunde Person in der gleichen Lage ähnlich gehandelt hätte, bedurfte es einer Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles. Im einzelnen wird auf die unter b) befindlichen Darlegungen

verwiesen. |

Allerdings könnte eine Notwehr nur dann bejaht werden, wenn sich die Beschuläigte mit ihrer Abwehrhandlung auch- tatsächlich gegen die Besitzstörung hat wenden wollen. Es. kommt also darauf an, welchen Verteidigungszweck die Beschuldigte verfolgte. Hierüber kann den bisherigen Feststellungen etwas Sicheres nicht entnommen werden. Da die Strafkammer bereits die Gegemwär-

tigkeit des Angriffs verneint hatte, hatte sie keinen Anlaß zu erörtern, welchen Zweck die Beschuldigte mit ihrer Verteidigung verfolgte. Die bisherigen Feststellungen lassen nicht erkennen, ok sich die Beschuldigte überhaupt über den Eingriff.in die Besitzverhältnisse im klaren war oder ob sie lediglich einen Angriff auf ihre Person annahn. Nur wenn sie Kenntnis auch von dem Besitzeingriff hatte, kann sie mit ihrer Handlung den Zweck verfolgt haben, diesen abzuwehren. Manche. Yendungen im Urteil könnten darauf hindeuten, daß sie in diesem Augenblick lediglich daran gedacht hat, einen körperlichen Angriff abzuwehren und sich im übrigen über die Lage nicht im klaren war (vgl. UA S. 8). Eine genaue Nachprüfung der Vorgänge unter diesem Gesichtspunkt hat jedoch angesichts des Rechtsstandpunktes der Strafkammer bisher nicht stattgefunden.

b) Die zweite Möglichkeit einer Notwehr kommt unter dem Gesichtspunkt der Abwehr eines körperlichen Aneriffs auf die Beschuldigte selbst infrage. Hier scheidet jedoch Notwehr deshalt aus, weil das Landgericht es als erwiesen angesehen hat, daß ein solcher Angriff nicht vorlag, insbesondere, daß CP an Türsch1oß nicht hantiert hat, also auch in den Wohnraum der Beschuldigten nicht hat eindringen wollen. Daher kommt nur in Betracht, ob die Angeklagte irrtümlich die Voraussetzungen eines unmittelbar bevorstehenden körperlichen Angriffs auf ihre Person angenommen hat. Dies hat das Landgericht ersichtlin bejahen wollen, jedoch gemeint, daß der Irrtum gerade durch ihren Krankheitszustand veranlaßt worden sei und daher der Unterbringung nicht entgegenstehe. Es trifft an sich rechtlich zu, daß in einem solchen Falle die irrtümliche Annahme der Notwehr

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die Maßregel des § 42 b StGB nicht hindert (BGHSt 10, 355). Das Landgericht hat jedoch bei seiner Würdigung nicht alle Umstände des Sachverhalts in Betracht gEezogen und ist daher möglicherweise zu einem unzutreffengen Ergebnis gelangt. Die Darlegung, jeder geistig Normale würde die Lage richtig erkannt haben, beruht nicht auf einer Gesamtwertung der Einzelumstände, wie

.sie sich aus den Urteilsfeststellungen ergeben. Er-

sichtlich haben, da die Beschuldigte die Räumung des Zimmers ablehnte, Spannungen zwischen ihr und den Vermietern bestanden, die durch die Erhebung der Räumungsklage eine weitere Zuspitzung erfahren haben können.

Die von GaiE> verursachten Geräusche zu der ungewöhnlichen Zeit um 5,30 Uhr morgens, dazu noch zu Beginn des Oktober, also in Dunkelheit oder Dämmerung, und

zwar in der Nähe des Zimmers der Beschuldigten, könnten

geeignet sein, auch bei einem geistig gesunden Menschen den naheliegenden Verdacht hervorzurufen, daß nunmehr einen Tag nach Erlaß des Räumungsurteils etwas Ernstliches gegen den Betroffenen im Gange sei, was ja hinsichtlich des Aushängens der Tür auch tatsächlich stinmte. Da es das Landgericht nicht ausschließt, daß Gzn

mit der ausgehängten Tür an die Tür des Zimmers der Beschuldigten gestoßen ist, brauchte auch ein Verdacht,

es könne gegen sie persönlich vorgegangen werden, niht fern zu liegen. Wenn die Strafkammer von Wahnvorstellungen spricht, die dauernd infolge wahnhafter Umdeutungen an sich harmloser Begebenheiten neue Nahrung erhielten (UA S. 12), und etwa der Meinung sein sollte, daß ein derartiger Fall auch hier vorliege, so ergeben sich hiergegen Bedenken, In Firklichkeit handelte es sich.bei dem Aushängen der Tür um ein sehr massives Vorgehen, durch das die Beschuldigte in eigenmächtiger

Teise unter Verletzung des Rechtsfriedens zur Räumung des Zimmers gezwungen werden sollte. Nimmt man noch die weiteren angegebenen Umstände hinzu,so kann es nicht von vomherein ausgeschlossen werden, daß auch ein geistig gesunder und vernünftig denkender Mensch in den Irrtum hätte versetzt werden können, daß ein körperlicher Angriff auf seine Person unmittelbar bevorstehe. In dieser Hinsicht ist die nach den Umständen gebotene umfassende Yürdigung des Sachverhalts nicht erfolgt.

“as nun die Art der Abwehr des vermeintlichen Angriffs anlangt, so würde, wenn hierin eine Überschreitung der Grenzen der irrtümlich angenommenen Notwehr liegen sollte, § 53 Abs. 3 StGB allerdings nicht zur Anwendung kommen. Er bezieht sich nur auf den Fall wirklicher, nicht dagegen vermeintlicher Notwehr. ‘Wohl aber kann der Vorsatz im Falle der Überschreitung der Grenzen der Notwehr dann ausgeschlossen sein, wenn der Täter irrtümlicherweise deräAnsicht war, daß die von ihm gewählte Art der Verteidigung zur Abwehr erforderlich war (RGSt 21, 189; 54, 36). Auch diese Frage bedurfte einer Prüfung. Hierbei war ebenfalls zu erörtern, ob ein gesunder und verständiger Mensch unter den gegebenen Umständen in den Irrtum verfallen konnte, eine Abwehrhandlung dieser Art sei erforderlich. Im bejahenden Fall würde die Verhaltensweise der Beschuldigten nicht Ausfluß ihrer sonstigen YWahnvorstellungen sein, zum mindesten als Beweisgrund für das Vorhandensein ihrer

geistigen Erkrankung in Frage: gestellt sein.

c) Da hiernach der Sachverhalt nicht nach allen Gesichtspunkten umfassend gewertet worden ist, mußte das Urteil wegen sachlichrechtlichen Mangels aufgehoben werden.

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Für die neue Verhandlung sei noch auf folgendes hingewiesen. In der Revisionsschrift vom 20. Juni 1962 wird behauptet, daß CD früher cinmal die Tür zu den Nebenraum gewaltsam geöffnet hätte. Diese Behauptung ist neu und daher für die Revisionsinstanz unbeachtlich. Sie könnte aber für die nunmehr vorzunehmende Beurteilung, nämlich der Frage, ob sich ein normaler Mensch in ähnlicher Weise wie die Beschuldigte verhalten hätte, von Einfluß sein,

Rotberg Krumme Lang-Hinrichsen

Flitner Börtzler