Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 30.11.1962 – 4 StR 407/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_ StR 407/62 !:
2176 090
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Ofenmann Herbert GC HE zus em, geboren an. ED EB in ve.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumne als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt & als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bochum vom 18. Juni 1962 wird
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
-2- ,
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge gemäß §§ 223, 226, 56 StGB unter Zubilligung mildernder Umstände nach § 228 StGB zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Er hat am 28. April 1961 nach vorangegangenen Streitigkeiten dem Schwerkriegsbeschädigten KD einen kräftigen Fausthieb gegen dessen Kinn versetzt. Dieser verlor daraufhin das Bewußtsein und stürzte schwer zu Boden, wobei sein Kopf entweder auf den Steinfußboden oder einen anderen Gegenstand hart aufschlug. Ein Blutgefäß im Gehirn zerriß. Die ausgedehnten Blutungen im Gehirn führten zu einer Raumverengung und bewirkten ein Versagen des Atem- und Kreislaufzentruns, wodurch der Tod herbeigeführt wurde,
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Er macht geltend, es sei nicht nachgewiesen, daß der Tod auf den Schlag des Angeklagten zurückzuführen sei. Es sei möglich, daß KEEEB rlötziich von einem Unwohlsein erfaßt und deshalb hingefallen sei. Dies hatte er bereits in der Hauptverhandlung geltend gemacht. Das Schwurgericht hat sich mit dem Einwand eingehend auseinandergesetzt und ist zur Überzeugung gekommen, daß der Tod auf den Schlag zurückzuführen sei. Eine andere Ursache hierfür hat es, ohne gegen Erfahrungssätze zu verstoßen oder in Betracht kommende Möglichkeiten zu übersehen, ausdrücklich ausgeschlossen. Für die richterliche Überzeugungsbildung genügt ein solches Maß an Sicherheit dem gegenüber vernünftige
Zweifel nicht mehr laut werden können. Eine absolute Sicherheit ist entgegen der Annahme der Revision nicht erforderlich (BGH in NJW 1951, 122; IM § 261 StPO
Nr. 14). Hier hat das Schwurgericht die Ursächlichkeit des Schlages des Angeklagten für den Tod des Schwerkriegsbeschädigten sogar mit an Sicherheit grenzender _ Wahrscheinlichkeit angenommen (UA S. 9).
2. Der Angeklagte rügt weiter, er habe den Tod KB nicht voraussehen können.
Das Schwurgericht hat dargelegt, es sei nicht auszuschließen, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten infolge des vor der Tat genossenen Alkohols im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert gewesen sei. Für die Zeit der Blutprobe um 1,30 Uhr ist ein Blutalkoholgehalt von 2,36 %o festgestellt worden. Die Tat wurde um 0,30 Uhr begangen.
Die Revision ist der Auffassung, das Schwurgericht hätte weiter prüfen müssen,ob die starke alkoholische Beeinflussung und die dadurch hervorgerufene erhebliche Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit die Voraugsehbarkeit des Todes hätten beeinträchtigen können.
Es trifft zu, daß das Schwurgericht bei der Prüfung der Voraussehbarkeit diese nicht ausdrücklich bo-- jähd" hat (S. 10/11 UA). Bei dem engen Zusammenhang der im Urteil erörterten Wirkung des Alkoholgenusses auf die Zurechnungsfähigkeit mit der Fahrlässigkeit ist es jedoch ausgeschlossen, daß der Tatrichter die Möglichkeit eines Einflusses des Alkohols auf die Voraus“
sehbarkeit nicht erwogen hat, zumal die Alkoholbeeinflussung an mehreren Stellen des Urteils eingehend behandelt worden ist. Dem Urteilszusammenhang ist auch
die Überzeugung des Schwurgerichts zu entnehmen, daß der Angeklagte trotz der Alkoholbeeinflussung den Todeserfolg voraussehen konnte, zumal es die Einsichtsfähig-- keit, wozu auch die Urteils- und Kritikfähigkeit gehört, ausdrücklich als zur Tatzeit vorhanden bezeichnet und nur die Fähigkeit zur Selbstkontrolle, d.h. zur Selbstbeherrschung, als möglicherweise erheblich herabgesetzt angenommen hat (UA S. 11)...
Die Revision war daher zu verwerfen.
Krumme _ Martin Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler