Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 28.11.1962 – 2 StR 506/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2149 094
ImNamen des volkes In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Werner M ED cus DEE, dort geboren or W. e EEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Hordes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 28. November 1962 in der Sitzung von 4. Dezember 1962, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Bundesanvalt Dr. > als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizangestellter NEE» als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 2 -
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schvurgcerichts in Bremen vom 16. Mai 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Durch Urteil. vom 30. März 1961 hatte das Schwurgericht gegen den Angeklagten wegen Mordes, begangen durch grausame Tötung, unter Anwendung der Milderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StG&B auf eine Zuchthausstrafe von 15 Jahren, außerdem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von zehn Jahren erkannt. Auf die Revision des Angeklagten wurde dieses Urteil vom Bundesgerichtshof aufgehoben, weil die Feststellungen nicht die Annahme rechtfertigten, die Tatausführung sei grausam gewesen.
Nunmehr hat das Schwurgericht den Angeklagten wiederum des Mordes, und zwar wegen heimtückisch begangener Tötung, für schuldig befunden und ihn zu Strafe und Nebenstrafe von gleicher Dauer verurteilt, wie sie in dem Urteil vom 30. März 1961 ausgesprochen waren.
Mit seiner Revision hat der Angeklagte, der das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt, -— erneut - Erfolg.
l. Die Verfahrensrüge bedarf an sich keiner Erörterung, veil das Urteil aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden muß. Es sci jedoch bemerkt, daß es keine Verfahrensvorschrift gibt, nach der das Schwurgericht gehalten gewesen wäre, mit dem Angeklagten und dessen Verteidiger die Möglichkeit einer Verurteilung wegen heimtückisch begangener Tötung besonders zu erörtern, wenn es, wie die Revision sich ausdrückt, eine solche als ernsthaft diskutabel ansehen wollte. Gemäß § 264 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage (Erüffnungsbeschluß} bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Grundlage für die Verhandlung bildet also der Eröffnungsbeschluß. Darin var hier aber, wie die Revision selbst vorträgt, dem Angeklagten zur Last gelegt, sich des Moräas wa. dadurch schuldig gemacht
zu haben, daß er heimtückisch getötet habe. Sich gegen
diesen Vorwurf zu verteidigen, hat der Angeklagte ausweislich der gerichtlichen Niederschrift auch Gelegenheit gehabt. Ihm ist somit das rechtliche Gehör in zureichender veise gewährt worden. Daß das Schwurgericht in seinem
ersten Urteil eine heimtückische Tötung verneint und
daß das Revisionsgericht dazu keine Stellung genommen
hatte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Mit der Aufhebung durch den Bundesgerichtshof war das erste Urteil
in vollen Umfang beseitigt. Infdgedessen durfte es in der neuen Hauptverhandlung weder vom Schwurgericht berücksichtigt werden, noch konnten der Angeklagte und sein Verteidiger irgenävrelche Schlüsse oder Anhaltspunkte daraus herieiten. Das gleiche gilt, soweit es sich um das Merknai der Heimtücke handelt, für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs; denn dessen Ausführungen waren ausschließlich auf die Aus-Lührungsart "grausam" beschränkt, nachdem das Schwurgericht allcin hierauf die Verurteilung wegen Mordes gestützt atte.
2. Dice Sachbeschwerde greift durch. Die Annahme
des Schwurgerichts, der Angeklagte habe heimtückisch getötet, findet in den Feststellungen des Urteils
keine Stütze. Danach kam dem Beschwerdeführer, als
der entweder ohnnächtig oder sonstwie bewußtlos gewordene BoD resungslos vor ihn lag und auch nach einigen Fußtritten in den Leib und an das Kinn nur unartikulierte Laute von sich gab, erst der Gedanke, Bob zu töten, ein Gedanke, den er sogleich in die Tat umsetzte, indem er einen ca. 5 kg schweren Betonbrocken zweimal mit solcher wucht auf dessen Kopf warf, daß der Schädel zerbarst und üsr Tod auf der Steile eintrat. |
Bei der rechtlichen Würdigung dieses Geschehens geht das Schwurgericht unter Berufung auf die Entscheidungen des Großen Senats für Strafsachen in BGHSt 9, 385 und 11, 139 allerdings zutreffend davon aus, daß heim-
“ tückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewußt ausnutzt. Nicht zu beanstanden ist auch,
daß es hier ein Ausnutzen der Bewußtlosigkeit und damit der Wehrlosigkeit des Opfers durch den Angeklagten bejaht. Durchgreifenden Bedenken begegnet aber seine Auffassung, daß dieser zugleich eine für die wehrlose Lage ursächliche Arglosigkeit ausgenutzt habe. Wohl mag Bail> vor Eintritt der Bewußtlosigkeit insofern arglos gewesen sein, als er einen Angriff gegen sein Leben weder von dem Angeklagten noch von dessen Vater zu befürchten brauchte. Die bis dahin vorhandene Arglosigkeit hat sich der Angeklagte jedoch für Cie Tötung nicht zunutze gemacht.
Wie das Wort "heimtückisch" besagt, muß das Vorschen des Täters"tückisch" sein. Er muß also, wis es in
OGHSt 1, 87,90 heißt, irgendwie List, Falschheit oder Berechnung aufwenden, un an das Opfer heranzukommen, oder er muß es, wie der Große Senat für Strafsachen in BGHSt 11, 139, 143 ausführt, überraschen und es dadurch hindern,
sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen,
den Angreifer umzustimmen, in sonstiger Weise dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder die Durchführung wenigstens durch solche Bemühungen zu erschweren. Den steht nicht entgegen, daß der Große Senat für Strafsachen bei seinen Erwägungen zur inneren Tatscite davon spricht, es sei nicht nötig, daß sich im bewußten Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkcit noch eine besondere Tücke und Verschlagenheit zeige, die Tat also als Ausdruck solcher Geisteshaltung zu werten sei. Diese Wendung kann und darf nur als das gesehen und verstanden werden, was sie scin soll und ist, nänlich die Antwort auf die den Gegenstand der Entscheidung bildenden Frage, ob jemand, der die Arg- und Wehrlosigkeit
des Opfers ausnutzt, nicht heimtückisch töte, wenn er
sich in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung be-Zinde. Deshalb wird hier eine besondere Tücke und Verschlagenheit als nicht erforderlich bezeichnet.
Daß damit aber die Notwendigkeit eines "tückischen" Vorgehens des Täters nicht schlechthin verneint werden soll
und verneint wira, xommt deutlich zum Ausdruck in dem Satz, der sich an die Aufzählung der dem Opfer genommenen Möglichkoiten zur Verteidigung anschließt, wo es heißt, daß fremdes Leben leichter und sicherer als sonst vernichten kann, wer solche Möglichkeiten au ss chaltet.
An einem derartigen Verhalten des Angeklagten fehlt es hier. Ihm ist der Gedanke, Be@B zu töten, erst gekommen, als dieser bewußtlos vor ihm lag. Vorher hatte
er eine Tötung gar nicht erwogen. Insofern ist die Sachlage anders als in dem Falle, der Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1951 - 1 StR 191/51 - (IM StGB § 211 Nr. 5) war, auf das in der vom Schwurgericht angeführten Entscheidung BGHSt 8, 212, 218 verwiesen wird. Dort hatte der Täter seine Ehefrau, die sich keiner Bedrohung ihres Lebens durch den Ehemann versah, einschlafen lassen, um sic so ungehindert töten zu können, Für das Gelingen seines Vorhabens waren somit die bis zum Einschlafen bestehende Arglosigkeit und die darauf beruhende Wehrlosigkeit der Frau wesentlich; sie waren Bestandteil seines Tatplans. Hingegen war hier für das Vorgehen des Angeklagten die bis zum Eintritt der Bewußtlosigkeit vorhandene Arglosigkeit des Opfers ohne jede Bedeutung. Er hatte sie nicht in seinen Tatplan einbezogen und dessen Durchführung nicht darauf abgestellt. Infolgedessen kann davon, daß er unter bewußter Ausnutzung der Arglosigkeit des Opfers dieses getötet habe, keine Rede sein. Was er sich zunutze gemacht hat, war allein, daß sich Ba@WiB im Zustand der Bevußtlosigkeit und deshalb in einer wehrlosen Lage befand. Das reicht jedoch zur Annahme einer:heimtückischen Tötung nicht aus, wcil hinsichtlich dieser Ausführungsart der Tatbestand des § 211 Abs. 2 StGB nur erfüllt ist, wenn
der Täter die Arglosigkeit und die darauf beruhende Wehrlosigkeit seines Opfers ausnutzt.
Hiernach kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden, so daß die Sache noch einmal an die Vorinstanz zurückverwiesen werden muß. Das Schwurgericht muß also den Schuldvorwurf erneut unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten prüfen. Sollte es wiederum zu denselben Feststellungen über den Gesamtverlauf des Geschehens kommen), weil sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung
des Angeklagten ergeben, so wird allerdings vor alien
zu erörtern sein, ob der Angeklagte aus Mordlust getötet hat. Wie das Schwurgericht sclbst sagt, liegt ein Handeln aus diesem Beweggrund nahe.
Baldus Scharpenscel Kirchhof Meyer Henning