Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 14.04.1967 – 4 StR 20/67

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

2134 027

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_20/67 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Automechaniker Mohamed-Reza A u - : EHE aus KGB. zeboren an EEE 1935 in Te, va.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen vorsätzlicher Tötung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. m als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Nebenklägers Andreas Ef aus IE ira das Urteil des Schwurgerichts Paderborn vom 8. Novenber 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das

Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

I N l

Gründe§

Der Angeklagte, ein persischer Gastarbeiter, und die 21 Jahre alte ledige Musikstudentin Ursula Egg unterhielten scit Oktober 1964 ein Liebesverhältnis und wollten heiraten. Damit waren die Eltern Ursulas nicht einverstanden. Sie versuchten, den Angeklagten hinzuhalten. Als er sie en 9. Juli 1965 in eu fsuchte, erklärte der Vater Ursulas, um ihn loszuwerden, seine Tochter sei verreist. Da der Angeklagte Selbstmordabsichten äußerte, versprach der Vater jedoch unter gewissen Bedingungen die Heirat. Der Angeklagte gab sich zufrieden. Weil er Ursula in den folgenden Tagen fernmündlich nicht erreichte, fuhr er an 15. Juli 1965 erneut nach TEE, um dic Angelcgenheit endgültig zu klären. Er traf Ursula allein an und erfuhr, daß sie nicht verreist gewösen war. Er tauschte Zärtlichkeiten mit ihr aus. Während sie nebeneinander auf einem Sofa saßen, fragte er, ob sie ihn nun heiraten werde oder nicht. Ursula antwortete, sie dürfe nicht, ihr Vater habe "nein" gesagt. Als er daraufhin äußerte, daß er sich aufhängen wolle, unarmte sie ihn und sagte, daß er das nicht dürfe, Nunnehr erklärte der Angeklagte: "Ich darf nicht tot sein. Aber Du mußt jetzt tot sein". Bevor Ursula antworten konnte, legte er in Tötungsabsicht beide Hände un ihren Hals und drüskie zu. Er ließ seinen Würgegriff noch einmal locker und fragte, ob sie ihn noch lichbhabe. Ursula bejahte das, fügte aber hinzu, ihr Vater habe "nein" gesagt. Daraufhin griff der Angeklagte wieder fest zu und würgte sie solange, bis sie tot war.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Tlotschlags zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Vater der Getötceten ais Nchenkläger, daß der Angeklagte nicht wegen Mordes verurtcilt worden ist. Er rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die im Urteil nicht näher begründete Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe Ursula nicht heinmtückisch getötet, begegnet rechtlichen Bedenken. Heimtück: tötet, wer die Arglosigkeit und die Wehrlosigkeit seines ‚Opfers bewußt ausnutzt, um es zu töten (BGHSt 2, 60, 61; 6, 120, 121; 19, 321, 322). Das "Tückische" eines solchen Verhaltens liegt darin, daß der Mörder sein Opfer in eine: hilflosen Lage überrascht und es dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder dessen Durch führung wenigstens zu erschweren (BGHSt 11, 139, 143; 20, 301, 302}. Daß er List, Falschheit oder Berechnung aufwendet, um an sein Opfer heranzukommen, also dessen Argund Wehrlosigkeit selbst herbeiführt, ist nicht notwendig (vgl. BGH Urt. v. 22, Mai 1951 - 1 StR 191/51 - in IM Nr. 5 zu § 211 StGB; BGH Urt. v. 4. Dezember 1962 - 2 StR 506/62 -).

Als der Angeklagte seinen Würgegriff mit Tötungsvorsatz ansctzte, war Ursula nach den Feststellungen arg- un wehrlos. In diesem Zeitpunkt versah sie sich keines Angriffs; im Gegenteil, sie liebte und vertraute dem Angeklagten, während sie ihn davon abzubringen versuchte, seinen Selbstmordgedanken weiter nachzugehen (vgl. BGHSt 60, 61). Daß sie der Meinung war, er habe sie früher

einmal mit Erschießen bedroht (UA 6, 12,, falls sie ihn nicht heirate, ist bedeutungslos (vgl. BGHSt 7, 218, 221). Gegenüber dem überraschenden Angriff gab es für sie auch keine wirksame Gegenwehr. Mit der heimtückischen Tötung ist danach mindestens begonnen worden.

Später hat der Angeklagte allerdings seinen Würgegriff noch einmal gelockert, Ursula etwas gefragt, ihre Antwort abgewartet und dann erst wieder fest zugegriffen und sie gewürgt, bis. sie tot war. Daß Ursula weiter wehrlos blieb, liegt zwar auf der Hand. Daß sie aber trotz des vorangegangenen ersten Angriffs auch bei diesem zweiten Zugriff noch arglos war, ist dem Urteil nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehnmen,. mag auch vicles dafür sprechen, daß die Unterbrechung nur ganz kurze Zeit gedauert hat und die Arglosigkeit schon aus diesem Grunde fortbestand. Das ist indessen für die rechtliche Beurteilung nur dann von Bedeutung, wenn der Angeklagte den Würgegriff deshalt gelockert hätte, weil er seinen Tötungsvorsatz aufgegeben hatte und sich nach der Antwort Ursulas erst wieder von ncuem zur Tötung entschlossen hätte; dann würde diesc Tötung möglicherweise nicht heimtückisch, d.h. unter Ausnutzung der \ehr- und Arglosigkeit des Opfers begangen worden sein. Das liegt nach den hisherigen Feststellungen allerdings ferner. Hat der Angeklagte dagegen den Würgegriff aus anderen Gründen vorübergehend gelockert, ohne seinen Tötungsvorsatz aufzugeben, sei es, wofür seine Frage sprechen könnte, um noch einnal von Ursula die Bcstätigung ihrer Liebe zu hören, sei es auch, daß er erwogen hatte, im Falle einer befriedigenden Antwort dic weitere Verfolgung seines Tötungsplans aufzugeben, ist

es ohne Belang, ob Ursula weiterhin arglos war oder nit denn in einem solchen Fall ist nur die Lage bei Beginn des - ersten - Angriffs maßgebend (vgl. BGHSt 19, 321, EGH Urt. v. 21. Dezember 1966 - 4 StR 396/66 -).

Bei dieser Unklarheit der Sachlage kann die Verurteilung des Angeklagten nur wegen Totschlags nicht tes’ bleiben.

Für die neue Verhandlung sei noch folgendes bemer]

1. Dice Bestrafung wegen Mordes setzt zur inneren seite voraus, daß der Täter die Umstände, die die Arg-Wehrlosigkeit seines Opfers ausmachen, erkannt und in ı Vorstellung aufgenommen hat, er nütze sie aus (BGHSt 1 139, 144). Es genügt, wenn er dieses Bewußtsein bei Be; des auf Tötung gerichteten Angriffs gehabt hat (BGH Ur v. 13. Oktober 1959 - 1 StR 405/59 -). Das ist Tatfrag: (vgl. BGHSt 6, 120, 121).

2. Die in der Gegenerklärung vom Verteidiger gehu Bedenken gegen die Erwägungen, aus denen das Schwurger - für den Fall des Totschlags - die Anwendung des §§ 21 abgelehnt hat, sind unbegründet. Der Verteidiger übers schon, daß nicht Ursula den Angeklagten beleidigt hat, sondern, wenn überhaupt, allenfalls ihre Eltern, daß a von einer "Provokation" durch die Getötete keine Rede kann. Darüber, ob "andere mildernde Umstände" vorlicege

5 entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen (BGH NJW 1956, 756 Nr. 18).

Rotberg Flitner Mayr

Sanders Hürxthal

ten

1d ‚ne

ın

rten

3tGB

Pier

in