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BGH Urteil vom 06.12.1965 – 4 StR 556/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der Täter eines Tötungsverbrechens, der seinem Opfer in offen feindseliger Haltung entgegentritt, tötet nicht heimtückisch, auch wenn sich das Opfer nicht gerade eines Angriffs auf sein Leben versieht.

Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: ja

StGB § 211

Der Täter eines Tötungsverbrechens, der seinem Opfer in offen feindseliger Haltung entgegentritt, tötet nicht heimtückisch, auch wenn sich das Opfer nicht gerade eines Angriffs auf sein Leben versieht.

BGH, Urt. v. 6. Dezember 1965 - 4 StR 556/65 - SchwG Hagen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Maschinenforner Verner R MED zu: zu EB; zeboren am 1935 in zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Mordes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 26. November 1965 in der Sitzung vom 6. Dezember 1965, an denen -. teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willns als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. uUEEEEEEEEEEEED. GEB:

als Verteidiger,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hagen vom 5. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge scheitert daran, daß in der Revisionsbegründung die Angabe bestimmter Tatsachen fehlt, die das Schwurgericht durch einen Augenschein am Tatort oder durch Vernehmung des Kriminalbeamten Ci hätte feststellen können (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Feststellungen über die Verhältnisse am Tatort, die Einrichtung und die Abmessungen der \lohnung, soweit sie für die Urteilsfindung von Belang waren, konnte das Schwurgericht auf Grund der Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung treffen. Dadurch, daß es während der Vernehmung des Angeklagten die von der Kriminalpolizei am Tatort angefertigten Lichtbilder eingesehen hat, hat es keine Verfahrensvorschrift verletzt.

Die Angriffe gegen die Feststellung, der Angeklagte habe seine Frau vorsätzlich getötet, sind unbeachtlich, da das Revisionsgericht nur die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachprüft.

Die Revision wendet sich jedoch mit Recht gegen die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe heimtückisch getötet. Nach der vom Schwurgericht als unwiderlegt zugrundegelegten Einlassung des Angeklagten ergriff dieser während eines nächt-

lichen Streites mit seiner Ehefrau, in dessen Verlauf er ihr eine Ohrfeige gegeben und sie mit einem Griff an ihren Hals zurückgestoßen hatte, ein auf einem Stun] in der lohnküclie liegendes Handtuch und warf es blitzschnell der rückwärts in das Schlafzimmer ausweichenden Frau in der Absicht, sie zu töten, über den Kopf und um den Hals, verknotete es und z0g es fest zusanmmen. Dann warf er die Frau auf ihr Bett. Sie starb sogleich infolge der Strangulation.

Diese Feststellungen ergeben nicht das Merkmal der Heimtücke. Heimtückisch tötet, wer die Arglosigteit und die Wehrlosigkeit seines Opfers bewußt ausnutzt, um es zu töten. Das "Tückische" eines solchen Verhaltens liegt darin, daß der Mörder sein Opfer in einer hilflosen Lage: überrascht und es dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder: ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 11, 139, 143; Urt, v. 4. Dezember 1962 - 2 StR 506/62). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Dem Angriff mit dem Handtuch waren andere Tätlichkeiten des Angeklagten gegen seinc Frau unmittelbar vorausgegangen, die zwar nichts lebensbedrohliches an sich hatten, in denen sich aber deutlich eine feindselige Haltung aussprach. Er stand ihr erregt Auge in Auge gegenüber mit dem Handtuch in der Hand, das er zum Schlagen, aber auch zum Erdrosseln benutzen konnte. Nach dem Vorangegangenen konnte sie mit weiteren heftigen Angriffen rechnen. Hiernach war sie im Augenblick des Angriffs auf ihr Leben nicht mehr arglos, Sie rechnete zwar nicht damit, daß ihr der Angeklagte nunmehr nach dem Leben trachtete. Jedoch ist nicht jeder, der im Laufe einer tätlichen Auseinandersetzung nicht gerade mit einem Angriff

auf sein Leben rechnet, allein deswegen schon arglos. Der frühere 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in BGHSt 7, 218 ausgesprochen, daß arglos derjenige sei, der sich keines Angriffs des Täters auf

sein Leben versieht. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt war jedoch anders als der vorliegende. Allerdings war auch dort ein Streit mit Tätlichkeiten vorausgegangen. Dieser war aber beendet und die Frau lag ruhend oder schlafend vom Täter abgewandt, als er sie hinterrücks erschlug. Diese Frau war ersichtlich arglos hinsichtlich körperlicher Angriffe überhaupt, sonst hätte sie sich nicht abgewandt, um

zu ruhen oder zu schlafen. Auch in dem Fall BGHSt 11, 139 überraschte der Täter das Opfer nach beendeten Streit in hilfloser Lage von hinten, als es sich über eine Waschschüssel beugte. In dem vom 1, Strafsenat mit Urteil vom 29. März 1960, 1 StR 69/60 entschiedenen Fall erkannte das Opfer erst im letzten Augenblick die Absicht des Täters, nachdem es vorher keinen Angriff erwartet hatte. Im Fall IM Nr. 5 u § 211 StGB hat der Täter das Opfer in Tötungsabsicht einschlafen lassen. Hier dagegen trat der Angeklagte seiner Frau offen entgegen; der Streit zwischen ihnen war auf dem Höhepunkt angelangt. Wer in dieser Weise offener Feindseligkeit begegnet, ist nicht mehr ohne Arg

(BGHSt 19, 321; BGH Urt. vom 6. Juli 1956 - 5 StR 434/55).

Die Ehefrau des Angeklagten war auch nicht wehrlos, als der Angeklagte mit dem Handtuch auf sie zuging. Mochte sie auch an Körperkräften unterlegen scin, so konnte sie doch mindestens weiter zurückweichen und. laut um Hilfe rufen, wie sie es schon früher öfter. getan hatte, wenn der Angeklagte gegen sie handgreiflich

wurde. Möglicherweise hätte sie den Angeklagten da-

durch zur Besinnung gebracht. Ihre völlige Wehrlosig-. keit war, wie auch das Schwurgericht annimmt (UA S. 29), | erst eine Folge des tödlichen Angriffs selbst.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes muß demnach aufgehoben werden.

Sollte das Schwurgericht auch in der neuen Verhandlung keine Feststellungen treffen können, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen heimtückischer Tötung gestatten, so wird es jedenfalls zu prüfen haben, ob er aus niedrigen Beweggründen getötet hat.

Die Urteilsgründe veranlassen ferner den Himweis, daß die nur zu Gunsten des Angeklagten als richtig unterstellte, jedoch nicht als richtig erwiesene Einlassung nicht zum Beweis dafür verwendet werden darf, daß bci ihm keine affektiven Erinnerungslücken vorhanden seien. Zu bemerken ist allerdings, daß nach den bisherigen Feststellungen des Schwurgerichts noch genügend andere Anzeichen dafür vorhanden sind, daß der Angeklagte die Tat nicht in einem sogenannten Affektsturm begangen hat (s. S. 32 f. UA).

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Wegen der Zurückverweisung an das Schwurgericht Hagen wird auf BGHSt 20, 252 verwiesen.

Willns | Flitner Mayr

Sanders Hürxthal