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BGH Urteil vom 14.05.1965 – 4 StR 199/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2097 05 7

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_199/65 URTEIL

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Horst SD zu: SW \estfalcn, geboren am ED 1'939 in Ww; Krs. GEW, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Mordes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 14. Mai 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Kersting

Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Bundcsanwalt WW in der Verhandlung,

Oberstaatsanvolt WW Hei dcr Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ee als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Münster vom 4. Dezember 1964 mit den

Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, euch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwur-

gericht in Biclefeld zurückvervwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schvurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

I

Unzulässig sind dic Angriffe gegen die Feststellungen und dic Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Rechtsverstöße sind insoweit nicht ersichtlich. Zur Erörterung der Notwehrfrage bot der Sachverhalt keinen Anlaß. Die tödlichen Angriffe hat der Angeklagte erst ausgeführt, als IB chrios und bewegungsios am Boden lag, was der Angeklagte auch erkannt hatte.

Jedoch beruht die Ansicht des Schwurgerichts, der Angeitligte habe EB : raus am getötet, auf Rechtsirrtum. Es sicht dieses Tatbestandsmerkmal deshalb als erfüllt an, weil der Angeklagte gegen den wehrlosen und reglosen Körper des Am nit cincer Intensität gewütet hat, die zu grausigen Entstellungen führte, und weil die Behandlung, die er seinen Orfer zuteil werden ließ und die dessen Tod zur Folge hatte, in besondercm Maß grauenerregend und verabscheuungswürdig war. Das Mordmerkmal der grausamen Tötung wird aber nicht allein durch das äußere Tatbild bestimmt. Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung besondere Schnerzen oder Qualen zufügt (BEHSt "3, 180). Als der Angeklagte den Vorsatz faßte, IB zu töten, war dieser bercits bewußtlos und daher unfähig, Schmerzen oder Qualen zu empfinden. Auch die rohc Gesinnung, dic aus der Art der Tatausführung spricht, genügt für

sich allein nicht.

Der Angeklagte hat IB nach den Feststellungen auch nicht heintückisch getötet. Dicser war bewußtlos, also wchrlos, als der Angeklagte den Vorsatz faßte, ihn zu töten. Wer einen Bewußtlosen tötet, nutzt zwar dessen Wehrlosigkeit, nicht aber scine Arglosigkeit aus. Zur Heimtücke im Sinne des 8 211 StGR gehört jedoch beides (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1962, 2 StR 506/62; BGHSt 19, 321).

Demnach tragen die bisherigen Feststellungen die Verurteilure oO

wegen Mordes nicht. Das Schwurgericht wird jedoch prüfen müssen, ob der Angeklagte scinen Arbeitskemceraden Te 5 cinem niedrigen Beweggrund, etwa aus Mordlust, getötet hat.

Krumme Mayr Sanders

Kersting Spiegel