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BGH Urteil vom 17.01.1968 – 2 StR 523/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wer einen anderen nach einem wohlüberlegten Plan mit . Tötungsvorsatz in einen Hinterhalt lockt und dadurch eine bis zur Tatausführung fortwirkende günstige Gelegenheit zur Tötung schafft, handelt auch dann heinm- tung aus dem Hinterhalt gegenübertritt.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja

Wer einen anderen nach einem wohlüberlegten Plan mit . Tötungsvorsatz in einen Hinterhalt lockt und dadurch eine bis zur Tatausführung fortwirkende günstige Gelegenheit zur Tötung schafft, handelt auch dann heinm-

tung aus dem Hinterhalt gegenübertritt.

BGH, Urt. v. 17. Januar 1968 - 2 StR 523/67 — SchwG Aachen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

= nn num

in der Strafsache

gegen

sämtlich in Untersuchungshaft,

wegen Mordes.

". an Pa

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1968, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms - Bundesrichter Kirchhof

Bundesrichter Henning

Bundesrichter Baumgarten .

\ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof m . als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizengestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird . das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht 'in Aachen vom 15. November 1966 mit. den Peststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht in Köln zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten Kggpvegen Totschlags zu zwölf Jahren Zuchthaus, die Angeklagten Kon. Kg und Digg egen Beihilfe zum Totschlag. zu sechs, fünf und drei Jahren Zuchthaus verurteilt sowie allen die bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit aberkannt. KB rat seinen Landsmann, den Gastarbeiter Muhittin A

aurch Messerstiche getötet, weil er von daheim erfahren hatte, dieser sei in sein Haus eingedrungen und habe seine Ehefrau vergewaltigt. Das Schwurgericht hält den Nachweis der heimtückischen Tötung und damit des Mordes nach § 211 StGB nicht für erbracht. Dagegen richtet sich die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verurteilung Ks wegen Mordes und der übrigen Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord erstrebt. .Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Folgendes ist festgestellt:

' Nachdem sich der Angeklagte Kgggpbei den Angeklagten Kap und DB. die beide aus seinem Heimatdorf stammen, über das ihm von AlBangetane Unresht vergewissert und den Aufenthaltsort des erst seit kurzem in Deutschland arbeitenden ABausfindig gemacht hatte, fuhr er mit den beiden dorthin, entschlossen, sich an Ag für die Kränkung blutig zu rächen, wobei er von vornherein die Möglichkeit in Kauf nahm, daß A zu Tode kommen werde. Die drei Angeklagten begegneten dann zufällig dem Angeklagten Komm. der mit A in derselben Unterkunft wohnte und sich als ein Bekannter von Kg herausstellte.

Im Laufe der Unterhaltung erbot sich Kofe {von dem der Plan ausging), Afnoch an demselben Tag unter dem täuschenden Vorwand, ihn zu einen abseits gelegenen "Hurenhaus" zu führen, aus dem Wohnheim zu locken und. ‚an eine bestimmte Stelle eines einsamen Feldwegs zu bringen, die er ihnen nach Eintritt der Dämmerung zeigte. Kg übergab Kopp auf Bitten noch 50.-- DM, die dieser ebenfalls zum Schein an AB zur Verwendung

' im "Hurenhaus" aushändigen sollte. Während nun Kon

abredegemäß A@® holte, wartete KB der mit einem feststellbaren Klapp- oder Springmesser bewaffnet war, mit Kap und DB hinter einer Hecke den Blicken der Herankommenden entzogen am Rande des Feläwegs. Als KB ni AB kauen, ließen sie die beiden an den Versteck vorbei und folgten ihnen in der Dunkelheit. Nach etwa 200 m bog Ko in einen Seitenveg und hielt an, um zum Schein auszutreten. Agg@blieb auf dem Wege stehen und unterhielt sich weiter mit Kon Hier traf Kgggp nit Ag zusammen. Er brachte ihm 29 Mes-

serstiche bei und tötete ihn:

Das Schwurgericht kann nicht sicher ausschließen, daß Ag den Angeklagten Kg auf eine Entfernung von 5 m bemerkt hatte, ihn ansprach (oder umgekehrt) oder sich ihm näherte, "um sich gegen den bevorstehenden und von ihm erwarteten Angrilfl zu wehren", Wegen dieser Möglichkeiten sieht es nicht für erwiesen an, daß Kg AD heimtückisch getötet habe; denn dieser sei hiernach möglicherweise vor der Tat nicht mehr arglos gevesen. ‚Er sei aber auch nicht mehr wehrlos gewesen, da er wahr-. scheinlich mit einer Bewaffnung Kggps gerechnet habe und noch Gegenmaßnahmen hätte treffen können (Flucht, Hilferufe, Einwirkung auf Kg, um ihn von seinem Vorhaben abzubringen), obwohl er selbst keine Waffe bei sich gehabt habe. Schließlich sei der Angeklagte Kg äurch die Bindungen an die heimatlichen Gebräuche, die blutige Rache für die Kränkung verlangten, in seinen Denken "eingeengt" gewesen und habe sich zur Tat entschlossen, ohne sich über das deutsche Recht und die Unterscheidung von Mord und Totschlag Gedanken zu machen, auch habe er keinen nach türkischem Recht mit Todesstrale bedrohten Mord begehen, einen Arg- und Wehr-

losen nicht angreifen wollen, wie sich daraus ergebe, aaß er. sein Opfer möglicherweise vor der Tat angesprochen habe...

Diese Erwägungen schließen indessen den Mordtatbestand nicht aus, Indem das Schwurgericht die rechtliche Würdigung auf die Umstände im Augenblick der

-. eigentlichen Tötungshandlung beschränkt, wird der An-

wendungsbereich des § 211 StGB in ungerechtfertigter

Weise eingeengt; es könnten gerade besonders schwere

Fälle der Tötung wie das wohldurchdachte Locken in einen Hinterhalt oder das raffinierte Pallenstellen nicht als. ‚Mord qualifiziert werden. Darauf, daß das Opfer. unmit- .

: telbar vor der Tötungshandlung nicht mehr arglos war,

und ihm noch gewisse Verteidigungsmöglichkeiten zur Ver fügung standan,-mag es ankommen, wenn der Täter die Tötung gerade erst vor ihrer Ausführung ins Auge gefaßt

hat, Handelt. es sich aber um eine von langer Hand ge- ‚plante und vorbereitete Tat, so-.kann das Heimtückische

- bereits und gerade in den Vorkehrungen und Maßnahmen liegen, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, falls sie bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Das hat der Bundesgerichtshof für einen ganz ähnlichen Sachverhalt mit teilweise denselben Tatumständen bereits im Urteil vom 14. Juni 1960 - 1. 3tR 73/60 - ausgesprochen insoweit in BGHSt 14, 339 | nicht veröffentlicht). | BE

Der Angeklagte K@p war zur Tat entschlossen, als er am Nachmittag nach Bardenberg fuhr, wo MBarbeitete. ‘Nach. dem wohlerwogenen Tatplan, den sich KB» an Abend zu eigen gemacht hatte, wurde A@@ in den Hinterhalt gelockt, wo.er sich plötzlich und völlig überraschend sei-

nem Todfeind und einer vierfachen Übermacht gegenüber sah; er hatte sich vertrauensvoll seinem Landsmann

und Wohngenossen Ko angeschlossen und sich mit

ihm auf den Weg gemacht. In diesem überlegten, das Vertrauen des Opfers mißbrauchenden Vorgehen des Angeklagten Kg kommt das "Mückische" seiner Handlungsweise besonders deutlich zum Ausdruck. Der Senat hat ein solches Vorgehen bereits in der nicht veröffent- _ lichten Entscheidung vom 4. Dezember 1962 - 2 StR 506/62 - als charakteristisch für die heimtückische Tötung angesehen.

' Selbst wenn also Kg seinen Opfer aus dem Hinterund ihm dadurch eine gewisse Möglichkeit der Abwehr eröffnet haben sollte, indem er A@@ vor den tödlichen Stichen möglicherweise noch ansprach, würde sich an der Würdigung der Tat als einer heimtückischen nichts ändern. Denn die für diese Wertung entscheidenden äußeren und inneren Tatumstände werden durch ein solches Vorgehen nicht maßgeblich berührt. Schließlich würde sich die hilflose Lage des Opfers, nachdem A in die Falle gegangen war,auch dann nicht wesentlich zu seinen Gunsten geändert haben, wenn A ein mutiger und draufgängerischer _ Mann war. Was im Urteil allgemein zu den Verteidigungsmöglichkeiten A@®s gesagt wird, entbehrt, wie die Revision | zutreffend hervorhebt, einer tatsächlichen Grundlage:

Durchgreifenden Bedenken begegnen aber auch die weiteren Erwägungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite. Es ist offenbar der Ansicht, daß zum Vorsatz der heimtückischen Tötung gewisse Vorstellungen des Päters über den Rechtsbegriff der Heimtücke und der sich daraus ergebenden Strafe gehörten. Eine solche Ansicht wäre ver-

fehlt. Ebensowenig ist Voraussetzung, daß es dem Täter gerade auf die Tötung eines Arg- und Wehrlosen ankommt oder daß diese Vorstellung Beveggrund der Tat ist. Notwendig ist vielmehr nur, daß er sich der tatsächlichen Umstände, die die Tötung‘ zu einer heimtückischen machen, bewußt ist. Dies kann hier kaum zweifelhaft sein.

- Schließlich stehen auch die Motive des Angeklagten eo) der Verurteilung wegen heimtückischer Tötung nicht entgegen. j on

Nach allem kann das Urteil gegen ihn nicht bestehen ‚bleiben. Damit erweist sich auch die Revision bezüglich der übrigen Mitangeklagten als begründet vgl. BGHSt 2, 255): - “ | | 2 |

Beldus wWillms Kirchhof Henning Baumgarten |