Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 20.11.1962 – 1 StR 442/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
2190 016 GG Art. 103 Abs. 3; StPO § 490 Ist nach Erlass des Strafbefehls eine Tatfolge eingetreten, die eine erhöhte Strafbarkeit der Tat aus einem neuen rechtlichen Gesichtspunkt begründet, so hindert die Rechtskraft des Strafbefehls nicht, die Tat nochmals aus diesen Gesichtspunkt zu verfolgen. . BCH, Urt. v. 20. November 1962 - 1 StR 442/62 - LG Karlaruhe u wre nn
Nachschlagewerk: Ja 2 | | . n/ x] Amtliche Sammlung: ja . 2190 016
GG Art. 103 Abs. 3; StPO § 490
Ist nach Erlass des Strafbefehls eine Tatfolge eingetreten, die eine erhöhte Strafbarkeit der Tat aus einem neuen rechtlichen Gesichtspunkt begründet, so hindert die Rechtskraft des Strafbefehls nicht, die Tat nochmals aus diesen Gesichtspunkt zu verfolgen. .
BCH, Urt. v. 20. November 1962 - 1 StR 442/62 - LG Karlaruhe
u wre nn
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Korbmacher Franz Ol zu: A geboren m EEE 1954 in CE, —
wegen Körperverletzung mit modesfolge
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
_ Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai | 'Bundesrichter Dr.. Sanders.
. als beisitzende Richter,
Oberstäatsanwalt beim Bundesgerichtshof rar als Vertreter der Bundesanwaltscha
Justizangestellter BB — ale: Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
ze gür Recht erkannt:
. Die Revision des Ingeklagten gegen das Urteil! des Schwurgerichte bei dem Landgericht | Karlsruhe vom 11. Mai 1962
wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Eunangeh
Der Angeklagte hatte am 13. Februar 1959 seinen Bruder Johann OB vei einer tätlichen Auseinandersetzung durch mehrere Messerstiche verletzt. Wegen gefährlicher Körperverlotzung wurde durch Strafbefehl des Autsgericht Bretten vom 4. Mai 1959 gegen ihn eine Gefüngnisstrafe von drei Monaten verhängt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Strafbefehl wurde rechtskräftig. Am 25. September 1959 starb. Johann Om. Nach den Feststellungen dos angefochtenen Urteils ist
der Tod durch die ihm vom Angeklagten zugefügten Verletzungen
verursacht worden. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen
u Körperverletzung. mit Nodesfolge- zu neun Monaten Gefängnis ver-
urteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gleichzeitig
ist im Urteil ausgesprochen, daß der ‚Strafbefehl in Wegfall
komme.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des ‘§ 410 StPO und des Art. 103 Abs. 3 GG., sowie allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere des § 53 StGB. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg,
1.) Die Revision ist der Meinung, daß der rechtskräftige Strafbefehl vom 4, Mai 1959 der erneuten Verurteilung entgegenstehe; ‚die Strafklage sei verbraucht. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen.
Nach der Rechtsprechung ües Reichsgerichts (vgl. insbesondere : RGSt 4, 245; 9, 321, 323; 14, 358; 15, 112; zuletzt noch | : 16, 250, 251), die vom Bundesgerichtshof übernommen (BGHSt 3, 13; 6, 1225 9, 10) und vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 3, 248 gebilligt würde, ist die Rechtskraftwirkung
des Strafbefehls beschränkt. Dor rechtskräftige Strafbefehl hindert nicht, dieselbe Tat nochmals unter einem rechtlichen Gesichtspunkt zu verfolgen, der im Strafbefehl nicht berück-
sichtigst ist und eine erhöhte Strafbarkeit begründet. Gegen diesen Rechtsgrundsatz kämpft die Revision nicht allgemein an. Sie meint aber, daß er im vorliegenden Fall nicht Platz greifen könne, weil der qualifizierende Erfolg der Tat
erst nachträglich eingetreten sei, im Strafbefehl also gar = nicht habe berücksichtigt werden können. Die Nichtberücksichtigung beruhe also nicht auf den Mängeln des dem Strafbefehl’ zugrunde liegenden susmarischen Verfahrens. Damit kann die Revision nicht durchdringen.
Der Grundsatz von der beschränkten Rechtskraft des Straf- ' befehis beruht auf der Überlegung, daß das Strafbefehlsverfahren, das der Vereinfachung und Beschleunigung‘ in minder wichtigen Strafsachen ‚dienen soll, ein summarisches Verfahren ist, das nicht im gleichen Maße wie eine Hauptverbandlung die volle Erforschung des Sachverhalts und damit auch die Berücksichtigung aller für die rechtliche Beurteilung der Tat wesentlichen Gesichtspunkte gewährleistet. Der Richter ist, will er den Strafbefehl überhaupt erlassen, an die rechtliche Beurteilung im Strafbefehlsamtrag gebunden. Zur Umgestaltung der Strafklage, wie sie dem Richter in der Hauptverhandlung zusteht und obliegt, (§ 264 StPO), ist er weder befugt. noch in der Lage. Daran. ändert nichts, daß der Strafbefehlsrichter den Erlaß des Strafbefehls ablehnen kann. Erläßt er ihn, so ist jedenfalls die derin liegende Entscheidung nicht auf Grund _ einer so allseitigen tatsächlichen und rechtlichen Prüfung ergangen, wie sie in ‘der Hauptverhandlung möglich ist. Dieser.
Umstand rechtfertigt unä erfordert es, die Rechtskraft des .. Strafbefehls gegenüber der des Urteile einzuschränken und es . zuzulassen, daß der wäter nochmals unter einem anderen recht-
. lichen Gesichtspunkt verfolgt wird, der eine erhöhte: Strafbarkeit begründet, Damit wird nicht der Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt, auf dem das Institut der Rechtskraft beruht, er wird nur gegenüber dem Grundsatz der materiellen Ge-
rechtigkeit, der im übrigen das Strafverfahren beherrscht, auf seine richtigen Grenzen zurückgeführt.
Daß die Beschränkung der Rechtskraft des Strafbefehls von solchen Erwägungen abgeleitet ist, bedeutet nicht, daß in jedem Fall, in dem ein weiteres Verfahren eingeleitet wird, geprüft werden müßte, ob die unrichtige Rechtsanwendung nun auch wirklich im Einzelfall auf der Unvollkommenheit des Strafverfahrens beruht. Was geschehen sein würde, wenn das Gericht keinen Strafbefehl erlassen, sondern eine Hauptverhandlung anberaumt hätte und es auf ihrer Grundlage zu einem Urteil gekommen wäre, ist im einzelnen Falle möglicherweise nicht mit Sickerheit zu sagen. Die Rechtskraftwirkung eines Strafbefehls würde sich nicht mehr nach einem leicht unä sicher zu hanähabenden Grundsatz bestimmen; sie würde von Umständen abhängig gemacht werden, die kaum sicher beurteilt, sondern bestenfalls als wahrscheinlich oder möglich angesehen werden können. Auf eine solche Nachprüfung ist auch das Reichsgericht in seiren Entscheidungen aus guten Grund nicht eingegangen. So hat es den aus allgemeinen Erwägungen abgeleiteten Gründsatz auch in Fällen angewendet, in denen der Strafbefehlsrichter die Möglichkeit hatte, die Anwendbarkeit der strengeren Strafbestimmung zu erkennen (vgl. insbesondere R6St 15, 112; 52, 241, 243). Umgekehrt kann aber auch einem erneuten Strafver- ‚fahren nicht mit dem Einwand begegnet werden, daß der Strafbefehlsrichter im gegebenen Fall einen rechtlichen, die 'Strafbarkeit erhöhenden Gesichtspunkt nicht habe berlick- _ sichtigen können, weil der Tatumstand, der ihn begründete, 'noch gar nicht vorhanden gewesen sei und weil er daher auch in einem Urteil auf Grund einer Hauptverhandlung, die im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls stattgefunden hätte, nicht hätte berücksichtigt werden können, Denn auf die bcesondere Lage des Einzelfalles kommt es auch hier nicht an.
.Das Reichsgericht hat in einem solchen Fall die nochmalige Verfolgung des Täters mit Rücksicht auf die beschränkte Rechtskraftwirkung des Strafbefehls für zulässig erachtei, ohne die Besonderheit gegenüber anderen Fällen auch nur
zu erörtern (RG DStR 1938, 55). Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner oben erwähnten Entscheidung den Grund-
satz von der beschränkten Rechtskraft des Strafbefehls ohne „A inschräekung ehällsgte 'o
Die Erwägungen, äie zu diesem Grundsatz in der Recht-
nung geführt haben, treffen überdies allgemein auch
Für Fälle wie den vorliegenden zu, in denenäar die erhöhte. Strafbarkeit bedingende Erfolg der Tat erst nach Er-
oo 1aß oder ‚Zustellung des Strafbefehls eingetreten ist. Der
"'Strafbefehl dient ja auch der Beschleunigung des Verfahrens. Auf den Tag des Erlassüs des Strafbefehls kann es daher nicht entscheidend ankommen; denn eine Hauptverhandlung würde regelmäßig später stattfinden. Möglicherweise würde es _ wegen’ des Zustandes des - als Zeugen zu hörenden - Ver - letzten such zur Vertagung kommen, so daß es doch erst nach Eintritt der erschwerenden Tatfolge zum Urteil käme.
„EERt Falle des Bußgeldbescheids in § 65 OWiG. getroffene Regelung. Auch hier wird die Rechtskraftwirkung beschränkt. Ist der Bußgeläbescheid unanfechtbar geworden und stellt sich die Tat auf Grund einer Tatsache oder ‚eines Beweisnittels, die der Staatsanwaltschaft nach Ablauf: einer bestimmten Frist bekannt werden, als eine Straftat der, so steht die Rechtskraft des Bußgeldbescheids der Strafverfolgung nicht entgegen. Hierbei besteht kein Unterschied öwischen Tatsachen, die nur unbekannt geblieben war en-und solchen, die erst nachträglich eingetreten sind (Rotberg, OWiG. 2. Aufl. Ann. 7 und Kohlhaas in Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze Anm. 6 je
"Bemerkenswert ist noch die vom Gesetzgeber. im le: ar
zu § 65 0KiG.).
Der Senat hält es aus diesen allgemeinen Überlegungen nicht für ‚angängig und erforderlich, auf die näheren Um-
. stände des vorliegenden. Falles einzugehen, in dem aller-
dings gerade zur Zeit des Erlassen des Strufbefehls eine erhebliche Verschlechterung im Befinden des Verletzten ‚eingetreten war, der freilich vorübergehend wieder eine Besserung folgte. Es erübrigt sich daher zu der Ansicht des
Oberlandesgerichts Karlsruhe in seinen, im vorliegenden Ver-
führen ergangenen Beschluß vom 22, Dezember 1960 Stellung zu nehmen, daß hier das Hauptverfahren begründete Aussicht . auf volle Aufklärung des Sachverhalts geboten hätte.
Bei der gegebenen sachlüge Vedant es auch keines Ein-
' gehens auf die vom früheren 6. Strafsenat in BGHSt 9, 10, 12 bejahte Frage, ob der Verbrauch der Strafklage auch deshalb nicht eintreten kann, weil der. Amtsrichter zur Aburteilung der Tat aus dem die Strafbarkeit erhöhenden recht- . lichen Gesichtepunkt nicht zuständig War.
Entgegen der Meinung der: Revision - und im Einklang mit
der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart in JZ 1960, 2
u 608, gegen OLG Koblenz in 341960, 607 - steht also die. Rechtskraft des Strafbefehls der Verurteilung des Angeklagten . wegen Körperverletzung mit Todesfolge nicht entgegen, wenn die Todosfolge erst nach Erlaß des Strafbefehls eingetreten ist. Daß dieses Ergebnis allein befriedigt, wird in der Rechtslehre zum Teil auch von jenen anerkannt, die der Rechtsprechung über die beschränkte Rechtskraft des Strafbefehls nicht zustimmen (vgl. aus neuerer Zeit: Busch in ZStRW 68, 3 ff; Bruns in JZ 1960, 585, 595; Vogler, Die Rechtskraft des Strafbefehls; ein Rechtskraftproblem 1959 5. 91). Diese suchen zu demselben Ergebnis zu gelangen, indem sie die
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Rechtskraft - auch von Strafurteilen - allgemein einengen. Hierzu Stellung zu nehmen, hat der Senat von seinem Standpunkt aus in vorliegender Sache keine Veranlassung. Er braucht sich daher auch nicht zu der Frage zu
äußern, ob diese Lösung im Hinblick auf Art. 103 Abs. 3 66
. nicht deshalb bedenklich wäre, weil der darin aufgestellte Rechtssatz nach den Ausführungen des Bundesverfassungs-
'gerichts in BVerfGE 3, 248 in der Ausprägung und Be-
' ‚schränkung zum Rang eines Verfassungsrechtssatzes erhoben worden ist, in der er beim Inkrafttreten des Grundgesetzes ‚von Gesetz und Rechtsprechung anerkennt war (vgl. RGSt 70, 26, 30). u -_ -
2.) Im übrigen ist die Sachrüge offensichtlich unbe- ‘gründet. Die Voraussetzungen der Notwehr waren nach den Feststellungen nicht gegeben. Der Angeklagte hat danach auch nicht "in Bestürzung, Furcht oder Schrecken" gehondelt, sondern "in blinder Wut" auf Johann Oharek eingestochen, so daß schon aus diesem Grunde $. 53 Abs. 3 StGB ausscheidet.
Dr. Gier Oo mllm ... Fischer
“Mei - 000 Sanders