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BGH Entscheidung vom 13.11.1962 – 5 StR 473/62

5. Strafsenat

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5 StR_473/62

2162 05%

In Nan.n des Vrlkes

In der Strufisaciie

gegen

den Kaufmann Holmut S c CB :.: VD: geboren am ED 1927 i: Oo ei vw.

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u.u.

hat der 5.Strafsenat des Bunäücesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.November 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt „als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Sicmur

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzundz Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltsehaft,

Justizangestellte un

als Urkundsbeumtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angcklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 2.August 1362 wird verworfen.

Der angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 2. August 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, s-weit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe augerechnet.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Revision des Angüklagten ist nicht begründet.

I. Veriahrensrügen.

l. Ausweislich der Vırhandlungsniederschrift hat der Beschwerdeführer in der Hauptveorhendlung die Gegenüberstellung mit der polizeilich v.rnommunen Zeugin CB richt beantragt (§ 274 StPO). Die Strafkummer brauchte deshalb nicht darüber zu entscheiden.

2. Der Vorsitzende hat nıuch dem Inhalt der Sitzungsniederschrift die Vereidigung des Zeugen Be ohne widerspruch des Beschwerdeführers angscordnet. Der Beschwerdeführer trägt keine Gründe vor, welche die Nichtvereidigung dieses Zeugen zwingend geboten hätten. Die Strafkammer konnte ihn vereidigen, auch wenn er Verletzter ist (§ 61 Nr.2 StPO).

3. Über die von dem Beschwerdeführer in seinem Schlußvortrag hilfsweise beantragte Vernehmung des Peter Ce und der Eheleute Inge und Zrich FW konnte die Strafkammer im Urteil entscheiden. Das ist geschehen. Peter GEW ist nach den getroffenen Feststellungen unerreichbar. Das in das Wissen der Eheleute Fi Gestellie hat die Strafkammer zulässigerweise uls wahr unterstellt (UA S.7).

4. Der Beschwerdeführer hat nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift keinen Antrag auf Vernehmung des Polizeibeamten Kg (richtir: kWp) gestellt. Die Strafkammer brauchte du.shslb nicht durüber zu entscheiden. Sie hat nach dem Akteninhalt zuch nicht gegen die Aufklärungspflicht verstoßen. Selbst wenn die Zaugin Hop in Gegensatz zu ihrer Aussage in der Hauptverhandlung bei der polizeilichen Vernehmung erklärt haben sollte, sie habe zwischen 8 und 9 Uhr, also nicht zuch noch vor 11 Uhr, ihr Geld gezählt, so brauchte sich dem Gericht eine Notwendigkeit, neben der Zzugin HB zu:n den Polizeibeamten als Zeugen zu hören, nicht zufzudrängen.

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II. Sachrüzen.

1. Die im Felle How rhobenen Sachrügen sind nicht begründet, wie sich b.i richtiger Auslegung des Urteils ergibt. Danzch hat das Landgericht die Behauptung des Beschwerdeführers, bei dur Bestellung die nötigen Mittel gehabt zu haben, um die Möbel zu bezahlen, im Ergebnis rechtlich einw“ndfrei widerlegt.

Die Strafkammer hat nach der Feststellung, daß der Beschwerdeführer über ein. wirtschaftlich auswertbare Erfindung nicht verfüge, im Hinblick auf den gestellten Hilfsamtrag unterstellt, d:ß der Beschwerdeführer im Frühjahr: 1961 Bargelä im Betruge von 5000 DM besessen habe. Wenn sie weiter meint, dieses «ld könne aus Quellen stammen, die der Beschwerdeführer Anfung 1960, dem Zeitpunkt der Möb elbestellung, noch nicht erschlossen habe, so wollte sie damit nicht zuu Ausdruck bringen, daß die Herkunft des Geldes aus der Erfindung denkgesetzlich nicht möglich sei. Sie wollte vielmehr zuch durch diese Bemerkung lediglich ihre tfberzaugung kundtun, daß der Beschwerdeführer das Geld jedenfülls nicht aus der Verwertung einer Erfindung bezogen hat, da eine solch. gar nicht vorhanden war und deshalb Anfang Septcenber 1960 auch keine -Erträgnisse abwerfen konnte.

Die Strafkammer hat. ferner im Änschluß an’ die Feststellung, daß es cinen Geschäftsfreund des Beschwerdeführers, der diesem Anfang Aupust 1960 auf eine frühere Forderung 1000 DM gezahlt haben soll, nicht gibt, zur widerlegung der Beweisführung dos Buschwerdeführers ausgesprochen, es sei eher zu vermuten, daß der Beschwerdeführer durch die Vorweisung des von ihm durch Binfügen einer "18" vor der Zahl "60" veränderten Pastubsehnitts von 17.0ktober 1960 über 60 DM die Z ugin Kr übur seine in Wahrheit nicht vorhandenen Einnähnen hiüb» täusshcn wollen, als daß er diese Manipulatien im Hinblick :uf verm.intlich erhaltene 1800 DM

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r Gedächtnisstütze" vor: cnommen hubo. Durch diesen

z hat die Strufk‘mmer, wie der Urteiiszusammenhang

ibt, nicht etwa die Wörlichx.it, d.ßB der Beschiwerde-

rer im Oktober 1960 t=tsichlich 1800 DM erhalten hat, sngelassen. Das L'ndzscricht Wı.t ihm vielmehr ersichtlich nt geglaubt.

Ebensowenig hat die Strufliumzer dem Beschwerdeführer Laubt, daß er mit Mittcln aus dem Vorkauf einer Geige ı an dem Fuhrgeschäft cines Peter CE peteiligt > (UA S.8). Es mag der Revisi n zuzugeben sein, daß Behauptung, der Buschwerd.fihrer habe die Geige aus sowjetischen Besatzungszone mitgebracht, nicht netlig im Widerspruch zu seiner Boehauptung steht, er habe schnell flüchten müssen, daß ver nicht einmal seine lere über die Anstellung uls Steuerinspektor habe . ıehmen können. Es ist durchaus möglich, daß man bei iger Flucht das eine Lrgrcift und das andere nicht let. Die beanstandete Schlußfolgerung der Strafkammer danach für die irsoweit getroffen: Feststellung zwar ıt zwingend; sie ist aber mösgiich. Die Strafkammer ıte auf Grund der hierzu im übrigen festgestellten Tat- ‚en ohne Rechtsfehler der Überzeugung sein, daß es sich ı bei diesen Behauptungen des Angeklagt.:n um bloße ıtasieprodukte handelt.

Die Revision stellt zu Unrecht in Frage, daß die 'erfirma durch den Beschwerdeführer geschädigt wurde, sie ohne die verspr:chene Barzahlung die Möbel aus- 'erte. Der Schaden lag bereits in der durch die Unsicher- ; des Beschwerdeführers .ls Schuldner bedingten Gefähr- ' ihrer Kaufpreisforderung. Auf die rechnerische Höhe Schadens kommt es im minz.lInen nicht an.

2. Die gegen die Verurt.iluns wegen der festgestellten stähle und des Diebst..hlsvi.riuchs erhobenen Sachrügen len sich durchweg .als unzulässige Angriffe auf die tat-

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sächlichen Feststellungen des L.ndgerichts dar und sind deshalb offensichtlich unb. zriünd t.

Die ausdrücklich Furtst_liung, daß der Angeklagte die Rückfallvoruuss: tzunrin kennte,,. konnte hier-unterbleiben, weil der Angeklagtı dic b.idun Vorstrafen wegen Dicbstahls jeweils verbüßt hat, b.vor ır die nächsten Taten beging.

Die Voraussetzungen für die Annahme einer fortgesetzten Handlung liegen schon nach den äußeren Suchverhatt richt vor. u

3. Wegen der dem Beschwirdeführer weiterhin zur Last gelegten -Hehlerei in T.tceinh.it nit Urkundenfälschung hat die Str.fkammer laut Sitzunrsniederschrift vom 2.August 1962 (BA.III BL.43 R d.A.) ds Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt,

4. Auch die Rüge, das Landgericht habe der Gesamtstrafe ° im Falle FB vorschriftswiärig eine Einzelstrafe von sechs Monaten Zuchthaus zugrunde gelcgt, muß im Ergebnis chne Erfolg bleiben. Die gemäß § 44 Abs.3 Satz 2 StGB gebrtene Umrechnung dieser Str&fe in Gofängnis ist zwar unterblieben. Diese hatte zu geschehen, >bwohl bei der Bildung der Gesamtstrafe umgekchrt dic GeTängnisstrafe wieder in Zuchthaus zu veranschlugen war, damit die Einzelstrafe aus dem Urteil richtig erk:nnbar ist. Dieser Mungel kann jedoch durch Anwendung dcs gusctzlichen Umrechnungsmaßstabes aus § 21 StGB ohne weiteres behoben werden, indem hier ausgesprochen wird, dıß di.ce Einzelstrafe statt sechs Monaten Zuchthaus neun Monute Gefängnis beträgt.

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Der Verstoß berührt din.ch dsu 3 stand des Urteils nicht (RG HRR 1940 Nr.180; 4 StR 7/5,5. vom ll.Februar 1954).

Sarstedt Koffxa Siemer

Börk.r Kersting