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BGH Entscheidung vom 23.10.1962 – 1 StR 408/62

1. Strafsenat

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2190 030

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren

8 egen

den Landwirt Helmut B GERNE aus TEE, dort geboren n 1919, zur Zeit einstweilen untergebracht,

wegen Unterbringung

hat der 1. Strafsenat des. Bundosgerichtshofs in dor Sitzung 5 vom 23. Oktober 1962; an der teilgenommen haben: \

Senatspräsident. Dr. Geier . als Vorsitzender, .

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mei

Bundesrichter Dr. Sanders ZZ als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m ' als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bu

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geochäftastele,

für Recht erkannt: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 7. Juni 1962 wird verworfen. |

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

‘Der Beschuldigte versuchte im Zorn seine Frau zu erwürgen und ferner ihr und seiner Schwiegermutter heim- ‚lich Gift beizubringen, um die Frauen zu töten; er verübte ferner widernatürliche. Unzucht mit einem Tier. Alle eu Handlungen beging. er im Zustand. der. Zurechnungsunfähig- u . keit. Die. Strafkammer het seine Unterbringung in. einer

\ Heil- ‚oder Pflegeanstalt angeoränet, Ä

I. Gegen des. Urteil hat, ‚der Verteidiger "namens des.

| Angeklagten. Jm ‚Auftrage dessen Pflegers" Revision einge-. legt. und sie "pamens, des. gesetzlichen Vertreters. des. An-

tragsgegnere" begründet. Der Senat versteht die ‚Revision nicht als das selbständige Rechtsmittel des Pflegers ..(§ 298 StPO), sondern sicht. beide ‚Erklärungen als vom Ver-

| teidiger für, den Beschuldigten abgegeben en:(§ 297 StPO).

II. Die "Verteidigung beanstandet zum Verfahren, daß. ‚der Sachverständige und Zeuge Dr. Reichner nicht. vereidigt wurde. und der: Grund ‚dafür nicht in der: Sitzungsnioderschrift angegeben ist. Tatsächlich. ist, in: dieser beurkundet, daß N Dr. Reichner. sein. Gutachten erstattete, zur Sache: aussagte Be

"und : in gesetzlic er Form "entlassen" "wurde. Das. ist zwar

offensichtlich. ‚ein: Versehen. Der Senat kann aber die dienst- Si liche Äußerung‘ dos. rkundsbeamten ‚der Geschäftustelle nicht‘ berücksichtigen,. aaß nach seinen. stenografischen.

Aufzeichnungen Dr Reichner- als. Zeuge‘ veroidigt worden

"und als Sachverständiger unvereidigt ‚geblicben sei. Die Erklärung ist erst aufgrund der Revisionsbegründung abgegeben (DEHSt 10, 342, 343). Durch Auslegung der Sitzungs-

niederschrift, allein nach ihrem Inhalt, 1äßt sich der fragliche Vermerk nicht im Sinne der Äußerung des Urkundsbeamten deuten. Gemäß § 274 StPO beweist die Sitzungsnicderschrift daher, daß Dr. Reichner weder ais Zeuge noch als Sachverständiger vereidigt wurde.

‘Als Sachverständigen durfte ihn das Landgericht . unvereidigt lasuen (§ 79 ‚5tP0). Es mußte darüber nur ausdrücklich beschließen (SCH NJW 1952, 233 Nr. 30). Das ist zwar nach der Sitzungsniederschrift unterblieben. Diesen Verfahrensverstoß rügt die Revision indes nicht. Sie beanstandet insoweit bloß, daß der Grund für die Nichtvereidigung nicht in der Sitzungsniederschrift. beurkundet ist (§ 64 StPO). Auf einem solchen bloßen Mangel des Protokolls kann das Urteil jedoch nicht beruhen (BEHSt 7, 162),

Dic Nichtvereidigung Dr. Reichners ala Zeugen verstößt zwar gegen § 59 StPO. Aber auch auf diesem Verfahrensfchler beruht das Urteil nicht. Wio die Terminsver- -fügung den Strafkammervorsitzenden vom 2. April 1962 (Bl. 178 d ‚A.) ergibt, kam Dr. Reichner als (sachverständiger) Zeuge nur für die Beobachtungen in Betracht, die er. über den Geisteszustend des Beschuldigten am Tage vor der at bei seiner Untersuchung gemacht hatte. Diese Tatsachen sind inhalts: der Gründe und gerade auch nach der von der Revision angeführten Urteilsstelle nicht Urteilsgrundlage. Das Lendgericht hat vielmehr nur die- Ausführungen Dr. Reiche ners ala Sachverotäindigen verwertet. 5 |

III. Die Sachrüge ist nicht näher ausgeführt. Sie ist offensichtlich unbegründet. Sonach ist die Revision zu verwerfen.

Dr. Geier. willms Hübner

Mai 2... Sanders.