Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 12.09.1961 – 1 StR 332/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
aut 0 um u a ner
Im Namen des Volkes
In der Strafisache gegen
den Bäckergesellen Horst 2 (EEE ; zuletzt wohnhaft in DEEP, zevoren an EEE 1956 ir zuge &@&; zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls im Rückfall
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter LEr.Killme Bundesrickter Fischer -Bundesrichter Dr.Sanders : als beisitzende Richter, Bundesanvalt br. als Vertreter der dundesanwaltschaft, Justizengestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 13.dJuni 1961 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von kechts wegen
7 3 A
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in 25 Fällen, davon 12 fortgsesetzt begangenen, zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf ärei Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Er hat damit keinen Erfolg.
Soweit die Revision ungenügende Aufklärung, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung des Angeitlagten, geltend macht, ist die Rüge unzulässig, weil nicnt angegeben wird, auf welche Weise sich das Gericht weitere Aufklärung hätte verschaffen können (BGHSt 2, 168).
In sachlichrechtlicher Hinsicht rüst die Revision, daß die Strafkammer nicht für aile Straftaten aes Angeklagten Fortsetzungszusammenhang angenommen hat und hält durch die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung die SE 20 a und 42 e StGB für verletzt. Sie kann mit ihren Einwenäungen jeäoch nicht durchäringen.
Soweit die Strafkammer Fortsetzungszusanmenhang zwischen den einzelnen Liebstählen des Angeklagten verneint, hält sie sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die für die fortgesetzte Handlung einen Gesamtvorsatz fordert, der die Einzelakte mindestens insoweit einschließen
u
muß, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Bege-
hung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 2, 315, 315).
Ein solcher Gesamtvorsatz lag nach den Feststellungen nicnt vor.
Die Anwendung der §§ 20 a unä 42 e StGB läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs.1 StGB sind erfüllt. Die Erwägungen, aus denen die Strafkamnmer zu der Auffassung gelangt, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, sind auch im übrigen rechtsfehlerfrei.
Bei der Prüfung der Anwendung des § 42 e StGB hat die Strafkammer nicht verkannt, daß sich der Angeklagte zur Tatzeit noch in einem Alter befand, in dem sich die weitere kriminelle Entwicklung eines Rechtsbrechers nicht in allen Fällen mit Sicherheit .absehen läßt (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 143). Die Strafkammer hat aber mit guten Gründen die Möglichkeit verneint, daß sich bei dem Angeklagten noch eine Nachreife im guten Sinn vollziehen könne. Sie hält den Angeklagten auf Grund seiner bisherigen Entwicklung und seines Charakters für den "Typ des arbeitsscheuen Berufsverbrechers, der sich entschlossen hat, sein Leben durch Diebstähle zu fristen und der auch durch erhebliche Strafen nicht mehr zu bessern ist, sondern auch in Zukunft wieder Diebstähle mit erheblichem Unrechtsgehalt begehen wird", und zwar auch nach Verbüßung der gegen ihn erkannten Zuchthausstrefe, Die Strafkammer ist daher zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte eine bereits
‚a
- A -
"ausgereifte und auf das Schlechte festgelegte Persönlichkeit ist", Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
Da auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen läßt, muß die kevision als unbegründet verworfen werden.
Dr,Geier Seibert Willms Tischer Sanders
F Ai
BUNDESGERICHTSHOF Karlsruhe, den 17. Oktober 1961 Geschäftsstelle Fernsprecher 23941
des i. Strafsenats 1 st? 332/61
Berichtigung eines Schreibfehlers in dem Urteil des 1. Strafsenats vom 12. September 1961 - 1 StR 332/61 -. Auf Seite 3 dritte Zeile muß es nicht
(BGHSt 2, 313, 315) heißen, sondern 1, 313, 315.
Bikliotnek
nu