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BGH Entscheidung vom 09.10.1962 – 5 StR 410/62

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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21 5 StR 410/62 80 044

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

. gegen den Buchdrucker Fritz. B EEE aus HAND» geboren am EEE 1915 in Ed (Jugoslawien),

wegen genossenschaftlicher Untreue u.a,

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Oktober 1962, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte (m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten Dee wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 19.Februar 1962

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitlichen Verurteilungen wegen "fortgesetzter Unterschlagung" und wegen "Yergehens nach § 147 des Genossenschaftsgesetzes" wegfallen,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründej3

Die Revision des Angeklagten DEE führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Strafen, hat aber im übrigen keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensangriffe sind unzulässig, soweit der Beschwerdeführer nicht mitteilt, welcher Beweismittel sich die Strafkammer bei der von ihm vermißten Aufklärung jeweils hätte bedienen sollen. Abwegig ist die Rüge, es hätte ein "schriftliches" Gutachten eingeholt werden müssen {§ 250 StPO). Daß der Sachverständige befangen gewesen wäre, könnte nur gerügt werden, wenn ein Ablehnungsgesuch beim Landgericht angebracht worden wäre; das trägt die Revision aber nicht vor.

2. Auch die sachlichrechtlichen Einzelbeanstandungen sind überwiegend unzulässig. Denn sie wenden sich in Wahrheit nur gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung als solche oder gehen von anderen als den festgestellten Tatsachen aus; insbesondere übersieht der Beschwerdeführer, daß alle denkgesetzlich möglichen Folgerungen im Revisionsrechtszuge unangreifbar sind, daß "zivilrechtliche Grundsätze über die Beweiswürdigung" nicht ohne weiteres auf das Strafverfahren übertragen werden können, unä daß der Tatrichter sich damit begnügen durfte, lediglich diejenigen Vorgänge "aufzuklären", die für die Anwendung der Straftatbestände von Bedeutung waren. .

3, a) Auch die zulässigen sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision bedürfen im allgemeinen keiner näheren Behandlung, wcil sie offensichtlich unbegründet sind...

b) Die Einwände gegen die Verurteilung nach § 146 GenG greifen ebenfalls nicht durchs

-A-

Für diese Verurteilung ist es hier bedeutungslos, daß der Beschwerdeführer nur zusemmen mit dem Mitangeklagten CE über die Aufnahme neuer Mitglieder befinden durfte. Denn die Aufnahmegebühren und die als Geschäftsamteile gedachten Gelder waren dem Beschwerdeführer - wie er nach den Feststellungen wußte - nur in seiner Eigenschaft als Mitglied des Genossenschaftsvorstandes übergeben worden. Damit gehörten diese Gelder zum Vermögen der Genossenschaft und waren deshalb vom Angeklagten Bellmann alsbald an deren Kasse abzuführen. Tat er dies nicht, so handelte er zum Nachteil der Genossenschaft, und zwar unabhängig davon, wer letztlich über den Beitritt der Geldgeber zu entscheiden hatte. |

Hiervon abgesehen, hat der Angeklagte auch schon dadurch gegen § 146 Gen” verstoßen, daß er die von ihm - im Namen der Genossenschaft - entgegengenommenen Gelder nicht. verbuchte oder verbuchen ließ. Wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt. entschieden hat, bedeutet es bereits einen Nachteil: für die Genossenschaft, wenn ihr auf Grund falscher oder fehlender Buchungen die Übersicht über ihren wahren Vermögensstand. unmöglich gemacht wird und sie deshalb ihre Rechte nicht wahrnehmen kann oder die gesamte Buchführung - wie es hier der Fall ist -—. völlig unzuverlässig und damit wertlos wird (RG JW 1934,2151; RG JW 1936,2319;5 RG DR 1943,513; BGH GA 1956,121/122; 5 StR 606/57 vom 4.März 1958; 2 StR 318/61 vom 15.November 1961). Daß der Beschwerdeführer den auf diese Weise der Gesellschaft zugefügten Nachteil als solchen erkannt und: gebilligt hat, ergibt das Urteil deutlich. Selbst wenn also die - den Feststellungen übrigens widersprechende - Behauptung der Revision zuträfe, der Angeklagte habe die von ihm vereinnahmten Gelder später zugunsten der Genossenschaft verwendet, ohne dies in den Büchern kenntlich zu machen, so würde das eine Verurteilung wegen genossenschaftlicher Untreue nicht ebwenden können.

nn ann

4, Die Nachprüfung des Schuldspruches auf die allgemeine Sachrüge ergab zugunsten des Beschwerdeführers folgendess

a) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung der vereinnahmten Gelder kann nicht bestehenbleiben. |

Ersichtlich geht das Landgericht davon aus, der "widerrechtliche Verbrauch des vom Angeklagten eingenommenen und nicht an die Genossenschaft abgeführten Geldes" müsse unter allen Umständen auch eine Verurteilung gemäß § 246 StGB nach sich ziehen (UA 5.32). Das trifft nicht zu. Durch die Bestrafung wegen-Untreue wird die Unterschlagungshandlung mitabgegolten, wenn der Täter die Gelder von vornherein mit dem Willen entgegengenommen hat, sie für sich zu behalten; es handelt sich dann nur um die Ausnutzung des auf strafbare Weise erlangten Vermögensvorteils (BGH in GA 1955,271,272; BGHSt 8,254,260; 14,38,47). Daß aber der Angeklagte die Gelder schon von Anfang an mit dem Willen entgegengenomuen hatte, sie für sich zu behalten, 1äßt sich nach dem Urteilszusammenhang jedenfalls nicht ausschließen. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Nfortgesetzter Unterschlagung" war daher aus dem Schuldspruch zu streichen.

b) Ebenfalls zu streichen war die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 147 des Genossenschaftsgesetzes,

Zwar hat der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, er wolle insoweit den Schuldspruch nicht angreifen. Diese Beschränkung ist jedoch unwirksam, weil der Angeklagte nur wegen einer (fortgesetzten) Tat verurteilt worden und der Schuldspruch daher unteilbar ist. Das hat der Beschwerdeführer offensichtlich überschen, wie auch seine - sonst unverständliche -— Rüge zeigt, es seien mit Unrecht "keine Einsatzstrafen ausgeworfen' worden.

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Die Strafkammer erblickt den Verstoß gegen § 147 GenG darin, daß der Angeklagte die - ihre Mitgliedschaft erstrebenden -— Geldgeber dem Gericht nicht zwecks Eintragung in die Liste der Genossen eingereicht habe. Nach § 15 Abs.2 GenG hätte es indessen einer solchen Anmeldung nur bedurft, wenn die Bewerber bereits zugelassen worden wären ("im Fall der Zulassung des Beitretenden"). Ersichtlich war das hier aber noch nicht der Fall. Wie bereits erwähnt, hatte der Angeklagte über diese Frage nicht allein zu entscheiden, sondern bedurfte dabei der Zustimmung des Mitangeklagten Gladasch. Nach dem Urteilszusammenhang fehlte es hieran. Die bloße Bewerbung begründet aber noch keine Mitteilungspflicht des Vorstandes.

Da auch insoweit der erkennende Senat selbst den Schuldspruch ändern konnte, erübrigt sich eine neue Verhandlung über die (gesamte) Schuldfrage.

Lediglich über den Strafausspruch muß nochmals verhandelt und entschieden werden, weil jedenfalls durch die rechtsirrige Anwendung des § 147 GenG die Strafhöhe zum . Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein kann.

Sarstedt ' Koffka Schmidt Siemer Schmitt