Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 15 Erwerb der Mitgliedschaft
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 21.12.2022 – 9 U 8/22Zitiert von 3
- OLG Dresden, 18.10.2023 – 12 U 484/23
- OLG Stuttgart, 12.10.2022 – 20 U 25/22Zitiert von 5
- OLG Hamm, 19.07.2021 – 8 U 184/20Zitiert von 2
- BGH, 15.05.2018 – II ZR 2/16Genossenschaft: Einzelvertragliche Vereinbarungen über bedingungsabhängige AusscheidensgründeZitiert von 5
- LG Heidelberg, 02.02.2023 – 7 S 1/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.10.2025 – II ZR 119/24(Vorlage an den EuGH zur Auslegung von Art. 7 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2002/65/EG; Widerruf des Beitritts zu einer Genossenschaft im Fall der Liquidation und Rechtsfolgen des Widerrufs)
- OLG Brandenburg, 30.11.2022 – 7 U 193/21
- OLG Brandenburg, 17.05.2022 – 7 U 68/21Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/15#abs-1 (1) Die Mitgliedschaft wird durch eine unbedingte Beitrittserklärung in Textform und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft erworben; die Satzung kann für die Beitrittserklärung die Schriftform vorschreiben. Dem Antragsteller ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Antragsteller ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Textform. Bei Gründungsmitgliedern kann die Mitgliedschaft statt durch Beitrittserklärung durch Unterzeichnung der Satzung erworben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/15#abs-2 (2) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Zusätzlich zu der Mitteilung nach Satz 2 ist im Falle einer schriftlichen Beitrittserklärung diese unverzüglich zurückzugeben. Bei einer elektronischen Beitrittserklärung sind die Daten der Beitrittserklärung unverzüglich nach Absenden der Mitteilung nach Satz 2 zu löschen.