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BGH Entscheidung vom 15.11.1961 – 2 StR 318/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2174 096

In Nanen des Voikes

In der Strafsache

gegen

den Bauingenieur Arnold Friedrich V (uuEEEEEEEED aus Aw. czeboren an. ED EB ir: Poww,

wegen einfachen Bankrotts u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof Eundesrichter Meyer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED

els Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter kn»

als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Rucht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts in Darmstadt vom 3. Iktober 1960

l1.} im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Untreue (§ 81 a SmbH&ö) in Tateinheit mit zuei Vergehen des einfachen Bankrotts (S 240 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KO, § 83 GmbHG) urd wegen unterlassener Konkursanmeldung (8: 64 Abs. |, 84 Abs. 1 GmbHG) verurteilt ist,

2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidunz, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe,

Lie Strafkammer hat den Angeklagten wegen ein!uchen Bankrotts in zwei Fällen (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KO, § 83 GmbHG), daven einmal in Tateinheit mit Untreue nach % 81 a Abs. 1 GmbHG, und wegen unterlassener Konkursanmel=- dung (§§ 04 Abs. 1, 84 Abs. 1 GmbHG) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm auf die Dauer von vier Jahren untersagt, selbständig ein illandelsgewerbe zu betreiben oder sich als Geschäftsführer einer GmbH zu

betätigen»

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg:

Die getroffenen Feststellungen trazer die Verurteilung weger Untreue nach § 831 a Abs. 1 GmbHG und wegen einfachen Bankrotis nach § 240 Abs, 1 Nr. 1 und 3 KO, § 83 GmbHG: Zwar enthält das Urteil zur inneren Tatseite der beiäen Vergehen des einfachen Bankrotts Keine ausdrücklichen Feststellungen. Es läßt sich ihm jedoch die Überzeugung der Strafkammer entnehmen, daß der Angeklagt. vorsätzlich gehandeit hat. In dem Urteil ist ferner nicht ausärücklich gesagt, daß die einzelnen Untreushandlungen in Fortsetzungszusammenhang stehen. Lie Strafkammter ist hiervon indessen ersichtlich ausg2gangen. Zutreffend ist auch ihre Annahme, daß die Vergehen der Untreue unä des einfachen Bank- \ rotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO, § 83 GmbHG tateinheitlich zusammentreffen. Das gleiche gilt jedoch für die Vergehen der Untreue urd des einfachen Bankrotts nach § 249 Abs. I Nr. 3 7”, § 83 GmbHG. Gesellschaftsnachteile im Sinne des 8 81 a GmbHG werden auch durch pflichtwidrig falsche Buchungen hervorgerufen, wenn dadurch der Gesellschaft die Übersicht über ihre Rechte und Pflichten, elso über ihren wahren Vermögensstand, unmöglich gemacht wird (RG JW 1934, 2151; RG JW 1936, :2319; RG DR 1943, 513; vgl. auch BGH GA 1956, 121). Der Angeklagte hat nicht nur in erheblichem Umfang die Buchung nicht bestehender Forderungen veranlaßt, sondern es auch pflichtwidrig unterlassen, die Einkassierung von Forderungen der Buchhaltung mitzuteilen, Daß er die dadurch für die Gesellschaft eintretenden Nachteile erkannt und gebilligt hat, ergibt sich deutiich aus den Urteilsfeststellungen, Die hierdurch begangenen Untreuehanälungen stehen mit dem Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, § 83 GmkHG in Tateinheit. Sie bilden ferner nur einen Teil der fortgesetzten Untreue, die somit zwischen den beiden Vergehen des einfachen Bankrotts Tatainheit herstelit, Die hiernach erforderliche Änderung des Schuldspruchs kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehnen. Eines Hinweises gemäß § 265 StPO bedarf es nicht, da

der Gesichtspunkt der Tateinheit hier dem Angeklasten keine § 8

weiteren Verteidigungsnöglichkeiten eröffnet.

Da aber zwei kinzelstrafen ausgesprochen sind, muß die Sache zur Festsetzung einer neuen Strafe an das Landgericht

zurückverwiesen werden.

Der Schuläspruch wegen Unterlassens des Konkursamtrags ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings genügt es nicht, daß der Angeklagte die Überschuldung gekannt hat. Diese muß vielmehr durch eine aufgestellte Bilanz erwiesen und hieraus erkennbar sein, wobei aber eine Aufzeichnung ausreicht, die eine Gegenüberstellung der Aktiven und Passiven enthält und die Vermögenslage der Gesellschaft ersichtlich macht (BGE GA 1959, 87). Diese Voraussetzung ist hier indessen erfüllt. Dem Angeklagten ist die von der Zeugin Schmidt -— Scharff aufgestellte Vermögensübersicht vorgelegt worden. Er kannte außerdem die Bilanä vom 51. Dezember 1958, in der, wie er wußte, die Überschuldung äurch unrichtige Einstellung von Aktivposten verdeckt war (vgl. RGSt 44, 48). Aus dem Urteil ergibt sich ferner, wenn das auch nicht ausdrücklich gesagt wird, die Überzeugung der Strafkanmer, daß der Angeklagte seine Pflicht, Konkursamtrag zu stellen, kannte und sich bewußt war, sie zu verletzen.

Der Strafausspruch kann jedoch auch hier keinen Bestanä haben, da die Strafkammer auf eine Gefängnisstrafe vun vier Monaten erkannt hat, § 84 Abs. 1 GmbHG aber nur eine Frein:itisstrafe bis zu drei konaten anäroht.

Mit der Aufhebung des ges: mten Strafausspruchs entfällt auch das Eerufsverbot, so daß die Strafkammer hierüber eben-

falls neu entscheiden muß. Bei dieser Prüfung ist auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft abzustellen.

Baldus Busch Menges

Kirchhof Meyer