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BGH Entscheidung vom 04.03.1958 – 5 StR 606/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR_606/57
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Fgon A MEER zus geboren am EEE 1910 ir ra,
wegen Untreue u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.März 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr Eis als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten AB wirä das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 24.September 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Beschwerdefükrer betrifft.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des %
Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen --
Gründe?
Der Angeklagte war vom 6.August 1952 bis zum 3.Dezember 1954 der einzige Buchhalter der "Volksbuchhandlung" in Braunschweir, die der HD ruckund Verlagsgesellschaft mbH gehörte und von dem Mitangeklagten KW, der rechtskräftig freigesprochen worden ist, geleitet wurde. Tr nahm im Jahre 1953 in geringen, im Jahre 1954 in ständige stei.rendem Maße falsche Buchungen verschiedener Art vor.
In einer Reihe von Fällen unterließ er es, die Beträge ausgehender Rechnungen den Empfängern zur Last zu schreiben. Als sie gezahlt wurden, trug er sie zum größten Teil nicht auf den Konten der Finzahler ein, sondern buchte sie auf anderen Konten, für die er früher Eingänge gehabt, aber nicht gutgeschrieben hatte. Dadurch wurde ein Fehlbetrag von insgesamt 839,57 “ verdeckt (UA S.7).
Weitere Fehlbeträge in Höhe von insgesamt 5 700,04 3 ließ er aus den Büchern dadurch verschwinden, daß er den Inhabern dieser Konten nachträglich angebliche Posten gutschrieb, die durch Einzahlungen, durch Ansprüche auf Rabatt oder durch Rückgabe von Büchern und Zeitschriften entstanden sein sollten, aber nicht entstanden waren. Die entsprechenden Buchungen im Journal lauteten auf Rückgabe von Büchern oder Zeitschriften (UA S.8).
Ab Juni 1954 buchte er auf Kundenkonten angebliche Finzahlungen von insgesamt 1800,92 M, für die weder im Journal noch im Kassen- und Postscheckbuch entsprechende Eintragungen vorhanden sind. "TDie Gelder in Höhe von 1800,92 M fehlen." Turch diese sogenannten Luftbuchunren wurde "verhindert, daß die Kunden, die ihre Schulden bereits beglichen hatten, gemahnt wurden" (UA S.E).
Diese verschiedenen Arten von Falschbuchunfren wendete er in einer Anzahl weiterer Fälle nebeneinander an.
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"Durch derartige femischte Falschbuchungen wurde das Fehlen von insgesamt 1363,43 M verdeckt" (UA S.8,9).
In der Zeit von Juli bis November 1954 nahm der Angeklagte für die "Volksbuchhandlung" in vier Teilbeträgen insgesamt 2127,66 MM von ihren auswärti;en Agenturen und in drei Beträgen insgesamt 627,75 # von der "Braunschweiger Fresse" entgegen. Er buchte diese Einnahmen nicht und führte sie auch nicht ab (UA S.9,10).
wje das Landgericht auf Grund des Sachverständigengutachtens feststellt, bestand am 4.,Dezember 1954, nachdem der Angeklagte ausgeschieden war, ein Fehlbetrag in Höhe von mindestens 12 459,37 M (UA S.I1). Das ist die Summe der bisher genannten Beträge.
Die Strafkammer sieht als erwiesen an, daß der Angeklagte die falschen Buchungen bewußt vorgenommen hat (UA S.12,13), und findet darin den Treubruchstatbestand des § 266 StGB mit folgender Begründung (UA S.13,14). Durch den Anstellungsvertrag habe der Angeklagte es übern:mmen, die Vermögensinteressen der HD Druck- und Verlagsgesellschaft mbH "wahrzunehmen, nämlich die Buchhaltung der Volksbuchhandlung Braunschweis so zu führen, daß sie die Außenstände jederzeit richtig und vollständig erkennen ließ". Diese Pflicht habe er dadurch verletzt, "daß er ausgehende Rechnungen nicht verbucht, Finzahlungen gar nicht oder auf falschen Konten eingetragen, fingierte Gutschriften gebucht und Luftbuchungen vorgenommen hat". Dadurch habe er der Gesellschaft einen Nachteil zugefügt. Denn das Buchwerk der Vrlksbuchhandlung sei "derart durcheinandergeraten, daß es dieser überhaupt nicht oder nur unter Aufwendung erheblicher Zeit und Arbeitskraft und dann auch nur unvollständig möglich ist, festzustellen, welche Kunden ihre Schulden beglichen haben und welche Außenstände noch bestehen, Der Angeklagte hat dieses gewußt
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und gewollt und somit vorsätzlich gehandelt". Das Landgericht nimmt wegen "eines einheitlichen Vorsatzes bei gleichartiger Tathersang in zeitlichem und räumlichen Zusammenhang" eine fortfesetzte Handlung an.
Auf Grund der Falschbuchunsen und einer näheren “Würdigung der Verhältnisse im Geschäftsbetriebe (UA 5.15-17) sieht das Landgericht ferner als erwiesen an, daß der Angeklagte Gelder der Volksbuchhandlune, "die in seinen alleinigen Herrschaftsbereich zelangt waren, einbehalten hat, um sie für sich zu verbrauchen" (TA S.14). Allerdines hat die Strafkammer "nicht feststellen können, wann, wo und auf welche Weise der Anpeklagte das Geld unterschlagen hat. Auch hat sich nicht aufklären lassen, ob der Angeklagte allein oder mit Mittätern zusammen gehandelt hat. schließlich hat dem Angeklagten auch nicht nachgewiesen werden können, daß er den gesamten Fehlbetrag von 12 459,37 M an sich gebracht hätte, so daß die genaue Summe, die der - Angeklagte sich unrechtmäßig zugeeignet hat, ebenfalls unbekannt geblieben ist" (UA S.14,15). Fs konnte auch "nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte gerade die den aufgedecktei: Falschbuchungen zugrunde liegenden Einzahlungen für sich behalten hat, Fs ist ebensogut möglich, daß diese Beträge endeültig in das Vermögen der Volkubuchhandlung gelangt sind und daß die Falschbuchunzen der Verdeckung früher begansener Unterschlagungen pedient haben" (UA S.17). Es ist schließlich "dem Angeklagten AM nicht rachzewiesen, daß er die gesauten durch Falschbuchungen verdeckten 12 459,37 M an sich febracht hat. Auch den anderen in der V:1ksbuchhandlung tätigen Personen bot sich angesichts des’ aufgezeigten Geschäftsganges die Gelegenheit, Geld zu unterschlagen" (UA S.18). Wegen des Umfanges der Falschbuchungen, die der Angeklagte vorgenommen hat, "ist die Strafkammer aber fest davon überzeugt, daf die von ihm unterschlagenen Gelder sich
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jedenfalls auf 5000 ü belaufen (TA S.18,19).
Sie hat ihn daher wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zu einem Jahre Gefängnis und 1000 Geldstrafe verurteilt. nl
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erf:lg.
Was sie im einzelnen ausführt, richtet sich allerdings zum größten Teil unzulässig gegen die Beweiswürdigung, die dem Tatrichter vorbehalten ist.
Auf die Sachrüge ist das Urteil jedoch im vollen Umfange rechtlich zu prüfen. Dabei ergeben sich folgende Fehler,
1.) Mängel, die eine Buchführung unrichtig und undurchsichtig machen, sind für den Geschäftsherrn grundsätzlich nur dann ein Vermögensnachteil, wenn sie ihn hindern, "Ansprüche geltend zu machen, weil er sie nicht erkennt" (BGHGA 156, 121,122 m.Nachw.). Dadurch können diese Vermögensstücke vorübergehend der dauernd seiner tatsächlichen Verfügung entzogen werden. Diese Vermögensgefährdung kann einen Nachteil im Sinne des § 266 StSB ausmachen. Daran fehlt es jedoch, wenn erledigte Forderungen auch in den Büchern als erloschen erscheinen und dert nur ein späterer Zeitpunkt und eine andere Art ihrer Tilgung vermerkt sind. Denn da diese Rechte nicht mehr bestehen, hindern sriche Urrichtirkeiten allein den Geschäftsherrn nicht, Bestandteile seines Vermögens zu erkennen und sich zunutze zu machen,
a) Eine Untreue des Angeklagten kann als, zwar darin liegen, daß er "in einer Reihe von Fällen" Rechnungen, die hinausgingen, dem Konto des zahlungspflichtigen Tmpfängers nicht zur Last schrieb (UA S.7). Das Landgericht sieht aber einen Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB auch darin,
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daß der Angeklagte Einzahlunren, die von Kunden geleistet wurden, fölschlich auf anderen K'nten eintrug, die er v»rher unrichtisr geführt hatte und die daher zu Unrecht noch Frrderungen auswiesen, die auf diese Weise nunmehr verschwanden. Dieser Buchunssvorgang alleiv; hatte nicht zur Folge, daß der Verlagszesellschaft Ansprüche gegen Dritte verheimlicht wurden. Dasselbe rilt, soweit der Angeklagte srlche bisher urvollständis geführten Kundenkonten, aus denen noch scheinbare, in Wirklichkeit aber nicht mehr bestehende Außenstände herv:rsinsen, nachträglich durch "fingierte Gutschriften" oder "Luftbuchungen" dem wirklichen Stande der Geschäftsverhindung anglich nder
es überhaupt unterließ, erhaltene Gelder als FTinnahme zu buchen.
b) Der Anseklagte verheimlichte zwar mit seinen Machenschaften Fehlbeträge, für die er der Verlagsgesellschaft möglicherweise haftete. Ihre Entstehung rechnet die Strafkammer ihm aber zum Teil, nämlich in Höhe von 5000 \i, zugleich als U::terschlagung strafrechtlich an. Dabei bleibt ausdrücklich die Möglichkeit offen, "daß die Falschbuchungen der Verdeckung früher begangener Unterschlagungen gedient haben" (UA S.17). S.weit sie hierzu bestimmt waren, bildeten sie eine mitbestrafte N chtat zu der früheren rechtswidrigen Zueignung des Geldes, die übrigens unter Umständen selbst schon eine Untreue nach § 266 StGB sein konnte. Dies kann insbesondere für das Einbehalten der eingezcgenen 2755,41 % im Falle Nr.5 der Urteilsgründe gelten. Lag darin eine Untreue, so würde Unterschlagung dann ausscheiden, wenn der Angeklagte das Geld von vornherein mit dem Willen annahm, es für sich zu verwenden (BGH GA1:55,271 m.Nachw.). '
ce) Die falschen und die unterlassenen Buchungen wären allerdings dann keine mitbestrafte Nachtat früherer Unterschlagunss- oder Untreuehandlunzren, wenn sie der
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Gesellschaft einen neuen Schaden im Rechtssinne zufügten (vgl. BGH GA 1957, 409,410 m.Nachw.). Das war aber nach den bisherigen Feststellungen nur insoweit der Fall, als der Angeklagte "in einigen Fällen" ausgehende Rechnungen nicht in die Bücher eintrug und dadurch verhinderte, daß diese die entsprechenden Forderungen der Gesellschaft gegen Dritte erkennen ließen,
2.) Das Landgericht berücksichtigt alle diese rechtlichen Gesichtspunkte nicht. Es beschränkt sich auf die Bemerkung, durch die buchtechnischen Machenschaften des Angeklagten sei "das Buchwerk der Volksbuchhandlung derart durcheinandergeraten, daß es dieser überhaupt nicht oder nur unter Aufwendung erheblicher Zeit und Arbeitskraft und dann auch nur unvollständig möglich ist, festzustellen, welche Kunden ihre Schulden beglichen haben und welche Außenstände noch bestehen".
Damit ist der vom Landgericht angenommene Nachteil im Sinne des § 266 StGB nicht ausreichend dargetan.
Allerdings mögen vielleicht zahlreiche und schwerwiegende Falschbuchungen, die einzeln nicht die „ben unter Nr.1l bezeichneten Voraussetzungen erfüllen, dann ! einen solchen Nachteil bedeuten, wenn sie in ihrem Zusammenwirken die ganze Buchführung völlir unzuverlässig und damit wertlos machen. Kann der Geschäftsherr aus diesem Grunde nicht darauf vertrauen, daß seine in den Büchern ausgewiesenen Forderungen tatsächlich bestehen, so mag er sich dadurch gehindert sehen, sie zeltend zu machen, wenn der Kunde sie nicht anerkennt. Ob dies in Verbindung mit der Rolle, die ordnungsmäßir geführte Bücher in einem Rechtsstreit spielen können (vel. §§ 45, 46 HGB), die Annahme eines Vermögensnachteils, wie § 266 StGB ihn erfordert, rechtfertigen würde, braucht der Senat jedoch jetzt noch nicht zu entscheiden. Denn die
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bisherigen Feststellungen lassen jedenfalls eine so weitgehende Zerrüttung der sesamten Buchführune nicht erkennen. Die Bücher der "Yolksbuchhandluns" enthalten jährlich 30 000 bis 40 000 Tintragunsen (UA S.11). "Telche Bedeutung demgegenüber die falschen oder unterbliebenen Buchungen des Anteklagter haben und in welchem Faße sie den Gesamtwert der Tuchführung beeinträchtigen, ist den Feststellungen .: nicht deutlich genug zu entnehmen.
Der Generalbundesanwalt hat beantrart, die Revision zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker