Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 17.03.1970 – 5 StR 218/69

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Hans R GEREEREEF aus Sc, zseboren am WE 1.7. ic MEET,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

den Versicherungskaufmann Hans K EmEmm aus Kill, geboren am in Sw ,

zur Zeit in Untersuchungshaft, den technischen Angestellten Herbert S NEEEEEEEE» aus Leew/Harp, zeboren am ME in St GEmEEmEEEEEn,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

den Kaufmann Oskar Sc n m aus wm, To ame, geboren am EEE ir Yo ME,

den Verkaufsleiter Iudwig L Ce aus WERE -- /. En, geboren am (ED ir ve /Rum,

wegen gemeinschaftlichen Mordes u.a.

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17.März 1970, aü der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, — 'Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof En als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Eme zu: uU, Assessorin mp: .: EEE als Verteidiger des u ts . Rechtsanwalt Dr EB aus Emm | . als Verteidiger des Angeklagten zu 2), Rechtsanwältin sum ou: m — Rechtsanwalt me aus U als Verteidiger des Angeklagten zu 3) Rechtsanwalt Dr aus ED als: Verteidiger des Angeklagten zu 4), Rechtsanwalt Dr me zus u ‘als Verteidiger des: Angeklagten. zu 5), Justizangestellte m nn als Urkundsbsamtin der Geschäftsstelle,

s

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 5.Juli 1968, soweit es sie verurteilt, ‚aufgehoben. : Das Verfahren gegen die Angeklagten wird eingestellt. Die Kosten "fallen der Tandeskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

3.

6 ründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagten Raw, X im und Sp wegen Mordes, die Angeklagten Sch una Lee wegen Beihilfe zum Mord verurteilt, sie im übrigen freigesprochen. Ihre Revisionen erheben Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge.

Die Rechtsmittel führen zur Einstellung des Verfahrens, weil die Strafverfolgung verjährt ‚ist.

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts. kamen die Angeklagten RE, KEEP und Sp während. der Besetzung Oberitaliens. durch deutsche Truppen im September 1945 auf einer Kompanieführerbesprechung überein, italienische Juden, die sie in einigen Orten am Lago Maggiore eigenmächtig verhaftet hatten, zu beseitigen. Sie gaben diesen Entschluß als "Befehl von oben" an ihre Untergebenen weiter, die ihn in den Nächten zum 23. und 24. September 1945 ausführten. Die Angeklagten Schi und IM schörten zu den Erschießungskommandos.

Die ersten richterlichen Handlungen, die sich wegen "dieser Taten nach dem 8.Mai 1945 gegen die Angeklagten richteten, waren die Haftbefehle und Durchsuchungsbefehle vom 22,0ktober 1964, die mithin über 21 Jahre nach den Taten erlassen wurden, on |

Das Schwurgericht geht davon aus, die 20jährige Verjährungsfrist des § 67 StGB a.F.. sei im, Oktober 1964 noch nicht abgelaufen, weil die Verjährung nach Art.1, §§ 1, 3 der Verordnung zur Beseitigung nations!snzia-

_ listischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23.Mai 1947 (VoBl.BZ.S.65) bis zum 8.Mai 1945 geruht habe.

‚Das trifft bei der Tötung von Juden in der fraglichen Zeit auch in aller Regel zu. Es darf fast immer als sicher gelten, daß Tötungen jüdischer Personen durch Organe des NS-Staates, der sich die Judenausrottung zum Ziel gesetzt ‚hatte, nicht strafrechtlich verfolgt wurden (BVerfG NW 1953,177,178; 1 StR 299/62 vom 2.0ktober 1962 -.NJW 1962, 2308,2309, insoweit in BGHSt 18,37 nicht abgedruckt).

. Bei den. außergewöhnlichen Umständen dieses Falles verhielt es sich jedoch möglicherweise anders. Die Taten. der Angeklagten blieben nicht unverfolgst. Das war offenbar : auf die besonderen Verhältnisse im damaligen Befehlsbereich. und die deshalb erlassenen Anordnungen der militärischen Leitung zurückzuführen. Die Truppe hatte strengen Befehl, sich jeder Gewalthandlung 'gegen die Zivilbevölikerung zu. enthalten. Auch die italienischen Juden wurden damals von - deutschen Organen nicht verfolgt. Der Truppe, vor allem den Offizieren, war bekannt, daß ein- verbrecherischer Befehl | nicht ausgeführt werden durfte. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen wurden streng bestraft (UA S.30). Nach der. Aussage des Divisionskommandesurs wäre ein Kompanieführer, der Judenerschießungen befohlen hätte, zur Rechenschaft gezogen worden (Protokollband 1 S.36). Die Angeklagten verbargen.daher ihre Verbrechen, die sie in aller Heimlich-. keit ausführten, auch vor ihren Vorgesetzten, zumal die Verhaftungen ung Tötungen mit Erpressung und Plünderungen - zusammenhingen,/die sie mit.standrechtlicher Erschießung rechnen mußten (UA S.30,55,79,82-85, 134,135,223,264,265), - Ihre Taten wurden alsbald von zwei Divisionsrichtern ver-. folgt, die vom Divisionskommandeur beauftragt waren, Ermittlungen am Tatort. durchzuführen. Es stellte sich ‚heraus, daß. Juden erschossen worden waren. Die Angehörigen der "beschuldigten Kompanie" wurden vernommen. Gegen den - Angeklagten KW, auf den die übrigen Schuldigsn: offenbar den Verdacht gelenkt hatten, wurde "als Verantwortlichen"

ein Verfahren eingeleitet. Die Ermittlungshandiungen der Divisionsrichter. waren, wie die vom Schwurgericht 'erhobenen Beweise ergeben, "für das Batallion gefährlich" (UA S.216).

War es aber in einem solchen Ausnahmefall zur Einleitung eines Verfahrens gekommen, so ist die Hemmung der Verjährung nur dann eingetreten, wenn die Strafverfolgungsbehörde von der Durchführung des Verfahrens aus politischen, rassischen oder religionsfeindlichen Motiven äbgesehen öder das Verfahren eingestellt hat (BGH NIW 1970,154,155 = MDR 1970,155). Läßt sich dagegen - wie hier - schon wegen der Verlegung der Einheit und der Kriegswirren nicht nachweisen, daß ein eingeleitetes Verfahren aus solchen Gründen nieder- | geschlagen oder eingestellt worden ist, können mithin die Voraussetzungen des § 69 StGB i.V.m. der Verordnung vom 23.Mai 1947 BZ nicht mehr festgestellt werden, so muß davon ausgegangen werden,: daß die Verjährüng nicht geruht hat, die Strafverfolgung 20 Jahre nach den Untersuchungshandlungen der Divisionsrichter, also noch vor dem Erlaß der Haft- und Durchsuchungsbefehle, verjährt war,

Dem stehen das 9.StÄG vom 4.August 1969 (BÜBL 1,1065) und das Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13.April 1965 (BGBl 1,315) nicht entgegen. Sie gelten nur für Fälle, in denen die Taten bis zum Inkrafttreten der Gesetze nicht bereits verjährt waren,

Das Verfahren ist daher auf Kosten der Landeskasse einzustellen. Der Senat sieht jedoch nach 8 467 Abs.3 ' Satz 2 Nr.2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen der’ Angeklagten der Landeskasse-aufzuerlegen. Das erscheint ihm nicht angemessen. . ZZ

Die Bundesanwaltschaft ist der Auffassung, die Strafverfolgung sei nicht verjährt.

Sarstedt Schmidt Siemer

Börker Herrmann