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BGH Entscheidung vom 09.07.1954 – 5 StR 218/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Z/G

2286 002

ImNamen des Volkes

5_StR 218/54

In der Strafsache gegen

den früheren Justizobersekretär Paul W ED aus DEE, geboren am .CUED ED in Tg Kr. KB Be. CE,

wegen Aussageerpressung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7.Dezember 1955 wird Fun verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in 7 Fällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts und macht insbesondere geltend, daß die Taten des Angeklagten verjährt seien.

Sie ist nicht begründet.

Die Strafkammer führt aus, die Verjährung habe gemäß § 69 StGB in der Zeit vom 20.4.1936 bis zum 8.5.1945 geruht. Denn nach dem Gesetz über die Gewährung vn Straffreiheit vom 23.4.1936 sei Straffreiheit gewährt worden für Straftaten, zu denen sich der Täter durch Übereifer im Kampfe für den nationalsozialistischen Gedanken habe hinreißen lassen. Nach der zur Zeit der Geltung dieses Gesetzes allein herrschenden Auffassung seien die Straftaten des Angeklagten unter diese Amnestie gefallen. Nach der damaligen Auslegung hätte der Ausnahmetatbestand des Straffreiheitsgesetzes ("gemeine Gesinnung") nicht vorgelegen.

Diese Ausführungen treffen nicht den rechtlichen

Kern, auf den es ankommt. Es ist der Verteidigung zuzugeben, daß Amnestiegesetze grundsätzlich nicht unter § 69 StGB fallen, da sie die Rechtsverfolgung nicht vorübergehend unmöglich machen, sondern ein dauerndes Prozeßhindernis schaffen und verwirkte Strafen erlassen.

‚„Ebensowenig kann an sich eine unrichtige Gesetzesaus-

' legung, die zur Folge hat, daß bestimmte Straftaten "nicht verfolgt werden, zur Anwendung des § 69 StGB führen,

re

3.

Entscheidend ist vielmehr ein anderer Umstand, der allerdings auch dem Straffreiheitsgesetz vom 23.4.1936 und seiner Auslegung zugrunde liegt, aber weit darüber hinausgreift. Die Verfolgung von Taten, wie sie der Angeklagte begangen hat, gleichgültig, ob sie vor oder nach dem 20.4.1936 begangen waren, war während des Nationalsozialismus nicht möglich. Diese Unmöglichkeit der Verfolgung beruhte nicht auf einem tatsächlichen Hindernis, sondern auf dem allgemein bekannten "Führerwillen", der damals, jedenfalls seit der Röhm-Revolte, Gesetzeskraft für sich in Anspruch nahm und als Recht,nicht bloß als Tatsache angesehen wurde. Gerade um nach außen einen gewissen Schein der Rechtsstaatlichkeit zu erwecken, fand dieser "Führerwille", abgesehen von dem erwähnten Straffreiheitegesetz, keinen gesetzlichen Niederschlag. Taten, die nicht unter dieses Gesetz fielen, wurden absichtlich nicht für straffrei erklärt. Es genügte, daß auf Grund des "Führerwillens" ihre Verfolgung verhindert wurde. Dieses Verfolgungsrinöernis war vom heutigen Rechtsstandpunkt aus betrachtet seiner Natur nach vorübergehend. Es konnte mur dauern, apnlange die Gewaltherrschaft des Nationalsozialisms Cauerte. Deshalb ist § 69 StGB entsprechend auf die Zeit anzuwenden, während der auf Grund des "Führerwillens" die Verfolgung bestimmter Straftaten nicht möglich war. Auf diesem Gedanken beruhen auch die in den westdeutschen Besatzungszonen ergangenen Gesetze, die die Verjährungsfrage für bestimmte während des Nationalsozialismus begangene. Straftaten ausdrücklich regeln (vgl die im einzelnen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.9.1952 - NJW 1953,177 - aufgeführten Gesetze). In Berlin kann auch ohne ausdrückliches Gesetz nichts anderes gelten. Da es sich bei § 69 StGB um eine Verfahrensvorschrift aandelt, bestehen gegen eine entsprechende Anwendung auch keine grundsätziichen Bedenken.

-4-

Die Strafkammer ist also mit Recht davon ausgegangen, daß die Handlungen des Angeklagten nicht verjährt sind.

Sie sind auch nicht auf Grund des erwähnten Straffreiheitsgesetzes vom 23.4.1936 straffrei. Es kann hierfür dahingestellt bleiben, ob dieses Gesetz etwa nichtig oder aufgehoben ist. Denn bei seiner richtigen Auslegung können die Taten des Angeklagten schon deshalb nicht darunter fallen, weil er sich zu ihnen nicht durch Übereifer für die nationalsozialistische Bewegung hat "hinreißen" lassen. Dem steht die planmäßige Begehung der Handlungen, die sich über viele Monate erstrecken, ent-

gegen. Auch sonst enthält das Urteil keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siemer Dr.Börker