Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 31.08.1962 – 4 StR 223/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2153 068
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Zollassistenten Günter Helmuth Ki aus SCHE, geboren am ME 1951 in TED,
wegen Meineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE ir ier Verhandlung, Landgerichtsrat MW rei ser Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsteamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom
16. Januar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Korten des Rechts-
mittels, an das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist, unter Freisprechung vom Vorwurf der Begünstigung und der Anstiftung zu dem vom früheren Mitangeklagten Sc geleisteten Keineid, wegen Meineide zu einer Gefängrisstrafe von einem Jahr verurteilt worden, Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Außerdem hat das Land- ' gericht die dauernde Unfähigkeit des Angeklagten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, ausgesprochen.
I. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde: Der frühere Nitangeklagte KB var vor dem Antsgericht Geldern angeklagt worden (4 Ds 24/61), er hate am 15. Dezember. 1960 als Fahrer eines Linienbusses nach Verursschung eines Verkehrsunfalls auf der Strecke Straelen-Geldern Verkehrsunfallflucht begangen. In den beiden Hauptverhandlungsterminen vom 21. und 28.April 1961 wurde der Angeklagte Kal, der während der Fahrt im Bus hinter dem Fahrer Ki zesessen hatte, als Zeuge zu dem Vorwurf gegenüber KW vernommen. Er sagte hiertei unter Eid aus, er hate einen Verkehrsunfall nicht wahrgenommen und auch nicht die Rufe anderer Fahrgäste, "es habe sich ein Unfall ereignet, Kp soile anhalten", gehört. Weiter antwortete er auf die Frage des Richters, ot er den Angeklagten KB kenne, er sei nicht persönlich mit ihm bekannt, er kenne ihn nur dienstlich, und zwer wie man als Zollbeamter einen im Linienverkehr tätigen Fahrer kenne. Bei dieser Antwort bliet der Angeklagte Ka auch, als der crste Staatsanwalt Vehrigs die Frage des Vorsitzenden aufzsriff und
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noch einmal dahin stellte, ob er KB irzendwie kenne. Tatsächlich war der Angeklagte Ke@@B ater in der Zeit nech dem Unfall bis zur Hauptverhandlung vor dem Amtssericht Geldern mindestens zweimal, und zwar wegen der Unfallangelegenheit, mit Kßp zusannen. Er var nänlich vor Mitte März 1961 mit KW u dem früheren Mitangeklagten Sch zefanren, um mit diesem die Unfallsache zu besprechen, und vor dem 12. April 1961 hat er ebenfalls wit TB in derselben Angelegenheit dessen Verteidiger aufgesucht.
In rechtlicher Hinsicht würdigt die Stratikammer diesen Sachverhalt dahin, daß sich der Angeklagte Kon wegen der falschen Darstellung der persönlichen Beziehungen zwischen ihm und Ki eines Heineias schul-
dig gemacht hate.
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a) Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, die Strafkamner sei nicht ordnungsgemäß besetzt sewesen, weil ein Schöffe, nämlich der Landwirt Werner aus FW, Titgewirkt hate, der auch in der Berufungsverhandlung gegen KW. in deren Verlauf der Angeklagte die ihm zur last gelegte vorsätzliche Falschaussage wiederholt haben soll, beteiligt gewesen sei. Diese Tatsache, so meint die Revision, rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit dieses Schöffen, da nicht ausgeschlossen werden könne, daß er sich bereits in dem
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früheren Verfahren ein den Angeklagten belastendes Urteil über den in Rede stehenden Sachverhalt gebildet hate. Der Schöffe sei von der Verteidigung nur deshalt nicht abgelehnt worden, weil sie von seiner Beteiligung im früheren Verfahren keine Kenntnis gehatt hate.
Dieser Angriff geht fehl. Der Schöffe AM var in dem Verfahren gegen den früheren Angeklagten Ks. in dem der Angeklagte Kalb Zeuge war, tätig. Seine itwirkung im nunmehrigen Verfahren gegen Ka "czgern eines in dem früheren Verfahren geleisteten Meineides war deshalb nicht gemäß § 23 Aks. 1 StPC ausgeschlossen, da es sich hierbei nicht um eine durch ein Rechtsmittel angefochtene Entscheidung handelt. Ein Revisionsgrund im Sinne von § 338 Nr. 2 StPO liegt nithin nicht vor.
Aber auch die Vorsussetzungen des § 338 Nr. 3 StPO sind nicht gegeten, da ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit des Schöffen nicht gestellt worden war. Es kann deshalt dahinstehen, ob die Mitwirkung des Schöffen AED in sem früheren Verfahren gegen Kl cinen Grund zur Besorgnis der Befangenheit bildet; denn jedenfalls ist das Ablehnungsgesuch bis zum Beginn des an die Vernekrung des Angeklagten zur Sache anschließenden Teiles der Hauptverhandlung nicht gestellt worden und deshalb nicht mehr zulässig (§ 25 StPO), Hieran ändert auch die Tatsache nichts, daß die Verteidigung erst nach diesem Zeitpunkt von dem Ablehnungsgrund Kenntnis erhalten hat (BGHSt 1, 298, 301; BGH bei Dallinger in MDR 1952, 659; vel. auch RBGHSt 13, 358, 362).
b) Die Revision rügt weiter, der Angeklagte sei vcgen cines Sachverhalts verurteilt worden, der nicht in der Anklageschrift und nicht im Eröffnungskeschluß
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enthalten gewesen sei, ohne vom Gericht darauf hingewiesen worden zu sein, daß er auch insoweit wegen eines Meineides bestraft werden könne. Sie ertlickt hierin eine Verletzung des § 265 StPO.
Nach dem Eröffnungsbeschluß der 2. großen Strefkammer des Landgerichts in Kleve vom 13. Dezemter 1962 wurde dem Angeklagten Kausen zum Vorwurf gemacht, er hate bei seiner Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung gegen den früheren Mitangeklagten KB vezen fahrlässiger Körperverletzung und Verkehraunfallflucht vor dem Amtsgericht Geldern unter Eid kewußt der Wahrbeit zuwider bekundet, er habe einen Verkehrsunfall, on dem der Busfahrer KW Leteiligt war, nicht wahrgenommen und auch die Rufe anderer Fahrgäste, "ez= hate sich ein Unfall ereignet, KW so!!e anhalten", nicht gehört. Das Landgericht hat diesen Vorwurf nicht für erwiesen erachtet, den Angeklagten Kae jedoch zleichwohl wegen Meineids verurteilt, weil er bei der Vernehmung vor dem Amtsgericht veldern die Frage des Richters und des Vertreters der Staatsanwaltschaft, ob er mit dem Angeklagten KW irzenäwie tekannt sei, verneint und erklärt hat, er kenne KW nicht privat, sondern nur dienstlich wie man als Zollbeanter üblicherweise einen im Linienverkehr tätigen Fahrer kenne, während er tatsächlich in der Zeit nach dem Unfall tis zur Hauptverhandlung mindest zweimal mit SE: nämlich wegen der Unfallangelegenheit, zusammen gewesen ist.
a) Wegen der unrichtigen Darstellung der persönlichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und Kies konnte - da dieser Vorgang weder in der’ Anklageschrift
noch im Eröffnungsbeschluß erwähnt ist - eine Verurteilung nur erfolgen, wenn dieser Vorgang zur Tat im Sinne des § 264 StPO gehört. "Tat" bedeutet in diesem Zusammenhang - anders als tei der sachlichrechtlichen Abgrenzung gemäß 88 75, 74 StGB - den vom Eröffnun:ssbeschluß betroffenen geschichtlichen Vorgang in seiner Gesamtheit, nämlich insoweit, als er nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildet (BGH NJW 1955, 1240; vgl. auch EGHSt 16, 200, 202). Der Tatrichter muß die ihn zur Entscheidung unterbreitete Tat unter Heranziehung aller in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte abturteilen. "Demnach hat das erkennende Gericht bei einer Anklage wegen Meineids, da die Beeidigung der ganzen Aussage einen eirheitlichen Vorgang tildet, die Verletzung der Eidespflicht atzuurteilen, die in einem vom Eröffnungsbeschluß nicht angeführten Teil der Aussage nachgewiesen wird"
(RGSt 61, 225; Löwe/Rosenberg 20. Aufl. 1958 Anm. 4
zu § 264 StPO).
Die von Amts wegen zu beachtende Prozeßvoraussetzung gehöriger Anklageerhebung und Eröffnung liegt hier vor. Die den Gegenstand der Verurteilung bildende Aussage des Angeklagten tezog sich damals auf eine einheitliche Beweisfrage. Daß die Frage nach den persönlichen Beziehungen nicht in die Anklageschrift und den Eröffnunssteschluß aufgenonmen worden war, erklärt sich daraus, daß der Angeklagte zunächst in dem Verdacht stand, im Kern seiner Ausssge vor dem Amtsgericht Scldern Falsches bekundet zu haben, während das Bekanntschaftsverhältnis lediglich am Rande des Bewcisvorganges stand und nur hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des da-
maligen Zeugen Ka@B von Bedeutung war. Es handelte sich mithin um einen einheitlichen Lebensvorgang, so
daß unbeschadet der Nichterwähnung im Eröffnungsbeschluß auch dieser Teil der Aussage Gegenstand der Urteilsfindung im Sinne des § 264 Ats. 1 StPO sein nußte. Er war von Anklage und Eröffnungsteschluß umfaßt. Für eine Nachtragsanklage gemäß 8 26€ StPO wäre daher kein Raum gewesen.
bb) Ob die Strafkammer insofern gegen verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßen hat, als sie - wie der Beschwerdeführer meint - ihn nicht in gehörigem Maße auf die veränderte Sachlage gemäß § 265 Ats. 1 StPO hingewiesen oder weil sie das Verfahren nicht ausgesetzt bat (§ 265 Ake. 4 StPO), um dem Angeklagten Gelegenheit zu geten, seine Verteidigung hierauf einzurichten, kann dahingestellt bleiben, weil das Urteil aus sachlichrechtlichen Mängeln aufgehoben werden muß.
2. Sachrüge
a) Die Revision wendet sich gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe den Sinn der Frage nach seinen persönlichen Beziehungen zu KW richtig erkannt und sei sich klar darüber gewesen, daß es datei nicht nur um die Zeit tis zum Unfall gehe. Sie meint, der Angeklagte habe die an ihn gestellte Frage subjektiv richtig beantwortet und wenn er genau tefragt worden wäre, ob er nach dem Unfall mit KB noch zusammen gekommen sei, so hätte er dies zugegeten, wie er auch auf Frage sofort eingeräumt hate, mit Kürpers zusammen zum zweiten Hauptverhandlungstermin gekommen zu sein. Es sei möglich, so fährt die Revision fort, daß es dem
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Gericht und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft bei ihrer Frage nach den persönlichen Beziehungen zu KW uch darauf angekommen sei, zu erfahren, ot der Angeklasie nach dem Unfall noch mit KÜEEED zusannen zekommen sei
und es sei weiter möglich, daß der Angeklagte dieses Interesse des Gerichts hätte erkennen können, doch
hätte dann allenfalls eine Verurteilung nach § 163 StöB erfolgen dürfen. Nach dieser Richtung hate das Lendgericht den Sachverhalt aber nicht zreprüft.
b) Dieser Angriff der Revision muß im Ergebnis krfolg haben. Die Strefkammer kann insofern einen Irrtum erlegen sein, ale sie davon ausgegangen ist, daß die Frage an den Angeklagten, ob er N irgendwie kenne, eindeutig zu verstehen war. Möglicherweise hat sie der Tatsache nicht genügend Rechnung getragen, daß der Begriff "kennen" mehrdeutig ist und ihm von verschiedenen
" Kenschen ein verschiedener Inhalt beigelegt wird. Falls
der Argeklagte unter "kennen" nur ein enferes persönliches Verhältnis versteht, kann nicht gesagt werden,
daß er damit vom Sinn dieses Begriffs, der ihm in breiten Bevölkerungskreisen keigelegt wird, aktweichen würde.
Es ist nach der Letenserfahrung durchaus möglich, daß jemand nur dann von "kennen" spricht, wenn er ein weitergehendes persönliches Verhältnis zu jemanden unterhält oder unterhalten hat. Es ist deshalb auch möglich, daß der Angeklagte die beiden Unterredungen mit FD
nach dem Unfall richt als so geartet angeschen hat,
deß sie ihn berechtigten zu sagen, er "kenne" ıW-Die Strafkamzer hat es unterlassen, zu prüfen, was der Angeklagte unter "kennen" versteht. Dies wäre ater Voraucsetzung für die Beurteilung dafür gewesen, ob der Ansge-
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klagte bewußt die Unwahrheit gesagt hat. Die Unterlassung dieser Prüfung stellt einen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils dar, der zu seiner Aufhebung nötist.
Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung prüfen müssen, was der Angeklagte unter der Antwort, er kenne E zur Sienstlich, nämlich so, wie man als Zollteamter einen im Linienverkehr eingesetzten Busfahrer kenne, verstanden hat. Crünete der Angeklagte auch die beiden Unterredungen mit KW nach dem Unfall unter das von ibm als dienstlich bezeichnete Bekanntschaftsverhältnis ein, hat er möglicherweise sogar die volle Wahrheit gesagt. Falls der Angeklagte die vom Richter und Staatsanwalt gestellte Frage ater in dem Sinn verstehen mußte, ob er nach dem Unfall nochmals rit kr zusammen gekommen sei unä den Unfall besprochen habe, dies aber aus Nachlässigkeit nicht erkannt hat, so ist zu prüfen, ob der Angeklagte sich eines fahrlässigen Falscheides im Sinne des § 163 StGB schuläig gemacht hat. Möglich ist allerdings auch, daß der Angeklagte erkannt hat, daß der Sinn der Frage weiter ging, er also wußte, was das Gericht von ihm Wissen wollte, und daß er die beiden Zusammenkünfte mit Ki nach dem
Unfall bewußt verschwiegen hat. In diesem Fall hätte er sich auch dann eines Meineids schuldig gemacht, wenn er sonst unter dem Begriff "kennen" nur ein weiterfehendes persönliches Bekanntschaftsverhältnis versteht; denn auch durch Verschweiren einer erkennbar zur Beweisfrage gehörenden Tatseche kann ein Zeuge die \Wahrhcitspflicht verletzen (BGESt 1, 23).
c) Falls das Landgericht wiederum zu einer Verurteilung kommt, wird es bei der Strafzumessung auch
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terücksichtigen müssen, daß die den Gegenstand der Verur- . teilung bildende Aussage des Angeklagten nicht den eigentlichen Kern der Beweisaufnahme in dem Strafverfahren gegen Küppers tetroffen hat, sondern eine am Rande des Geschehens liegende Begetenheit, die nur für die Frage der Glautwürdigkeit des damaligen Zeugen Koggp Bedeutung haben konnte. Es iet nicht auszuschließen, daß das Landgericht diesen Gesichtspunkt, der zu einer nilderen Beurteilung hätte führen können, nicht erwogen hat.
Bei der Zurückverweisung hat der Senat von seiner Befugnis gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Rotterg Krumme Bundesrichter Dr, Sauer ist beurlaubt und kann deshalk nicht unterschreiben.
. Rotberg Lang-Hirrichsen Börtzler