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BGH Entscheidung vom 03.08.1962 – 4 StR 232/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR_232/62

2153 067

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Anton K aus u SEE, zetoren am 1925 in WR, zur Zcit

in anderer Sache in Strafhaft.

wegen versuchten Diebstahls i.R. u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Nartin Bundesrichter Frof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt GEREEEEED ©: der Verkündung als Vertreter dcr Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamtor der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Yssen vom 28. März 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landzericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

vom

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen versuchten Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften. Mit der Verfahrensrüge macht cr u.a. geltend, daß ihm von der Straflkammer zu Unrecht kein Verteidiger bestellt worden sei.

Wie die Hauptakten ergeben, war dem Angeklagten die Anklageschrift vom 18. Januar 1962 mit dem Hinweis zugestellt worden, daß er binnen einer Woche die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen könne (HA Bl. 15). Hit einem am 23. Januar 1962 eingegangenen Schreiben bat er um die Bestellung eines Verteidigers (HA Bl. 17). Über diesen Antrag ist, wie die Hauptakten ergeben, nicht entschieden worden (vel. Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft Sen.Akten Bl. 12). Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt. Hit der Revision macht er geltend, es liege ein Rechtsfchler darin, daß über seinen Antrag nicht entschieden worden sei.

" Ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO lag nicht vor, da dic Tat nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist. Der mit der Zustellung der Anklageschrift verbundene Hinweis, der Angeklagte könne binnen einer Woche die Bestellung cines Pflichtvertcidigers beantragen, traf deher nicht zu. Jedoch hätte dem Angeklagten nach § 140 \bs. 2 StPO, entsprechend den vom Bundesgerichtshof (BGHSt 6, 199 ff) aufgestellten Grundsätzen, ein Verteidiger bestellt werden müssen. Auch dies macht dic Revision geltend.

Wie in der bezeichneten Entscheidung ausgesprochen ist, verlangt die Frage, ob die Mitwirkung eines Verteidigers "wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage" oder aus weiteren Gründen geboten erscheint, in Strafsachen, die vor dem Landgericht im ersten Rechtszuge verhandelt werden, eine besonders sorgfältige Prüfung. Hier steht dem Angeklagten nur ein Tatsachenrechtszug zur Verfügung. Außerdem setzt die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht voraus, daß die Sache entweder von besonderer Bedeutung ist oder die Strafgewalt des Amtsgerichts übersteigt (vgl. §§ 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 74 GVe). Daraus ergibt sich, daß in solchen Strafsachen grundsätzlich nur dann von der Beiordnung eines Verteidigers abgesehen werden darf, wenn das Landgericht nur wegen der Bedeutung der Sache zuständig ist und diese Bedeutung weder in der Schwere der Tat noch in der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begründet ist. Wann im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO von einer "Schwere der Tat" zu sprechen ist, kann aus der Bestimmung des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG geschlossen werden, nach der es für die Zuständigkeit der Strafkammer auch entscheidend ist, ob im Zinzelfallce eine höhere Strafe als zwei Jahre Zuchthaus zu erwarten ist. Der Bundesgerichtshof hat aus dieser Zuständigkeitsregelung des Gerichtsverfassungsgesetzes geschlossen, daß in Strafkammersachen des ersten Rechtszugs nur selten von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden kann.

Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich jedoch hier nicht. Die Tat ist als "schwer" zu bezeichnen. Der Angeklagte hatte sich des Diebstahls nicht nur in den den Rückfall begründenden Fällen schuldig gemacht, sondern noch weitgehend darüber hinaus (UA S. 2 f). &r hatte sich ferner - wie hier - auch bereits schon früher zweimal wegen Straftaten unter Alkoholeinfluß strafbar gemacht. Es war daher nicht auszuschließen, daß möglicherweise auf eine hohe Zuchthausstrafe erkannt werden würde.

Aber auch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage muß anerkannt werden. TFinmal war entscheidend, ob der Angeklagte nur darauf ausgegangen war, den Kraftwagen unbefugt zu gebrauchen (§ 248 b StGB) oder ob er ihn sich zueignen wollte. Auf welche Herkmale es hierbei ankam, ist für den Rechtsunkundigen nicht ohne weiteres erkennbar. Weiterhin war von Bedeutung, wic sich der Alkoholeinfluß, unter den er die Tat begangen hat, bei deren Beurteilung auswirken würde, und zwar sowohl für die Frage der Zurechnungsfähigkcit wie für die der Strafzumessung, insbesondere im Falle der verminderten Zurechnungsfähigkeit.

Der unbedingte Revisionsgrund des $:338 Nr. 5 StPO liegt daher vor, wobei es ohne Bedeutung ist, ob der Vorsitzende Erwägungen darüber angestellt hat, ob die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO gegeben waren oder ob solche Überlegungen unterblieben sind (BGHSt 6, 199 ff; 15, 306 ff).

Unter diesen Umständen. bedurfte es eines Ningehens auf die weiteren Revisionsrügen nicht.

Jedoch sei ergänzend darauf hingewiesen, daß die MHeinung des Beschwerdeführers unzutreffend ist, die Vorschriften der §§ 250, 256 und 244 Abs. 2 StPO seien verletzt, weil das Gutachten über den Blutalkoholgehalt zusamnen mit den in ihm enthaltenen "Feststellungen" des Arztes, der die Blutprobe entnommen hatte, verlesen worden sei. Die Revision gibt nicht genauer an, welche Feststellungen sie im einzelnen meint. Srsichtlich sollen sich die Ausführungen auf die Angaben gegenüber dem Arzt über den Alkoholgenuß und ferner auf das Verhalten des Angeklagten beziehen (HA Bl. 5). Die

N

Rüge greift jedoch nicht durch. § 256 StPO gestattet lediglich nicht die Verlesung des Gutachtens zum Zweck des Beweises für solche Vorgänge, die mit den Gutachten nicht unmittelbar zusammenhängen (Kleinknecht/Müller, StPO, 4. Aufl., 1958, § 256 Anm. 3 c S. 706). Dies ist jedoch hier nicht

der Fall. Die Angaben über den Alkoholgenuß und das Verhalten des Angeklagten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Begutachtung. Auch im Interesse der Wahrheitscerforochung brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, den Arzt, der die Blutprobe entnommen hatte, insoweit in der mündlicher Verhandlung zu vernehmen. Im übrigen beruht das Urteil nicht auf den Angaben, die der Angeklagte gegenüber diesem Arzt gemacht hat. Sie sind im Urteil an keiner Stelle erwähnt. Das Landgericht hat sich vielmehr auf den vom Sachverständigen festgestellten Blutalkoholgehalt gestützt (UA S. 5, 7).

Rotberg Sauer Die Bundesrichter Martin und Dr. Flitner sind beurlaubt und

Lang-Hinrichsen können deshalb nicht unterschreiben. Rotberg