Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 27.07.1962 – 4 StR 225/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
2153052 .
h StR 225/62
ımn Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Schrotthändler Wilheım S EB zus xD: geboren am GE ı935 in GENE:
wegen Meineids u.2
hat der h. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr, ?litner Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Wilhelm Sn wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom
19. Januar 1962, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
-2-
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Meineids (8 15h StGB) zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er am 12. Juli 1960 in dem Ehescheidungsrechtsstreit des Sattlers Willi CHE: zen seine Yhefrau vor dem Landgericht in Kleve 3 R 52/60 als Zeuge ehebrecherische und andere ehewidrige Beziehungen zu der Ehefrau CB bewußt wahrheitswidrig goleugnet und diese Aussage beschworen habe.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist im Strafausspruch begründet.
I. Der Schuldspruch
Die Darlegungen der 3trafkammer zum Schuldspruch weisen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Die Angriffe der Revision auf den Schuldspruch gehen fehl. Sie beanstanden die Beweiswürdigung. Diese ist frei von Denkfehlern und von Verstößen gegen Erfahrungsregeln. Somit ist der Angriff der Revision unzulässig. Die Feststellung der Tatsachen obliegt ven Tatrichter. Das Revisionsgericht ist an sie gebunden. Das neue Vorbringen des Beschwerdeführers in der Revisionsinstanz kann deshalb ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
II. Der Strafausspruch
Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob die Anwendbarkeit des § 157 StGB erörtert worden ist. Eine solche Prüfung war vorzunehmen, weil der Angeklagte möglicherweise die Unwahrheit gesagt hat, um die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung von sich abzuwenden. Zwar ist die Ehe der kheleute Ci nur auf die Widerklage
- 3 -
der Ehefrau geschieden und der klagende Ehemann für schuldig erklärt worden, so daß der Angeklagte auf Antrag des Ehemannes CE vezen Ehebruchs (§ 172 StGB) nicht bestraft werden kann. Denn zu den Voraussetzungen für die Anwendung des 8 172 Abs. 1 StGB gehört, daß die Ehe wegen des khebruchs geschieden worden ist. Dennoch ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte, als er seine wahrheitswidrige Aussage beschwor, an die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung gcglaubt hat und sich von der Absicht, ihr zu entgehen, bei seiner Aussage leiten ließ. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, daß die Absicht des Täters, von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden, nicht ien einzigen Beweggrund seines Handelns darzustellen braucht (vel. BGHSt 2, 379, 380; 8, 301, 317). Auch reicht es, um die Abwendung von § 157 StGB auszuschließen, nicht aus, daß das Gericht sich vom Vorliegen eines dort umschriebenen Beweggrundes beim Angeklagten nicht überzeugen kann. Vielmehr muß es sich vergewissern, daß dieser Beweggruna nicht vorgelegen hat (vgl. 2 StR 596/52 vom 12. Juni 1953 - nicht veröffentlicht). Ferner wird das Landgericht bei der Strafzumessung zu erwägen haben, ob zugunsten des Angeklagten zu beachten ist, daß er erst im Laufe seiner Vernehmung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) hingewiesen worden ist. Möglicherweise hätte or ehebrecherische und ehewidrige Beziehungen zu der Ehefrau des Sattlers Willi ee] nicht geleugnet, sondern von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, wenn er schon zu Beginn seiner Befragung nach ehebrecherischen oder sonstigen ehewidrigen Beziehungen über sein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden wäre. Die Zuerkennung des Eides-
notstands (§ 157 StGB) schließt nicht aus, daß die Nichtbelehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht des 8 55
StPG bei der Zubilligung mildernder Umstände als selbständiger Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen ist (BGHSt 8, .. 186, 190). Entsprechendes hat bei nicht rechtzeitiger Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht zu gelten. Nicht außer acht zu lassen ist aber auch die Möglichkeit, daß der Angeklagte, u.U. im kinvernehmen mit der Ehefrau des Willi CHE, von vornherein darauf ausging, im Ehescheidungsrechtsstreit seine ehebrecherischen und sonstigen ehewidrigen Beziehungen zur Ehefrau CE abzuleugenen.
Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfallen ebenfalls die im angefochtenen Urteil gemäß § 161 Abs. 1 StGB ausgesprochenen Nebenstrafen und Nebenfolgen. Sollte das Landgericht die Voraussetzungen für die Anwendung des § 157 Abs. 1 StGB bejahen, so darf die Eidesfähigkeit auch dann nicht aberkannt werden, wenn das Landgericht die Strafe nicht mildert (vgl. BGH NIW 1957, 550 Nr. 16 = IM Nr. 16 zu § 157 StGB).
Bei neuer Verhandlung und Entscheidung hat das Landgericht Gelegenheit, sich auch mit den nicht erörterten Angriffen der Revision auf die Strafzumessung auseinanderzusetzen.
Rotberg Sauer Die Bundesrichter Martin und Börtzler sind beurlaubt und können deshalb nicht unter-
Flitner schreiben.
Rotberg