Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 12.06.1953 – 2 StR 596/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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G 2302 039
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Erich I. GEEEEER zu: > geboren am EEE 1915 in cammmumEEENEEEEEE.
wegen falscher uneidlicher Aussage
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke . als Vorsitzender, £ Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. ZDudwig Bundesrichter Dr. Ortlieb e Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ER als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom
3. April 1952, soweit es ihn betrifft,
im Strafausspruch mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter falscher uneidlicher Aussage vor Gericht ist im Schuldspruch begründet. Was die Revision hiergegen in verfahrensrechtlicher und in sachlichrechtlicher Beziehung vorträgt, geht offensichtlich fehl.
2.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Dass die Strafkammer es ablehnt, den § 157 StGB zu Gunsten des Angeklagten anzuwenden, beruht zum Teil auf Feststellungen, die nicht widerspruchsfrei sind, zum Teil auf rechtsirrigen Erwägungen.
a) Die Strafkammer legt dar, sie habe nicht feststellen können, "dass der Angeklagte ...... etwa deshalb falsch ausgesagt" hat, "um die Bestrafung wegen Ehebruchs und wegen seiner vorausgegangenen Falschaussagen von sich abzuwenden".
Um § 157 auszuschliessen, reicht es nicht aus, dass das Gericht sich vom Vorliegen eines dort umschriebenen. :- Beweggrundes beim Angeklagten nicht überzeugen kann. Es
" muss sich vielmehr davori überzeugen, dass jener Beweg-
. grund nicht vorgelögen hat. Allerdings stellt die Strafkammer an anderer Steile des Urteils (UA S’12) fest, Grund’ seiner Falschaussage ‘sei nicht gewesen, von sich
die Gefahr einer Bestrafung wegen Ehebruchs abzuwenden; vielmehr habe er "jediglich bezweckt, auf keinen Fall, in den Unterhaltsprozess als Beklagter verwickelt zu werden". Doch schwächt sie diese Feststellung in den
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Strafzumessungsgründen wieder dahin ab, er habe durch
seine falsche Angaben "in erster Linie" vermeiden
‚ wollen, .... als Erzeuger des Kindes in Anspruch ge-
nommen zu werden, und hält. es für möglich, -dass das unerfreuliche Familienverhältnis, das zur Scheidung seiner ersten Ehe geführt hat, zu dem Entschluss beigetragen hat, seine ehebrecherischen Beziehungen nicht bekannt werden zu lassen.
Auf Grund solcher widerspruchsvoller Feststellungen vermag der Senat nicht zu entscheiden, ob die Strafkammer mit Recht es abgelehnt hat, von der Milderungsmöglichkeit des § 157 Gebrauch zu machen.
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b) Für: den letzten Teilakt der fortgesetzten unwahren Aussage schliesst die Strafkemmer den § 157 mit der Begründung. aus, in diesem ‚Zeitpunkt, nämlich mehr als 3 Monate nach rechtskräftiger Scheidung seiner Ehe, habe für den Angeklagten "nicht mehr die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Ehebruchs bestanden". Auch diese Erwägung ist für einen Ausschluss des § 157 ungenügend. Denn diese Bestimmung ist schon dann anwendbar, wenn der Täter an die wenn. auch in Wirklichkeit nicht bestehende Gefahr straf-
gerichtlicher Verfolgung glaubt und sich von der, au \ı
sicht, ihr zu entgehen, ‚bei seiner Aussage leiten art
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lässt. Dabei. braucht diese Absicht nicht der einzige Beweggrund gewesen zu sein.
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