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BGH Entscheidung vom 23.05.1962 – 1 StR 394/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2190 015

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den technischen Angestellten Wilhelm vn aus. EEE, u r dort geboren an EEE 1501, zur Zeit in Untorsuchungshaft, e

wegen Körporvorletzung mit Dodonzolge.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in. der . Sitzung vom 26. ktober 1962, ern ‚dcr teilgenommen haben: u

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer " Bundesrichter. Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Obers taatsanwalt beim Bundeskerichtshof u als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

ö Justizangestellter ei u | ‚als Vrkundbbennver der Goschäftsstelle,

für Recht erkannt: oo.

pers die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ‚des Schwur- j ‚gerichts bei dem Landgericht Mannheim vom 23. Mai 1962 wird

a der Schuldspruch des- Urteils dahin berichtigt, daß der . Angeklagte wegen Körperverletzung mit. Todesfolge veruru teilt ist; b) die Sache zur neuen’ "Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtotrafe an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. ° ‚Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen "gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge" zu drei Jahren Gefüngnis verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren. und rügt die Verletzung des, . sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichen erfolglos.

1.) Die Verfahrensbeschwerde;

Die Revision rügt als Verletzung der Aufklärungspflicht, | | daß das Schwurgericht den Sachverständigen Prof. Dr. Klein in der 'Hauptverhandlung nicht auf den angeblichen Widerspruch zuischen Er seinem schriftlichen Gutachten und seinen mündlichen Ausführungen . hingewiesen habe. | | m

Der Senat hat in seiner zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung vom. 3: Juli 1962, 1 StR 157/62 (naW 1962, 1832 Nr. 25). ausgesprochen, einc- Verletzung der Aufklärungs pflicht könne darin liegen, daß das Gericht es: unterläßt, einem Zeugen die von seinen Bekundungen in der Hauptverhandlung stark abweichenden früheren Angaben vorzuhalten. Es liegt nahe, diegen. Grund- | satz auch auf den Fall 'anzutrenden, daß zwischen den münd-Nähen Darlegungen und, den früher erstatteten Gutachten. eincg Sachvers tändigen. erhebliche Wideroprüche bestehen, Doch braucht, hierauf nicht weiter eingegangen zu werden; denn ein Widerspruch zwischen den mündlichen und schriftlichen Erklärungen des Sachverständigen Prof. Dr. Klein pesteht nicht.

Nach den Feststellungen auf Seite 33/34 UA hat der Sachverständige in seinen mündlichen Ausführungen erklärt, daß der an der Leiche des Villkomm festgestellte Schädelbruch und die damit zusammenhängende Blutung im Bereich des linken Stirn- und Schläfenhirns nicht sofort zu Ausfallerscheinungen hätten führen müssen, daß vielmehr zwischen der Verletzung und dem Auftreten der ersten Symptgmeein "freies Intervall" liege, das verschieden groß sein könne. Zeitlich bestimmen lasse “sich der Eintritt der Verletzung nur auf Grund der Blutung in den basalen Abschnitten des rechten Stirn-

' hirns, die ebenso alt wie jene Verletzung sei. Denn

nach dem Beginn dieser Blutung nüsse sich die Verhaltensweise des Verletzten binnen wenigen Minuten entscheidend

' verändert haben. Eine Veränderung trat nach den Feststellungen erst an 7. Otober 1961 zrischen 20.30 Uhr und 21.50 Uhr ein. Diese Darlegungen sind sinngemäß bereits im schriftlichen Gutachten von Professor Dr. Klein vom 29. Januar 1962 (S. 20. ff) enthalten, stehen also

mit ihm nicht im Widerspruch,

Da diese Ausführungen auch in sich nicht widerspruchsvoll sind, ist der Beschluß nicht. zu: "beanstanden, _ mit den das Schwurgericht den Antrag auf Vernehmung. eines weiteren Sachverständigen abgelehnt hat. Durch die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen sollte nach dem gestellten. Beweisamtrag bewiesen werden, daß es nicht möglich sei, auf rund. ‘des Untersuchungsbefundes den ‚Zeitpunkt festzulegen, in dem die tödliche Verletzung zugefügt wurde. ‘Der Begründung des Ablehnungs-

. beschlusses ist ZU entnehmen, daß das Schwurgericht auf Grund des vom Sachverständigen Dr. Klein erstatteten.

Gutachtens vom Gegenteil der im Beweisamtrag behaupteten Tatsache überzeugt war. Es durfte daher den Beweisamtrag ablehnen, da die in § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 angeführten besonderen Voraussetzungen nicht vorlagen.

Im Rahmen seines Gutachtens hat übrigens der Sachverständige auch berücksichtigt, daß Hillkomm an Epilepsie gelitten hat.

2, Die Sachrüse:

Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil nachgeprüft. Rechtsfehler sind hierbei nicht zutage getreten. Das Schwurgericht hat auf Grund widerspruchsfreier leststellungen die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte in der Gemeinschaftszelle dem Häftling Willkomm die zum Tode führenden Verletzungen vorsätzlich beigebracht hat. Rechtsirrtumsfrei ist es auch zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte den _ Tod Willkornms durch die Verletzungen fahrlässig herbeigeführt hat (§ 56 StGB}. Der Tatbestand des § 226 SteB ts gegeben. Im Schuldspruch war lediglich das Wort "gefährlicher" zu streichen, da es nicht zu jenem Tatbestande gehört, daß ie Körperverletzung eine gefährliche im Sinne des $ ‚223 a StGB ist. Dieser Erschverungsgrund geht vielmehr im Patbestand des s 226 StB auf. nn

% "damit

uch . die Strafeimsgeuig Aus keinen Rechtsirrtum erkennen.

Nach den Urteilsgründen ist es jedoch möglich, daß das Schwurgericht die Anwendung des § 79 StGB irrtümlich unterlassen hat. Auf Seite 5 UA ist angeführt, der Angeklagte sei durch Urteil vom 23. Oktober 1961

zu ciner Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden; die Strafe sei noch nicht verbüßt, Die Verurteilung war also offenbar bereits rechtskräftig geworden. Die Tat, did Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wurde am 7. Oktober 1961, also vor jener Verurteilung begangen. Es hätte also nach $.79 StGB. aus der jetzt ausgesprochonen und der früheren Strafe eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Daß dios nicht geschehen ist und. das Urteil sich auch‘ über die Gründe der Unterlassung nicht ausspricht, ist ein den Angeklagten beschwerender sachlichrochtlicher. Fehler, der zur Zurückverweisung. der . Sache an das Schtiurgericht nötigt; um. ihm die nachträgliche | Bildung einer Gesamtstrafe zu ermöglichen (BEHSt 12, 13. An der Gesamtstrafenbildung wäre das. Tatgericht. in der neuen Hauptverhandlung auch dann nicht gehindert, wenn die frühere. Strafe inzwischen verbüßt worden wäre. (Beust A; 366; 15 '66, 1.

Auf jeden Fall hat ‚das Schvurgericht von neuem | über die Anrechnung - zum mindesten der weiteren. _ Untersuchungshaft zu befinden, Mit dem Erlaß des Revisionsurteils ist das angefochtene Urteil allerdings - abgeschen von der Gesamtstrafenbildung - rechtskräftig. und damit voll-

streckbar geworden, so daß es für die folgende Zeit keiner ausdrücklichen Anrechnung bedarf.

Dr. Geier Seibert Hübner

Fischer Sanders