Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 19.06.1962 – 1 StR 147/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2189 040
1_5tR_147/62
InNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den technischen Zeichner Istven X EB : zetoren am ED 1925 ir KO Unzarn, zur zeit in Strafhaft,
wegen schweren Diebstahls u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert. als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willns Bunädiesrichter Fischer Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtnof WW :: :- > verin der Verhandlung; AucErTee
Staatsanwalt Brei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 24. Novenber 1961 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
um mntäten um wur u nn pn zn ann nenn
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in sechs Fällen, einfachen Diebstahls, Gefangenenneuterei und Urkundenfälschung unter Einbeziehung früher verhängter Strafen zur Gesamtstrafe von vier Jahren und fünf Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die auf fünf Fälle des
schweren Diebstahls beschränkt worden ist, rügt die Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts, Sie hat keinen Erfolg,
1.) Die Verfahrensrüzre:
Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, die Aussage der Ehelrau des Angeklagten zur Urkunde eines ungarischen Notars zu verlesen. Die Strafkammer lehnte dies ab mit der Begründung, daß zwar an sich die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO (richtig: § 251 Abs. 2 StPO) gegeben seien, daß die Ehefrau aber wirksam nur im Rahmen einer richterlichen Vernehmung erklären könne, ob sie von ihrem gesetzlichen Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wolle. Die Revision hält durch die Ablehnung die §§ 251 Abs. 1 und 2, 252 StPO für verletzt. Dies trifft jedoch nicht ZUo
Die Strafkamner ist davon ausgegangen, daß die Ehefrau des Angeklagten in absehbarer Zeit als Zeugin nicht richterlich vernommen werden könne, da sie in einem Lande wohnt, nit dem ein Rechtshilfeverkehr zur Zeit nicht besteht, Sie
hat im Ergsemis; zu Recht die Verlesung der notariellen Urkunde abgelehnt. Um eine eigentliche Vernehmungsniederschrift im Sinne des Gesetzes handelt es sich bei dem Schrift. stück, das der Angeklagte zu verlesen beantragt hat, zwar nicht. Vielmehr ist es eine Urkunde, die eine Äußerung der Ehefrau zur Sache enthält. Diese Äußerung ist aber ersichtlich auf Veranlassung des Angeklagten oder seines Verteidigers zur Verwertung im vorliegenden Verfahren abgegeben worden und sollte als Ersatz für eine zur Zeit nicht mögliche richterliche Vernenmung dienen, Für die Frage, ob sie in der Hauptvernandlung verlesen werden darf, sind daher die Hindernisse zu beachten, die für die Verlesung einer Vernehmungsniederschrifi gelten.
Die Ehefrau des Angeklagten ist zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Die Benauvtung der Revision, daß die Ehe des Angeklagten eine "Nichtehe" sei, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage, Die Zeugin gibt in ihrer notariellen Erklärung selbst an, daß sie die Ehe mit dem Angeklagten vor einem deutschen Standesamt geschlossen habe, Damit ist die Ehe formell gültig, auch wenn beide Eheschließende die ungarische Staatsangehörigkeit besaßen; denn die Form einer im Inland geschlossenen Ehe bestimmt sich ausschließlich nach den deutschen Gesetzen (Art. 15 Abs. 3 EG BGB). Ob einer Person das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO zusteht, ist allein danach zu beurteilen, ob die Ehe nach deutschem Recht im Inland formell gültig ist (vgl. RüSt 41, 113, 114; 47, 286, 287; BGHSt 9, 37, 38). Ob die Ehe des Angeklagten nach ungarischem Recht gültig ist, könnte daher dahingestellt bleiben. Doch bestehen auch insoweit gegen die formelle Gültigkeit
keine Bedenken. Denn nach ungarischem Recht ist die Frage der formellen Gültigkeit einer Ehe nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der Eheschließung an dem Ort gilt, wo die Ehe geschlossen worden ist (§ 15 Dekretjesetz Nr. 23/1952 über das Inkrafttreten und die Durchführung des Gesetzes
Nr. IV/1952, abgedruckt bei Bergmenn, Internationales Eheund Kindschaftsrecht Bd. III unter Ungarn). Daß die Ehefrau in Ungarn wieder ihren Mädchennamen angenommen hat, besagt für die Wirksamkeit der Eheschließung nichts, da nach ungzarischen Recht die Ehefrau ihren Määchennamen weiterführen kann (§ 26 Gesetz Nr. IV/1952 über die Ehe, die Familie und die Vormundschaft in der Fassung des Gesetzes Nr. VI/1957, ebenfalls abgedruckt bei Bergmann aa0).
Wer ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StP hat, ist vor jeder richterlichen Vernehmung über dieses Recht zu belehren (§ 52 Abs. 2 StPO). Ist dies nicht geschehen, so darf das Protokoll über die Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht verlesen werden (RGSt 20, 186; 32, 72, 77; 48, 359, 360). Für nichtrichterliche Vernehmungen, insbesondere für Vernehmungen durch die Polizei ist die Belehrung nicht vorgeschrieben (kuSt 70, 7; BGHSt 2, 99, 106). Ob Aussagen bei solchen Vernehmungen ausnahuslos auch im Rahmen des § 251 Abs. 2 StPO nur dann verwertet werden aürfen, wenn der weigerungsberechtigte Zeuge vorher durch den Richter über sein Recht belehrt worden ist, wie die Strafkammer meint, braucht nicht erörtert zu werden (vgl. dazu BSHSt 2, 99, 106; 11, 97; 12, 2353; Eb, Schmidt, Anm. Rand-Nr. 22 und Xleinknecht-Müller, 4. Aufl. Anm. 8 c je zu § 251 StPO). Demn hier liegt eine vorherige Belehrung überhaupt nicht vor.
Die Erklärung der Zeugin in der Urkunde, daß sie bereit sei, ihre Angaben vor jedem Gericht und jeder Behörde zu wieder-
holen und zu bekräftigen, besagt nichts darüber, ob sie über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist oder sich dessen sonst bewußt war. Ohne diese Voraussetzungen ist aber jedenfalls die Verlesung der Urkunde nicht zulässig.
Im übrigen ist es angesichts der getroffenen Feststellungen nicht zu ersehen, wie das Landgericht durch die Verlesung der Urkunde zu einem anderen Urteilsspruch hätte gelangen sollen.
Die Verfahrensrüge ist daher unbegründet.
2.) Die Sachrüse:
Sie ist ohne nähere Ausführungen nur allgemein erhoben. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen sachlichen Rechtsfehler ergeben.
Die Kevision ist daher zu verwerfen.
Seibert . willms Fischer
Mai Sanders