Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 21.04.1964 – 1 StR 65/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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7 Fried
Im Namen dos Volke
‚2121 052
In der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Alex TFT ED zus SEE, Gemeinde Dip (Kreis Sp), zeboren am EEE 1933
in IDG, Lanäkreis MB, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE
als Vertreter der Bundesarwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 11. September 1963 je mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Untreue in drei Fällen verurteilt worden ist, im Strafausspruch und zum Rückfall wegen der weiteren Betrugstat und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteols, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -— wegen Rückfallbetrugs in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Untreue, und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein zu drei Jahren Zuchthaus Gesamtstrafe und vier Geldstrafen verurteilt. Gegen die Verurteilung mit Ausnahme der wegen des Verkehrsvergehens hat der Angeklagte, die Verletzung von Verfahrensbestimmungen und des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtomittel ist zum Teil begründet.
1. Infolge der zulässigen Beschränkung der Revision sind der Schuldspruch wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein und die Bemessung der deshalb verwirkten Einzelstrafo in Rechtskraft erwachsen.
2. Die Ansicht der Strafkammer, der Beschwerdeführor habe den Kraftfahrzeughändler SED bei dem Kauf eines neuen Renault-Personenkraftwagens betrogen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte täuschte dem Verkäufer vor,
3.
für das teuere Fahrzeug alsbald weitere namhafte Zahlungen zu leisten, obwohl er, wie er wußte, das weder konnte noch wollte dadurch bewog er den Verkäufer, ihm den Wagen gegen eine niod. rige Anzahlung zu übergeben. Was die Revision dagegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen (§ 337 StPO) Angriffon gegen dio Beweiswürdigung und gegen die Feststellungen des Landgerichts.
Dagegen lassen die bisherigen Festställungen nicht zuverlässig erkennen, ob die Strafkeammer die Rückfallvoraussetzungen mit Recht bejaht hat. Das Urteil teilt nicht mit, wann die Verurteilung durch das Amtsgericht Osnabrück vom 13, Oktober 1955 rechtskräftig geworden ist und wann also der Angeklagte einen Teil der insoweit verhängten Strafe -— vermutlich durch die Anrechnung der Untersuchungshaft - verbüßt hat. Aus ihm geht auch nicht hervor, wann der Beschwerdeführer.die Betrugstaten begangen hat, derentwegen ihn das Landgericht Osnabrück am 5. Mai 1956 verurteilt hat. Die Angabe des Urteils, der Angeklagte habe die durch Strafbefehl des Amtsgerichts Mello vom 15. Mai 1956 verhängte Gelästrafe am 10. September 1954, bezahlt, ist offensichtlich falsch, so daß der Zeitpunkt ungewiß bleibt, an dem er diese Strafe entrichtet hat.
Diese Lücken zwingen im vorstehenden Fall dazu, dio Entscheidung zum Rückfall und den Strafausspruch aufzuheben.
3. In den drei anderen Betrugsfällen tragen die bisherigen Feststellungen den Schuldspruch nicht. Wegen dieses sachlichrechtlichen Fehlers muß die Verurteilung insoweit ganz aufgehoben werden, da die Strafkammer Tateinheit zwischen den Betrugsvergehen und den Untreuehandlungen angenommen hat. Auf die Verfahrensrügen, die sich nur auf diesen Teil dos Urteils beziehen, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
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Das Landgericht hat angenommen, die Erwerber der sieben vom Beschwerdeführer veräußerten fremden Pferde hätten gutgläubig Eigentum daran erlangt. &s hat sie aber gleichwohl als in ihrem Vermögen geschädigt. angesehen, weil dieses Bigentim "makelbehaftet" gewesen sei und sie späteren Herausgabcund Schadensersatzansprüchen des ursprünglichen Eigentümers ausgesetzt gewesen seien. Diese Darlegungen sind zu allgemein und zu knapp.
Betrug kann auch durch die Veräußerung einer fremden, vom Veräußerer auf strafbare Weise erlangten Sache an einon ‚gutgläubigen Erwerber begangen werden. Der Erwerbor erleidet nämlich in solchem Fall in der Regel eina Vermögenseinbußo im Sinne des § 263 StGB. Maßgebend sind gdefür freilich stets die gesamten Umstände des Einzelfalles, wie der Senat in B6EHSt 15, 83 eingehend auseinandergesetzt hat. Es kommt darauf an, ob der Erwerber mit der Geltendmachung wirklicher oder vermeintlicher, auf dio Behauptung der Bösgläubigkeit gestützter Herausgabe- oder Schadensersatzansprüche oder gar mit einer Anzeige wegen Hehlerei zu rechnen hat, ob er an einer gewinnbringenden Verwertung der Sache gehindert ist, ob ihm Schwierigkeiten mit Aufsichtsbehörden oder anderen Stollen oder ob ihm "sonst" fühlbare Einbußen an Ansehen in wirtschaftlicher oder sonstiger Hinsicht drohen. Die bloße Tatsache, daß der Veräußerer die Sache sich in strafbarer Weise zugeeignat hatte und sie insofern mit einem "Makel" behaftet ist, begründet für den Erwerber noch nicht in jedem Fall eine Vermögensverminderung im Sinne des § 265 StGB; denn im Geschäftsleben sind es meist recht praktische, wirtschaftliche und nicht oder nicht so sehr ‚moralische Erwägungen, die den Erwerber veranlassen, dem Verlangen zu entsprechen (BGHSt 15, 87 und BGH Urt. v,
22. Februar 1963 - 4 StR 503/62). Wesentlich ist vor
allem auch die innere Tatseite, d. h., ob der Veräußerer mit Schwierigkeiten für den Erwerber, diese billigend, rechnete oder er sich gar dessen bewußt war.
Unter diesen Gesichtspunkten hat die Strafkammer den Sachverhalt bisher nicht geprüft. Sie hat nicht untersucht, ob der ursprüngliche Eigenttimer Lindner gegen die Tausch- und Kaufpartner des Beschwerdeführers Herausgabeansprüche oder Schadensersatzforderungen geltend gemacht hat oder zu erheben beabsichtigt, welche Erfolgsaussichten er damit haben könnte und welche Vorstellungen beim Angeklagten vorgeherrscht hatten. Hierauf näher einzugehen, bestand hier besonderer Anlaß, weil ID dem Angeklagten nicht nur die acht Pferde, sondern auch deron Abstammungspapiero und die - obendrein irrtümlich auf dessen Namen ausgestellte -— Kaufbestätigung balassen hatte, und weil der Beschwerdeführer diese Unterlagen nach der von der Strafkemmer zugesagten Wahrunterstellung jedenfalls dem Tauschpertner Hi ze2eigt una zum Teil ausgehändigt hat. Auch andere Nachteile, die den Erwerbern der Pferdo hätten drohen können, hat die Strafkammer bisher nicht festgestellt.
Dieser Mangel nötigt dazu, das Urteil insoweit ganz aufzuheben. j
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird - das Landgericht das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Gastwirt Lindner auch unter dem Gesichtspunkt der erschwerten Unterschlagung, Vergehen gegen § 246 StGB,
zu prüfen haben (vgl. dazu BGH GA 1955, 271). Ferner wird es dio Berechnung des dem Gastwirt IWW Aurch die Veräußerung von sieben Pferden zugefügten Schadens näher darzulegen haben, wenn es diesen wieder auf 20 000 DM bemißt (vgl. UA 14), obwohl der Geschädigte für diese Summe acht Pferde erhalten hatte (vgl. UA 5).
Seibert "illms Hübner
Fischer Mei